Die Waldumwandlungsgenehmigung
Waldumwandlungsgenehmigungen werden erforderlich, wenn Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden soll. In den Landeswaldgesetzen werden hierzu bestimmte Voraussetzungen formuliert. Insoweit stellt sich vielfach die Frage, in welchem Verhältnis diese forstrechtliche Genehmigung zu anderen gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen steht. Denn in der Regel steht nicht die Waldumwandlung im Vordergrund, sondern diese ist lediglich (auch) notwendig, um ein bestimmtes Vorhaben zu realisieren.
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Klassischer Fall ist dabei, dass ein konkretes baugenehmigungspflichtiges Vorhaben beantragt wird. Nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht bildet die Baugenehmigung den Schlusspunkt bei der Erteilung verschiedener für ein Vorhaben (parallel) notwendiger Genehmigungen. Dies bedeutet, dass die Baugenehmigung erst erteilt werden darf, wenn diese Genehmigungen vorliegen. Die Schlusspunkttheorie verlagert insoweit aber nicht die Prüfkompetenz für das Fachrecht auf die Baugenehmigungsbehörde, sondern verlangt nur, dass die parallel erforderlichen Genehmigungen vorliegen müssen, damit die Baugenehmigung erteilt werden kann. Fehlen diese Genehmigungen, so muss die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund versagt werden.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Baugenehmigungsrecht allerdings eine Koordinierungsfunktion zu, zusätzlich erforderliche Genehmigungen einzuholen (vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO) und parallel bekannt zu geben (Satz 4). Es bedarf keiner weiteren Anträge, da nach dem Zweck dieser Vorschrift die Bauaufsichtsbehörde zur Beteiligung anderer Behörden verpflichtet ist. Dabei besteht mit § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO eine Besonderheit dahingehend, dass erforderliche landesrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse anderer Behörden als erteilt gelten, wenn die ersuchende Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauunterlagen diese ausdrücklich versagt. Hierdurch entsteht eine Fiktionswirkung für landesrechtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen auch § 14 LWaldG gehört. Dies führt dazu, dass die fachlich zuständige Behörde in der Regel weniger Zeit für ihre Entscheidung hat, als wenn der Antrag (ohne Baugenehmigung) bei ihr gestellt würde. Hintergrund dürfte sein, dass hierdurch Verzögerungen, die durch den Umweg über die Baugenehmigungsbehörde entstehen, ausgeglichen werden sollen. Zudem kann die Baugenehmigungsbehörde den Sachverhalt vor ihrem Ersuchen derart aufbereiten, dass eine zeitnahe Entscheidung möglich ist (VG Neustadt, Urteil vom 24.09.2012 – 4 K 398/12.NW, juris). Vor diesem Hintergrund sind mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung auch die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Waldumwandlungsgenehmigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauherr bleibt allerdings berechtigt, (vorher) isoliert die Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu beantragen und auf diese Weise vom Baugenehmigungsverfahren abzukoppeln.
Scheitert die Erteilung der Baugenehmigung an der Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung, so muss ein Rechtsbehelf gegen beide Verwaltungsakte eingelegt werden. Da die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Waldumwandlungsgenehmigung jedoch vorgreiflich für die Versagung der Baugenehmigung ist, wird das Verfahren in Bezug auf letztere in der Regel ausgesetzt werden, bis über erstere entschieden worden ist.
Die Erteilung der Baugenehmigung im Rahmen der Schlusspunkttheorie ist abzugrenzen von der sog. Konzentrationswirkung, wie sie etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz für hiernach erforderliche Genehmigungen nach dessen § 13 BImSchG vorsieht. Hier prüft die Zulassungsbehörde in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen der von der Konzentrationswirkung umfassten Entscheidungen unter Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden. Es wird – soweit die Konzentrationswirkung reicht – nur eine einzige einheitliche Genehmigung erteilt. Hieraus folgt, dass wenn in diesen Fällen dennoch isoliert eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie eine eigenständige Umwandlungsgenehmigung erteilt wird, erstere in der Regel rechtswidrig sein dürfte, weil notwendige Nebenbestimmungen – etwa zu Ersatzaufforstungen oder zu den zulässigen Rodungszeiten – fehlen. Letztere leidet demgegenüber an dem Mangel der sachlichen Zuständigkeit, weil nicht die BImSch-Behörde, sondern die Fachbehörde entschieden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 – 10 S 823/19, juris). Wird demgegenüber die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung nicht vorliegen, muss hiergegen – anders als in der Konstellation einer Baugenehmigung – nur ein einziger Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegt werden.
Schließlich stellt sich die Frage, wer für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die in den §§ 13 ff. BNatSchG geregelt ist, zuständig ist. § 17 Abs. 1 BNat SchG bestimmt insoweit, dass wenn eine behördliche Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften durchgeführt wird, diese Behörde zugleich über den Eingriff entscheidet (sog. Huckepackverfahren). Hieraus dürfte folgen, dass das Forstamt nur bei einer isoliert erteilten Umwandlungsgenehmigung auch bereits den naturschutzfachlichen Eingriff prüft, da die Umwandlungsgenehmigung Gestattungswirkung hat.
Zeitgeschehen
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Der EuGH hat mit Urteil vom 22.02.2022 (Rs. C-300/20) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage entschieden, ob im Falle des Erlasses oder der Änderung einer Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft – konkret ging es um ein Landschaftsschutzgebiet – eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Insoweit stellte der EuGH zunächst klar, der Umstand, dass das Hauptziel eines Plans oder Programms der Umweltschutz ist, dies nicht notwendigerweise ausschließe. Darüber hinaus müsse der Plan oder das Programm aber auch eine sogenannte signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen. Daran fehle es jedenfalls in solchen Fällen, in denen eine Schutzgebietsverordnung zwar einen Erlaubnistatbestand für bestimmte Projekte formuliert, anderseits deren Erteilung von einer einzigen allgemein gehaltenen Voraussetzung abhängig macht, nämlich dass die beabsichtigte Maßnahme den Charakter des Gebiets nicht verändert beziehungsweise mit dem Schutzzweck der Verordnung in Einklang steht. Insoweit sei es auch nicht entscheidend, ob die Maßnahme einen gewissen Einfluss auf den Standort des Projekts ausübt, in dem aufgrund der Verbotstatbestände beziehungsweise des Erlaubnisvorbehalts eine Standortwahl innerhalb des Schutzgebiets erschwert werde.
Insgesamt kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der SUP-Richtlinie aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht der SUP-Pflicht unterliegt. Dies dürfte mithin zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls sein, im Ergebnis werden klassische Schutzgebietsverordnungen diese Kriterien aber in der Regel wohl kaum erfüllen. Denn sie sind regelmäßig ähnlich aufgebaut wie im vom EuGH entschiedenen Fall.
Autoren
Rechtsanwälte Andreas Lukas und Dr. Jessica Schröter von der auf öffentliches Bau- und Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Jeromin I Kerkmann mit Sitz in Andernach.
Anregungen senden Sie gerne an Rechtsfachwirtin Laura Klaes ( klaes@jeromin-kerkmann.de ).
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