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Natur-Wiederherstellung

Ökosysteme mit besonderem Umsetzungsbedarf am Beispiel Hessens

Die Wiederherstellungsverordnung (WVO) verlangt neben der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie die Wiederherstellung von Ökosystemen. Der Beitrag analysiert den besonderen Wiederherstellungsbedarf einerseits für nicht bewirtschaftete Ökosysteme mit Prozessschutz in Wäldern und Auen. Die Umsetzung ist hier häufig unbürokratisch, kostengünstig und schnell möglich, da viele der benötigten Flächen im Eigentum der Bundesländer vorhanden sind. Andererseits bestehen aber zahlreiche Lebensräume, die keine FFH-Lebensraumtypen sind und daher in den letzten Jahrzehnten bei Schutzstrategien im Rahmen der europäischen Ziele von Natura 2000 vernachlässigt wurden. Die Verpflichtung der WVO, auch Habitate für europarechtlich geschützte Arten wiederherzustellen, erfordert es, auch diese Lebensräume im nationalen Wiederherstellungsplan zu berücksichtigen. Dieser muss sowohl die konkreten quantitativen Ziele internationaler Vereinbarungen und Strategien integrieren als auch langjährige nationale und landesweite Naturschutzstrategien wie den Biotopverbund umsetzen. Eingereicht am 24.02.2025, akzeptiert am 18.10.2025.

von Mark Harthun erschienen am 28.11.2025 DOI: 10.1399/NuL.189322
Wälder mit natürlicher Waldentwicklung (hier Naturwald Fauler Ort) gehören zu den seltenen Lebensräumen in Deutschland, die dringend in großem Umfang wiederhergestellt werden müssen. © Johannes Enssle
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1 Einleitung

Die Verordnung 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (nachfolgend WVO, Europäische Union 2024) sieht vor, dass bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Landfläche eingeleitet werden sollen. Bis 2050 sind alle Ökosysteme, „die der Wiederherstellung bedürfen“, wiederherzustellen (Art. 1). Die Entstehung, die Zielsetzungen und der Fahrplan der WVO wurden von Luick et al. (2025 a, b) ausführlich dargestellt. Im März 2026 findet die Öffentlichkeitsbeteiligung für den Entwurf des deutschen Wiederherstellungsplans statt.

Die WVO geht über die Umsetzung der FFH- und der EU-Vogelschutz-Richtlinie (nachfolgend FFH-RL und VS-RL) hinaus, die die Naturschutzpraxis der letzten 25 Jahre bestimmt haben (vergleiche die der WVO vorangestellten Gründe Nr. 26, Nr. 55, Nr. 62): Neben verbindlichen Zeitvorgaben hat sie auch den Anspruch des Ökosystemschutzes: „Für die Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung [der Lebensraumtypen und Habitate nach FFH-Richtlinie] jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern“ (Grund Nr. 25). „Wiederherstellungsziele für Lebensräume und Arten, die gemäß der FFH- und VS-Richtlinie zu schützen sind, und solche für landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen erreicht wird“ (Grund Nr. 65).

Widmete sich das Schutzregime von Natura 2000 überwiegend bewirtschafteten Lebensräumen der Kulturlandschaft, so verlangt die WVO mit ihrem innovativen Ziel der „Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme“ (Art. 1) nun auch die Berücksichtigung funktionaler Ökosysteme (Art. 3 Nr. 3, Nr. 4, Art. 4 Nr. 8, Art. 9). Es rücken damit Lebensräume neu in den Fokus, die in den letzten Jahrzehnten vernachlässigt wurden. Während die Lebensräume und Arten der FFH-RL und VS-RL in deren Anhängen definiert sind und mit dem „guten Erhaltungszustand“ ein klares Ziel vorgegeben und naturschutzrechtlich implementiert ist, überlässt es die EU den Mitgliedstaaten, den Bedarf zur weitergehenden Wiederherstellung der Ökosysteme in Flächengröße, Maßnahmen und Erfolgskontrolle selbst zu definieren. Die Mitgliedstaaten müssen die land- und forstwirtschaftlichen Flächen ermitteln und kartieren, die der Wiederherstellung bedürfen. Alle Flächen, die zur Erfüllung der Art. 4 bis 12 wiederherzustellen sind, müssen quantifiziert werden [Art. 14 (6) und Art. 15 (3)]. Für den ersten Wiederherstellungsplan belässt die EU den Ländern noch ein hohes Maß an Flexibilität und Unschärfe: Nötige Maßnahmen brauchen noch nicht verortet zu werden, sondern die Planungsebene ist für alle Artikel der WVO zunächst die Ebene der Landkreise mit landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Länder sind dann selbst gefordert zu definieren, was wo wie wiederhergestellt werden muss. Im vorliegenden Beitrag wird analysiert, welche Lebensräume neben den FFH-Lebensraumtypen einer Wiederherstellung bedürfen und für welche Arten Habitate geschaffen werden müssen. Es wird diskutiert, wie diese zur Erfüllung der verschiedenen Anforderungen der WVO beitragen können und welche Synergien es dabei gibt.

