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Vorschläge für die Praxis

Rechtliche Bewertung von Kunststoffen als Betriebsmittel in der Waldwirtschaft

Abstracts

Wuchshüllen stellen nach ihrer Zweckerfüllung in der Waldwirtschaft Abfall dar und sind nach abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften rückzubauen, vorrangig zu verwerten und nachrangig zu entsorgen. Wuchshüllen aus oxo-abbaubaren Kunststoffen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Freiwillige Selbstverpflichtungen nach PEFC, FSC und Naturland verpflichten ausdrücklich zu ihrem Rückbau und ihrer Entsorgung und verbieten teils den Einsatz erdölbasierter Kunststoffmaterialien. Die gängige Praxis der Forstwirtschaft, Wuchshüllen aus erdölbasierten Materialien einzusetzen und diese nach Zweckerfüllung meist nicht rückzubauen, widerspricht diesen rechtlichen Vorgaben. Alternative Lösungsansätze sind der Verzicht auf den Einsatz von Wuchshüllen, ihr Rückbau nach Zweckerfüllung oder die Verwendung von Wuchshüllen aus nachwachsenden Rohstoffen, welche zertifiziert unter Waldbedingungen abbaubar sind.

Legal assessment of using plastics in forestry – implementation suggestions

After fulfilment of their designated use in forestry, tree guards constitute waste; in accordance with waste and soil protection regulations, they should thus be removed, preferably recycled, or otherwise disposed of. Tree guards made of oxo-degradable plastics should not be placed on the market. According to voluntary certification schemes such as PEFC, FSC, or Naturland, tree guards must be removed and disposed of after fulfilment of their designated use, and are in some cases are prohibited if composed of petroleum-based material. The common practice in forestry of using tree shelters made of petroleum-based materials and often not removing them after they have served their purpose is contrary to these legal requirements. Alternative solutions are to cease using tree guards, their removal after they have served their purpose, or the use of tree guards made of renewable raw materials which are certified degradable under forest conditions.

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Neben der rechtlichen Situation verdeutlicht die schiere Masse an Wuchshüllen die Problematik.
Neben der rechtlichen Situation verdeutlicht die schiere Masse an Wuchshüllen die Problematik.Anton Sebastian Schnabl
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Eingereicht am 29.07.2021, angenommen am 10.09 2022

1 Einleitung

Kunststoffe haben ein weitgefächertes Eigenschaftsspektrum. Aufgrund ihrer enorm vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten haben sie große Marktbedeutung erlangt (Hanselmann 2010). Doch ihre zunehmende Verwendung in Produkten, die nicht dazu bestimmt sind, längerfristig eingesetzt oder wiederverwendet zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Verbrauchsgewohnheiten immer weniger ressourceneffizient sind (Erwägungsgrund 1 Richtlinie (EU) 2019/904).

Als kurzlebige Wirtschaftsgüter stellen Kunststoffe ein gravierendes Abfallproblem dar (Hanselmann 2010). Unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte tragen in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt bei und sind für einen erheblichen Teil der Meeresvermüllung verantwortlich (Golwala et al. 2021, Law 2017). Um den exzessiven Einsatz und Verbrauch von Kunststoffen und die damit einhergehende Vermüllung einzudämmen, reagierten die Gesetzgeber bereits auf europäischer und nationaler Ebene (siehe Abschnitt 3).

Wenngleich Studien zu Auswirkungen von Plastik und Mikroplastik für terrestrische Ökosysteme erst spärlich vorhanden sind, so legen erste Untersuchungen Effekte auf Bodeneigenschaften, Pflanzenwachstum, Lebensgemeinschaften und das Ökosystem nahe (Barnes et al. 2009, Bandmann et al. 2012, Huerta Lwanga et al. 2016, Rehse et al. 2016, Steinmetz 2016, Maaß 2017, Rillig 2017, Chae & An 2018, De Souza Machado et al. 2018, Lei et al. 2018, Li 2020, Ramsperger 2020, Schöpfer et al. 2020, Lehmann 2021, Lozano et al. 2021, Ng et al. 2021).

Eine Quelle von Plastikabfällen und damit Mikroplastik in Böden sind Betriebsmittel aus der Bewirtschaftung solcher Flächen selbst. In der Forstwirtschaft finden Produkte aus Kunststoff im Außeneinsatz Verwendung – eine typische Anwendung sind sogenannte Wuchshüllen. Marktanalysen im Jahr 2018 haben gezeigt, dass die jährliche Ausbringungsmenge allein für baden-württembergische Wälder bei etwa 400.000 Stück liegt. Eigene Markterhebungen im Jahr 2020 ergaben deutschlandweit Verkaufsmengen von über 1,4 Million Wuchshüllen pro Jahr. Erfasst sind nur einige forstliche Handelsunternehmen in Deutschland, sodass anzunehmen ist, dass insgesamt eine deutlich größere Menge auf dem Markt bereitgestellt und im Wald ausgebracht wird.

Ziel dieses Beitrags ist es daher herauszuarbeiten, ob der Einsatz von Betriebsmitteln aus Plastik oder bestimmten Kunststoffen – insbesondere solchen, die nicht oder nur teilweise rückgebaut werden (Hein et al. 2019), in der Waldwirtschaft rechtskonform ist und wie mit bereits ausgebrachten Wuchshüllen zu verfahren ist. Denn trotz anzunehmender negativer Auswirkungen für das Ökosystem Wald und einer großen Verbreitung fehlt bislang eine rechtliche Bewertung des Kunststoffeinsatzes in der Waldbewirtschaftung, insbesondere hinsichtlich des Boden- und Abfallrechts, sowie betrieblicher Selbstverpflichtungen.

2 Untersuchungsgegenstand und Definitionen

2.1 Untersuchungsgegenstand

Die vorliegende Untersuchung behandelt die rechtliche Situation von Wuchshüllen in Deutschland, die in der Forstwirtschaft als Verbissschutz (teilweise Schäl- und Fegeschutz) zum Einsatz kommen (Tuley 1983, 1985). Wuchshüllen finden seit einigen Jahrzehnten bei der Bestandsbegründung, zur Nachbesserung von Kulturen, als Einzelschutz bei Naturschutzmaßnahmen an Bestandsrändern sowie bei der Etablierung seltener Baumarten Verwendung (Dubois et al. 2000, Famiani et al. 2007, Gautier et al. 2007, Hein & Spangenberg 2012, Urretavizcaya & Defossé 2013, Defaa et al. 2015). Wuchshüllentypen unterscheiden sich nach Form, Farbe, Dimension, Funktionalität, Verwendungszweck, Material und damit Abbauverhalten – sind aber bislang meist aus Plastik (Hein et al. 2014). Eine Marktuntersuchung und erste rechtliche Bewertung (Hein et al. 2019) hat Wuchshüllen und sonstige Plastikprodukte nach deren Materialzusammensetzung ausgewertet und kategorisiert. Hiernach kommen derzeit folgende Wuchshüllentypen zur Anwendung:

Gruppe A: Wuchshüllen aus Plastik mit sehr hoher Lebensdauer, Werkstoffe: Polypropylen (PP), Polyethylen (PE), High-Density Polyethylen (HDPE, HD-PE, PEHD) oder Polyvinylchlorid (PVC), ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten.

Gruppe B: Wuchshüllen aus oxo-abbaubarem oder bio oxo-abbaubarem Plastik, Werkstoff: Polypropylen mit Zugabe von zum Beispiel Stärke aus nachwachsenden Rohstoffen, mit zeitlicher Steuerung von Funktionalität und Abbaubarkeit, ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten.

Gruppe C: Wuchshüllen aus kompostierbaren Kunststoffmaterialien, geprüft nach DIN EN 13432 durch eine Institution zur Zertifizierung zum Abbauverhalten.

Gruppe D: Wuchshüllen aus Holz, Papier oder Jute, ohne Angaben zu einer eventuell vorgenommenen Haltbarmachung (etwa Imprägnierung) und ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten.

Gruppe E: Wuchshüllen ohne Angaben zum verwendeten Material oder ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten. Anhand der Betrachtung von Produktfotografien ist anzunehmen, dass es sich hier ebenfalls um Plastikmaterialien mit unterschiedlichen Abbaugeschwindigkeiten handelt.

Gruppe F: Wuchshüllen aus nachwachsenden Rohstoffen und unter Waldbedingungen zertifiziert rückstandsfrei abbaubar.

Gruppe G: Wuchshüllen teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen und unter Waldbedingungen zertifiziert rückstandsfrei abbaubar.

