Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Wiederherstellung der Natur

Nature Restoration Law nimmt die letzte Hürde

Die umstrittene europäische Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law) hat überraschend die letzte Hürde genommen und ist am 17. Juni vom EU-Umweltrat verabschiedet worden. Ziel dieses Gesetzes ist es, Maßnahmen zur Wiederherstellung von mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU bis 2030 und aller Ökosysteme, die einer Wiederherstellung bedürfen, bis 2050 umzusetzen.

von UFZ/Europ. Rat/Red erschienen am 17.06.2024
Brand-Knabenkraut (Neotinea ustulata) © Julia Schenkenberger
Artikel teilen:

Das Gesetz legt konkrete, rechtlich verbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung der Natur in jedem der aufgeführten Ökosysteme fest – von terrestrischen über Meeres- und Süßwasser- bis hin zu städtischen Ökosystemen.

Die neuen Vorschriften sollen dazu beitragen, zerstörte Ökosysteme in den Land- und Meereslebensräumen der Mitgliedstaaten wiederherzustellen, die übergeordneten Ziele der EU in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und die Ernährungssicherheit zu erhöhen.

„Für den Naturschutz ist das ein großer Erfolg, da wir uns endlich in Richtung einer Betrachtung gesamter Landschaften bewegen und einer Integration von Landnutzung, Klimaschutz und Erhalt der Biodiversität deutlich näher kommen“, erklärte Dr. Josef Settele, Agrarbiologe am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und Mitglied des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU). Nun müsse Deutschland die Vorgaben umsetzen.

Die Vorgaben sehen unter anderem vor, dass EU-Mitgliedsstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen, um den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 umzukehren.

Die Verordnung legt außerdem spezifische Anforderungen für verschiedene Arten von Ökosystemen fest, darunter landwirtschaftliche Flächen, Wälder und städtische Ökosysteme. Dazu müssen die Staaten Wiederstellungspläne vorlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen demnach Maßnahmen ergreifen, um zwei von drei Indikatoren zu verbessern: die Population der Wiesenschmetterlinge, den Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Böden der Ackerflächen und den Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit vielfältigen Landschaftsmerkmalen. Die Erhöhung der Waldvogelpopulation und die Sicherstellung, dass bis Ende 2030 kein Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Baumkronen entsteht, sind weitere wichtige Maßnahmen dieses neuen Gesetzes.

Die Mitgliedstaaten werden Maßnahmen ergreifen, um entwässerte Torfgebiete wiederherzustellen und bis 2030 auf EU-Ebene mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen. Um bis 2030 mindestens 25.000 km Flüsse in frei fließende Flüsse zu verwandeln, werden die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um vom Menschen geschaffene Hindernisse für die Durchgängigkeit von Oberflächengewässern zu beseitigen.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren