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Gehölzpflanzungen in der freien Natur

In der freien Natur - das heißt im Wesentlichen in Gebieten außerhalb besiedelter Bereiche - muss bei Gehölzen grundsätzlich Pflanz- und Saatgut gebietseigener (auch als autochthon oder gebietsheimisch bezeichneter) Gehölze verwendet werden.

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Jonas Renk, Würzburg
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Die entsprechende naturschutzrechtliche Vorgabe dafür gilt seit 2020 verbindlich. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen, zum Beispiel für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 40 BNatSchG). Ansonsten ist gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich. Für die Verwendung gebietseigener Pflanzen in der freien Natur gibt es gute Gründe: Nicht gebietseigene, also gebietsfremde Arten, können dort die genetische Vielfalt von lokalen Pflanzengesellschaften, die sich über lange Zeit natürlich entwickelt haben, beeinträchtigen. Außerdem sind gebietseigene Pflanzen besser an die lokalen Umweltbedingungen angepasst. Die Vorgabe gilt nur für die freie Natur und nicht für Bereiche wie innerörtliche Grünflächen, Friedhöfe oder Hausgärten.

In der freien Natur gilt beim Gebot zur Pflanzung gebietsheimischer Gehölze eine festgelegte Gebietskulisse: Das Pflanz- und Saatgut gebietseigener Gehölze muss aus dem jeweils festgelegten Vorkommens- beziehungsweise Herkunftsgebiet für gebietseigene Gehölzbestände stammen.Karten-Darstellungen dazu, welche Vorkommens- beziehungsweise Herkunftsgebiete es gibt und wo diese genau liegen, gibt es zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz (BfN).

Die Regel gilt nur für nicht forstlich genutzte Gehölze: Die in der obigen Karte dargestellten Vorkommens- beziehungsweise Herkunftsgebiete für gebietseigene Gehölzbestände gelten jedoch nur für Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen. Für die ungefähr 50 Baumarten, die im FoVG gelistet sind (dazu gehören zum Beispiel verschiedene Tannen-, Ahorn-, Birken-, Lärchen-, Kiefer-, Eichen- und Linden-Arten), erstreckt sich der Anwendungsbereich der forstlichen Herkunftsgebiete auch auf Pflanz- und Saatgut, das nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist, also auch auf außerhalb des Waldes gelegene Gebiete. Bei diesen Forst-Baumarten des FoVG sind die Herkunftsgebiete nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftgebietsverordnung (FoVHgH) einschlägig. Hier gelten baumartenspezifische Gebietskulissen, die Sie zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einsehen können.

Sonderfall Obstbäume: Kultivierte Obstbäume (die ja durch die Kultivierung logischerweise nicht gebietseigenen sein können) sind von der Regelung übrigens ausgenommen, das heißt, Obstbäume dürfen in der freien Natur weiterhin (unabhängig von der Regelung für gebietseigene Gehölze) gepflanzt werden. Beerensträucher hingegen müssen in der freien Natur gebietseigen sein.

Gebietsheimische Gehölze sind über zertifizierte Baumschulen zu beziehen: Zertifizierte Baumschulen, die gebietseigene Gehölze produzieren und handeln, finden sich zum Beispiel auf der Internetseite der Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze (ZgG) und für Süddeutschland (Bayern und Baden-Württemberg) auch auf der Internetseite der Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in Süddeutschland w. V. (EAB-Süddeutschland).

Auch krautige Pflanzen dürfen in der freien Natur nur gebietsheimisch ausgebracht werden: Auch für das Saat- und Pflanzgut krautiger Arten (Ansaaten von Blühflächen, Pflanzungen von Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen usw.) in der freien Natur gilt mit bestimmten Ausnahmen, dass gebietseigene Pflanzen zu verwenden sind. Hierfür gelten jedoch separat festgelegte Vorkommensgebiete.

Nähere Infos zu Aussaaten in der freien Natur finden Sie hier:

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