Wuchshüllen haben nach einer bestimmten Einsatzdauer ihre Funktion erfüllt: Entweder ist der Schutzzweck erreicht oder der Baum sprengt die Hülle ab. Meist sind Wuchshüllen für den einmaligen Einsatz konzipiert und werden nur in seltenen Fällen wiederverwendet (Hein et al. 2019). Die Rückbauquote von Wuchshüllen nach Zweckerfüllung liegt bei lediglich 20–49 % (Hein et al. 2019). Ein überwiegender Teil verbleibt damit im Waldökosystem.

2.2 Definitionen

Abfall ist nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Boden ist nach § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste.

Kunststoffe sind, in Anlehnung an einen Definitionsvorschlag des Normenausschusses Kunststoffe im DIN, organische Polymere, deren wesentliche Bestandteile aus makromolekularen organischen Verbindungen bestehen. Diese Verbindungen werden synthetisch oder durch Abwandlung von Naturprodukten hergestellt. Sie unterliegen je nach Materialzusammensetzung und Additiven einer sehr weiten Spanne von Zerfallszeiten und Abbaucharakteristika. Auf dem Markt verfügbar sind sowohl schnell abbaubare Kunststoffe als auch solche mit hoher Beständigkeit von mehreren 100 Jahren. Diese unterschiedlichen Abbauverhalten weisen sowohl Kunststoffe aus synthetischen als auch aus nachwachsenden Rohstoffen auf (EUBP 2021, FNR 2021, Hanselmann 2010).

Mikroplastik bezeichnet Plastikpartikel einer Korngröße < 5 mm. Die untere Korngröße von 1 µm stellt die Abgrenzung zum Nanoplastik dar. Allerdings ist die Größenklassifikation bislang nicht einheitlich definiert (Miklos 2016).

Oxo-abbaubare Kunststoffe sind Kunststoffe mit Zusatzstoffen, die durch Oxidation einen Zerfall in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen (Art. 3 Nr. 3 Richtlinie (EU) 2019/904.). Jene oxo-fragmentierbaren Kunststoffe zerfallen in kleine Fragmente, werden jedoch meist nicht vollständig abgebaut (Burgstaller 2018).

Plastik ist die umgangssprachliche Bezeichnung von Kunststoffen und beschreibt ein Material, das bei genügend hoher Temperatur unter dem Einfluss von Kräften formgebend verarbeitbar ist (Caseri 2007).

3 Ergebnisse

Sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene hat der Gesetzgeber eine klare Handlungsanweisung, die Umwelt zu schützen. So dient nach Art. 191 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) die Umweltpolitik der EU unter anderem der Erhaltung und dem Schutz der Umwelt. Diesem politischen Willen entsprechend sind einige Richtlinien erlassen und bereits teilweise in nationales Recht umgesetzt worden: etwa die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) (92/43/EWG), die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), die Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904). Auch nach Art. 20 a Grundgesetz („GG“) ist Umweltschutz Staatsziel. Umweltschutz hat damit Verfassungsrang (Schade 1995) und der Gesetzgeber die Aufgabe, diesen zu fördern.

3.1 Abfallrecht

Fraglich ist, ob Wuchshüllen Abfall im Sinne des KrWG darstellen. Nach § 3 Abs. 2 KrWG bezeichnet Entledigung, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung nach KrWG zuführt oder er die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. § 7 Abs. 2 KrWG verpflichtet dazu, Abfälle vorrangig zu verwerten (nach § 7 Abs. 4 KrWG, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) und nachrangig zu beseitigen. Das KrWG normiert demnach auch die Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel, wozu jeder beitragen soll (Feurich 2020). Auch nimmt § 23 KrWG Wuchshüllenhersteller, -entwickler und -vertreiber in die Produktverantwortung.

Legt man für Wuchshüllen, in Abhängigkeit des Standortes und der Baumart, eine übliche Zeitspanne der Zweckbestimmung von 5 bis 10 Jahren zugrunde, so kann man nach deren Ablauf davon ausgehen, dass sich der Besitzer der Wuchshüllen entledigen möchte. Sie stellen also Abfälle im Sinne der KrWG dar, die zu verwerten oder zu beseitigen sind. Demnach sind Wuchshüllen aller Gruppen zunächst rückzubauen, um sie zu vorrangig zu verwerten, ansonsten zu entsorgen. Das KrWG legt nicht fest, ob der organische Abbau im Wald von Abfall (Wuchshüllen der Gruppen F und G) eine Verwertung oder Beseitigung darstellen kann.

Nach § 2 Bioabfallverordnung (BioAbfV) sind Bioabfälle unter anderem Abfälle pflanzlicher Herkunft und Gemische, welche zur Verwertung als Düngemittel auf Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck abgegeben werden. Wuchshüllen der Gruppe A und B sind keine Abfälle im Sinne der Verordnung, da sie größtenteils nicht aus Materialien pflanzlicher Herkunft bestehen. Wuchshüllen der Gruppe C sind jedoch nach § 2 Nr. 2 BioAbfV und Anhang 1 Nr. 1 a) als Bioabfälle definiert und bedürfen keiner Zustimmung nach § 9 a BioAbfV zur Verwertung. Wuchshüllen der Gruppe D stellen je nach Materialzusammensetzung ein Gemisch gemäß § 2 Nr. 5 BioAbfV dar. Wuchshüllen der Gruppen F und G sind entweder Bioabfall nach § 2 Nr. 1 BioAbfV oder wenigstens ein Gemisch gemäß § 2 Nr. 5 BioAbfV.

Grundsätzlich sieht die BioAbfV das Aufbringen auf unterschiedlich genutzten Flächen als Verwertung vor. Nach §§ 3 ff. BioAbfV müssen hierfür jedoch grundsätzlich zuvor bestimmte Analyse-, Prüf- und Handhabungsverfahren durchlaufen und Zustimmungen der zuständigen Behörden eingeholt werden (etwa § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9a Abs. 1 BioAbfV.).

Wuchshüllen der Gruppen F und G wären somit nach Durchlauf der Prüfverfahren auf den forstwirtschaftlichen Flächen aufzubringen. Allerdings ist dies aufgrund der aufwendigen Prozesse ökonomisch nicht darstellbar. Wuchshüllen der Gruppe C könnten nach Zweckerfüllung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BioAbfV) verwertet werden. Hierfür wären sie allerdings an der Anfallstelle in den Boden einzuarbeiten (Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 BioAbfV). Ein solches Verfahren ist aus ökonomischen Gesichtspunkten unrealistisch.

Ausdrücklich verpflichtet § 2 Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein (LAbfWG SH) Träger der öffentlichen Verwaltung zu ökologischem Handeln. Hiernach sind auch im Beschaffungswesen vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse zu verwenden. Auch Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen staatliche Träger beteiligt sind, sollen hierauf hinwirken. Das LAbfWG SH verpflichtet also die öffentliche Hand dazu, ökologischere Alternativen (etwa der Gruppen F und G) gegenüber konventionellen Wuchshüllen (insbesondere Gruppen A bis E) zu favorisieren.

Auch Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) verpflichtet die öffentliche Hand, angefallene Abfälle, insbesondere Kunststoff, durch Recycling in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Hiernach sind also Wuchshüllen aus Kunststoff nach deren Verwendungszweck rückzubauen, um diese zu recyceln.

3.2 Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung („EWKVerbotsV“) dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (BMU 2020). Die Verordnung gilt laut § 1 für das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Einwegkunststoffprodukte sind nach § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht dafür bestimmt sind, während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Inverkehrbringen ist laut § 2 Nr. 4 EWKVerbotsV die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Dies ist nach § 2 Nr. 5 EWKVerbotsV jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Spezielle Einwegkunststoffprodukte dürfen nach § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV nicht, Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Zwar sind Wuchshüllen nicht explizit als zu beschränkende Einwegkunststoffprodukte nach § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV aufgeführt. Allerdings bestehen sie (häufig) aus Kunststoffen, auch aus oxo-abbaubaren, und sind in der Regel für die einmalige Verwendung vorgesehen. Folglich sind das Inverkehrbringen und die Marktabgabe von Wuchshüllen der Gruppe B nach EWKVerbotsV untersagt. Allerdings schließt die Verordnung eine Verwendung von beispielsweise bereits beim Anwender gelagerten Wuchshüllen nicht aus. Auch gibt die EWKVerbotsV keine Handlungsanweisung, wie mit bereits ausgebrachten Wuchshüllen nach Zweckerfüllung zu verfahren ist. Demnach verbietet die Verordnung weder, Wuchshüllen der Gruppe B zu verwenden, noch verpflichtet sie dazu, bereits ausgebrachte rückzubauen.

3.3 Bodenschutzrecht

Nach § 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass keine schädliche Bodenveränderungen resultieren. Wuchshüllen wirken auf den Boden ein: Stabilisationsstäbe werden in den Boden eingeschlagen und Wuchshüllen werden vom Boden getragen. Der Plastikeintrag nicht rückgebauter und zerfallender Wuchshüllen könnte eine schädliche Bodenveränderung darstellen.

Nach § 7 S. 1 BBodSchG gilt die Pflicht, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Vorsorgemaßnahmen sind nach § 7 S. 2 BBodSchG bereits geboten, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Nach § 1 Nr. 4 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung („BBodSchV“) gilt diese für Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 BBodSchG, einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 6 BBodSchG. Konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, liegen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV in der Regel dann vor, wenn eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Jedoch sehen weder die BBodschV noch das BBodSchG Immissions- oder Emissionswerte für Mikroplastikpartikel vor (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW, Urteil vom 22.November 2021 – 8 A 973/15 –, Rn. 206, 207 m. w. N.). Das OVG NRW führt an, dass „allenfalls“ das Emissionsminimierungsgebot in Betracht komme: Nach § 10 Abs. 2 BBodSchV sind Einträge in den Boden von Schadstoffen im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBodSchV, also von Schadstoffen, für die in Anhang 2 Nr. 4 keine Vorsorgewerte festgesetzt sind und die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu begrenzen (OVG NRW, a. a. O., Rn. 212.). Das OVG NRW lehnt die Anwendbarkeit der Norm ausdrücklich für den (Mikroplastik-)Abrieb der Rotorblätter von Windkraftanlagen ab, da dem Gericht bislang keine „Erkenntnisse zu gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln ( ) bekannt“ seien (OVG NRW, a. a. O., Rn. 216.) Demnach ist zu folgern, dass das Bundesbodenschutzrecht zumindest bislang keine Handlungspflichten bezüglich Mikroplastik – auch solches aus zerfallenden Wuchshüllen – vorsieht.

Jedoch bestimmt § 12 Abs. 8 S. 1 BBodSchV, dass Böden, welche Bodenfunktionen in besonderem Maße erfüllen, von dem Auf- und Eintragen von Materialien auszuschließen sind. Dies gilt nach § 12 Abs. 8 S. 2 ausdrücklich für „Böden im Wald“. So urteilte zwar das Verwaltungsgericht (VG) München entsprechend, dass das Auf- und Einbringen von Material, unter anderem ausdrücklich „Plastik“, in einem Wasserschutzgebiet unzulässig sei (VG München, Urteil vom 18. April 2007 – M 9 K 06.2339.). § 12 Abs. 8 S. 2 BBodSchV führt „Wasserschutzgebiete“ und „Böden im Wald“ gleichrangig auf. Zwar bezieht sich das genannte Urteil auf „Baustellenaushub“, der mit dem vorliegenden Sachverhalt von Wuchshüllen nicht vergleichbar ist. Dennoch ist anzunehmen, dass eben § 12 Abs. 8 S. 1, 2 BBodSchV das dauerhafte/endgültige Auf- und Eintragen von Wuchshüllen (nämlich deren Belassen im Wald nach Verwendung) untersagt, da Waldböden besondere Funktionen erfüllen. Diese Bestimmung wird durch § 12 Abs. 8 S. 3 BBodSchV dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde Abweichungen zulassen kann, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit kann jedoch allenfalls für die sachgemäße Verwendung von Wuchshüllen, nicht aber für das dauerhafte oder endgültige Belassen im Wald angenommen werden.

3.4 Forstrecht

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) schützt den Wald vor Rodung und willkürlicher Inanspruchnahme für andere Landnutzungszwecke, aber auch vor unsachgerechter Behandlung (BMEL 2017). Das BWaldG dient als Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung (Endres 2014). So bedürfen die Bestimmungen des BWaldG der Weiterentwicklung durch Landesrecht (Endres 2014).

Im BWaldG ist weder der Begriff der Wuchshülle noch der anderer Verbissschutzmittel zu finden. § 11 Abs. 1 BWaldG gibt zumindest den Hinweis, wie Waldbewirtschaftung grundsätzlich zu erfolgen hat: nachhaltig und ordnungsgemäß. Es ist anzunehmen, dass unter nachhaltiger und ordnungsgemäßer Forstwirtschaft eine Bewirtschaftung nach allgemein anerkanntem und aktuellem wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Stand zu verstehen ist. Die Definition dieser Begriffe wird in den Forstwissenschaften diskutiert (Winkel 2006). Nach Definition der Agrarministerkonferenz aus dem Jahr 1989 scheint hier ein Teilaspekt der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft – die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren und Techniken – maßgeblich. Hiernach wäre anzunehmen, dass das Belassen von Wuchshüllen im Wald nach Ablauf des Verwendungszwecks nicht ordnungsgemäß oder ordnungswidrig wäre.

Auch die Landeswaldgesetze (LWaldG) regeln den Einsatz von Verbissschutzmitteln nicht. Allerdings verbieten einige Bundesländer Waldverschmutzung und -verunreinigung (§ 18 Abs. 2 LWaldG MV und § 24 Abs. 1 LWaldG BB) sowie die Zerstörung von Waldboden (§ 18 Abs. 1 LWaldG MV). Dies lässt den gedanklichen Zusammenhang seitens des Gesetzgebers zwischen Waldverunreinigung und Bodenschutz erkennen. § 51 Abs. 5 S. 5, 6 LWaldG MV normieren die Zerstörung von Waldboden und das Ausbringen von Abfällen oder nicht zum Wald gehörenden Stoffe als Ordnungswidrigkeiten. Ebenso verbietet § 6a Abs. 1 Landesforstgesetz (LFoG) NRW ausdrücklich und bußgeldbewehrt (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 a, b LFoG NRW), Abfälle zur Beseitigung im Wald fortzuwerfen oder außerhalb dafür vorgesehener Anlagen oder Einrichtungen zu behandeln, zu lagern oder abzulagern.

Nach § 18 LWaldG SL obliegen das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald der Forstbehörde. Die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Körperschaften haben erhebliche Verunreinigungen des nicht staatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Dass Wuchshüllen nach Ablauf ihres Verwendungszwecks erhebliche Verunreinigungen des Waldes darstellen, ist anzunehmen, da die Umweltbeeinträchtigung durch ähnliche Materialeigenschaften (häufig Plastik) denen des Abfalls aus touristischer oder freizeitlicher Nutzung gleich zu stellen sind. Wuchshüllen, die sich nicht unter Waldbedingungen abbauen (Gruppen A, B, C, D und E), sind daher nach Ablauf ihres Verwendungszwecks rückzubauen. Nach § 24 Abs. 1 LWaldG BB wäre der Wuchshülleneinsatz mindestens dann zu unterlassen, wenn dieser zu einer Waldverschmutzung führt (anzunehmen für Wuchshüllentyp der Gruppe B oder unterlassener Rückbau von Gruppen A, C, D und E). Nach § 18 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 Nr. 6 LWaldG MV ist das Ablagern nicht zum Wald gehörender Gegenstände bußgeldbewehrt. Alle Wuchshüllentypen, also auch jene der Gruppen F, wären hiernach rückzubauen. Lediglich Wuchshüllen der Gruppe G könnten zur Zersetzung im Wald verbleiben, sofern diese nicht aus „nicht zum Wald gehörenden Stoffen“ (§ 51 Abs. 5 Nr. 6 LWaldG MV) bestehen. Der nach § 70 Abs. 1 Nr. 2b LFoG NRW bußgeldbewehrte § 3 Abs. 3 LFoG NRW bestimmt, dass Eingatterungen aus waldfremden Materialien (also Wildschutzzaun) mit Wegfall des Schutzzweckes unverzüglich zu entfernen sind. Wenngleich der Verweis auf § 4 Abs. 5 LFoG NRW der Forstbehörde die Möglichkeit gibt, die Beseitigung einer Waldsperrung anzuordnen, so zielt § 3 Abs. 3 LFoG NRW sowohl auf die umweltverträgliche Entfernung und Entsorgung des Materials als auch auf das Betretungsrecht des Waldes ab. Der Begriff „waldfremder Materialien“ deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber weniger Zaun an sich, sondern eher Fremdkörper im Blick hatte. Im Analogieschluss (Wuchshülle erfüllt ähnliche Zwecke wie Wildschutzzaun) wäre eine Pflicht zum Rückbau auch für Wuchshüllen anzunehmen. Der ebenfalls nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 ThürWaldG bußgeldbewehrte § 11 Abs. 4 ThürWaldG verpflichtet, funktionslos gewordene Einzäunungen zu beseitigen. Auch diese Vorschrift wäre mit Blick auf das Gesetzesziel (§ 1 Abs. 3 ThürWaldG), den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen, auf Wuchshüllen anzuwenden.

3.5 Freiwillige Selbstverpflichtungen

Waldbesitzer, die sich einer Zertifizierungsorganisation angeschlossen haben, verpflichten sich, spezielle Bewirtschaftungskriterien zu erfüllen. Nachfolgend sind einige Standards aufgeführt.

3.5.1 PEFC

Der neu beschlossene PEFC-Standard (PEFC D 1002-1:2020) bestimmt nach Kriterium 2.8, dass zum Schutz des Waldökosystems vor Kunststoffrückständen der Einsatz von Produkten aus erdölbasierten Materialien, wie Wuchshüllen, Fege-/Verbiss-/Schälschutz und Markierungsbänder, möglichst vermieden werden soll. Zudem sind Produkte zu verwenden, deren Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen stammen, soweit am Markt verfügbar und wirtschaftlich zumutbar. Außerdem sind nicht mehr funktionsfähige Wuchshüllen und solche, die ihren Verwendungszweck erfüllt haben, aus dem Wald zu entnehmen und fachgerecht zu entsorgen. Ab dem Jahr 2021 sind PEFC-zertifizierte Waldbesitzer daher verpflichtet, Wuchshüllen der Gruppen A bis E nach Ablauf des Verwendungszwecks rückzubauen und nur Wuchshüllen aus nachwachsenden Rohstoffen (Gruppe G) einzusetzen. Eine Übergangsfrist bestand bis zum 31.12.2021. Ob der Abbau im Wald von Wuchshüllen der Gruppe G nach Ablauf ihres Verwendungszweckes dem PEFC-Standard genügt, bleibt zurzeit noch offen.

3.5.2 FSC

Nach Prinzip 10.5 des FSC-Standards 3-0 sind Waldbaukonzepte so umzusetzen, dass die Bewirtschaftung den ökologischen Anforderungen von Fauna, Flora und Boden dienlich und mit den Betriebszielen vereinbar ist. Prinzip 10.12 FSC-Standard 3-0 verpflichtet dazu, Abfälle in umweltverträglicher Weise zu entsorgen. Nach Prinzip 10.12.1 FSC-Standard 3-0 gelten nicht mehr verwendete Wuchshüllen, Wuchshilfen und Drahtgeflechte als entsorgungspflichtiger Abfall. FSC-Mitgliedsbetrieben sind also verpflichtet, Wuchshüllen aller Gruppen nach Ablauf ihrer Zweckerfüllung rückzubauen und zu entsorgen. Hiervon wären auch Wuchshüllen der Gruppen F, mindestens jedoch jene der Gruppe G betroffen.

3.5.3 Naturland

Grundsatz 7 der Naturland-Richtlinien zur Ökologischen Waldnutzung 05/2014 verbietet die Ausbringung waldfremder Stoffe in den Wald. Ausgenommen hiervon sind Verbiss-, Fege- und Schälschutzmittel, die keine chemisch-synthetischen Zusätze enthalten. Hiernach wären nur Wuchshüllen aus natürlichen Materialien zu verwenden.

4 Ausblick

Die Verwertung und Entsorgung von Abfällen (so auch Wuchshüllen nach deren Zweckerfüllung) ist durch entsprechende nationale Normen (KrWG, EWKVerbotsV) sowie die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 klar angezeigt, was den politischen Willen verdeutlicht. Konkret verbietet die EWKVerbotsV das Inverkehrbringen von oxo-abbaubaren Kunststoffen und somit auch von daraus hergestellten Wuchshüllen. Nach dem Bundesbodenschutzrecht ist das Auf- und Einbringen von Material, also auch das Belassen von Wuchshüllen im Wald nach Verwendung, in Waldböden untersagt. Nach der BioAbfV wäre nach Durchlauf von Prüfverfahren das Belassen von Wuchshüllen der Gruppen F und G auf forstwirtschaftlichen Flächen zulässig. Wuchshüllen der Gruppe C müssten in den Boden eingearbeitet werden, um im Wald belassen werden zu können. Ferner verpflichten neben dem KrWG einige Landesabfallgesetze die öffentliche Hand zu ökologischem Handeln, wodurch insbesondere auch im Beschaffungswesen vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwendet werden sollen. Bewirtschaftungskriterien nach verschiedenen (Wald)Zertifizierungssystemen verpflichten zu umweltschonendem Umgang mit Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung. Nach diesen sind Wuchshüllen rückzubauen und wenn möglich sind nur solche aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden. Daher können für den Umgang mit Wuchshüllen in der praktischen Waldbewirtschaftung folgende Empfehlungen gegeben werden:

Wuchshüllen der Gruppe B sind nicht in Verkehr zu bringen.

Wuchshüllen der Gruppen A bis G sind nach Zweckerfüllung idealerweise zu verwerten (Wiederverwendung), andernfalls zu entsorgen.

Wuchshüllen der Gruppen A, B, C, D und E sind nach Zweckerfüllung rückzubauen.

Wuchshüllen der Gruppe F und gegebenenfalls der Gruppe G dürfen nach Zweckerfüllung an Ort und Stelle durch biologischen Abbau verwertet werden.

Waldbesitzer sollten abwägen, ob aus betrieblicher Sicht der Einsatz von Wuchshüllen sinnvoll und bei zertifizierten Wäldern zulässig ist.

Waldbesitzer sollten in der Verjüngungskalkulation die Rückbaukosten von Wuchshüllen einbeziehen und entsprechende Rückstellungen bilden.

Es besteht eine Diskrepanz zwischen Recht und Praxis: Trotz entsprechender rechtlichen Regelungen werden Wuchshüllen meist nicht rückgebaut. Mögliche Lösungsansätze sind der Verzicht auf Wuchshüllen, ihr Rückbau oder die Verwendung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen, die sich unter Waldbedingungen zertifiziert rückstandsfrei abbauen.

Die Untersuchungsergebnisse lassen sich aufgrund ähnlicher Anwendungsweise und -orte sowie ähnlichem Material auch auf andere Kunststoffprodukte, wie Wuchsgitter, Schälschutznetze, Verbissschutzkappen und Fegeschutzspiralen, übertragen. Auch liegt die Anwendung auf andere Kunststoffprodukte für den forstlichen Außenbereich, wie Markierungs- oder Trassierbänder, Fällkeile, Fallensysteme des Waldschutzmonitorings, Rüsselkäferkragen, Freischneiderfäden, Abdeckfolien für Brennholz oder Mieten oder auch Wegedurchlässe nahe.

Literatur

Aus Umfangsgründen steht das ausführliche Literaturverzeichnis unter Webcode NuL2231 zur Verfügung.

Dank

Die Autoren danken den anonymen Gutachtern für ihre wertvollen Anmerkungen zum Manuskript sowie der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR)/Waldklimafonds (WKF) für die Unterstützung im Rahmen des ProjektsTheForestCleanup (FKZ 2219NR425). Besonderer Dank gilt Rechtsanwältin Sophie von Schenck für die kritische Durchsicht.

Fazit für die Praxis

Sowohl die kreislaufwirtschafts- und forstrechtliche Situation als auch die Bewirtschaftungskriterien nach verschiedenen (Wald)Zertifizierungssystemen verpflichten zu umweltschonendem Umgang mit Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung. Nach diesen sind Wuchshüllen rückzubauen und wenn möglich nur solche aus unter Waldbedingungen zertifiziert abbaubaren und nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden. Daher können für den Umgang mit Wuchshüllen in der praktischen Waldbewirtschaftung folgende Empfehlungen gegeben werden:

  • Wuchshüllen aus oxo-abbaubaren Kunststoffen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden
  • Wuchshüllen aus fossilen und unter Waldbedingungen nicht zertifiziert abbaubaren Rohstoffen dürfen nicht ausgebracht bzw. müssen rückgebaut werden
  • Waldbesitzer sollten abwägen, ob aus betrieblicher Sicht der Einsatz von Wuchshüllen sinnvoll und bei zertifizierten Wäldern zulässig ist.
  • Waldbesitzer sollten in der Verjüngungskalkulation die Rückbaukosten von Wuchshüllen einbeziehen und entsprechende Rückstellungen bilden.

Die Untersuchungsergebnisse lassen sich aufgrund ähnlicher Anwendungsweise und -orte sowie ähnlichem Material auch auf andere Betriebsmittel, wie Wuchsgitter, Schälschutznetze, Verbissschutzkappen und Fegeschutzspiralen, übertragen.

Kontakt

Anton Sebastian Schnabl,
M.Sc. Forstwissenschaften, ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter im ProjektTheForestCleanup (FNR) an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg.
> schnabl@hs-rottenburg.de
 
 
 
Prof. Dr. Sebastian Hein

ist Professor für Waldbau und Waldwachstum, Waldbautechnik, Forstpflanzenzucht, Ertragskunde an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg. Projektleiter des ProjektsTheForestCleanup (FNR).
> hein@hs-rottenburg.de
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