2 Methoden

Zur Ermittlung der Lebensräume und Biotope, die bisher nicht im Mittelpunkt von Schutzbemühungen standen, wird anhand der Biotoptypenliste aus der Hessischen Lebensraum- und Biotopkartierung (HLNUG 2022) ausgewertet, welche der dort aufgeführten Biotoptypen nicht über die FFH-RL geschützt sind. Für die FFH-Lebensraumtypen wird anhand des Berichts nach Art. 17 FFH-RL 2019 ausgewertet, welche Lebensräume der landwirtschaftlichen Ökosysteme, Waldökosysteme und Auenökosysteme sich im ungünstigen Erhaltungszustand befinden und damit einen Wiederherstellungsbedarf haben. Die hessischen Daten des Berichts für 2025 (BfN 2025 a) lagen zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung noch nicht vor.

Zur Einordnung der Qualität der Waldlebensräume im FFH-Regime wird die hessische Bewertungsmatrix der häufigen Waldlebensräume hinsichtlich ihrer Eignung zur Gewährleistung der Vollständigkeit des Ökosystems geprüft. Hierzu wird auch ermittelt, wie hoch der Anteil an natürlicher Waldentwicklung in den FFH-Gebieten ist. Zur Einschätzung, welche Habitate in natürlichen Auenökosystemen innerhalb von 30 Jahren unter Einfluss des Bibers entstehen können, wurden im hessischen Spessart im September 2025 sieben Biberreviere (Naturwaldreservat Jossa-Insel, Distelbach, Willingsgrundweiher, Westernbach-Wolfsgraben, Westernbach-Unteres Forellengut, Hellgraben, Weißbach am ehmaligen Nato-Lager zwischen Gundhelm und Oberzell) bereist, die vom Autor bereits 1995 untersucht (Harthun 1997, 1998) und 2014 noch einmal fotografisch dokumentiert wurden.

Zur Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Wiederherstellung von Arthabitaten werden der Art.-17-Bericht und die Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens dahingehend ausgewertet, welche FFH-Arten und welche Vogelarten sich im ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Anhand der jeweiligen Habitatansprüche wird analysiert, für welche dieser Arten der Erhaltungszustand auch durch die Entwicklung von Lebensräumen, die keine FFH-Lebensraumtypen sind, verbessert werden kann. Um Vogelarten zu ermitteln, die bisher zu wenig in Vogenschutzgebieten erfasst sind, wird ein Vergleich der Meldung der EU-Vogelschutzgebiete mit der Liste der Important Bird Areas herangezogen. Aktuelle Urteile des EuGH zur VS-RL und das laufende Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen nicht ausreichender Umsetzung des Schutzes wildlebender Vogelarten fließen in die Betrachtung mit ein.

Der Darstellung der aktuellen Defizite werden jeweils die Anforderungen der WVO an die Wiederherstellung zugeordnet und die Bewertungsindikatoren der WVO zu den betrachteten Ökosystemen zur Erfolgskontrolle dargestellt. Die sich daraus ergebenden Handlungsfelder des Nationalen Wiederherstellungsplans zur Erreichung von funktionalen Ökosystemen werden im Anschluss diskutiert und Empfehlungen zur weiteren Umsetzung gegeben.

3 Ergebnisse

3.1 Kulturlandschaften

In der WVO ist die Wiederherstellung der FFH-Lebensraumtypen ein zentraler Bestandteil (Art. 4). Aus der alle sechs Jahre stattfinden Berichterstattung nach Art. 17 FFH-RL ergibt sich ein großer Handlungsbedarf: 14 landwirtschaftliche Ökosysteme sind im ungünstigen Erhaltungszustand, darunter am flächenrelevantesten die beiden Mähwiesen-Lebensraumtypen (6510, 6520) (Tab. A1 im Online-Anhang unter Webcode NuL2231). Bei den Waldökosystemen sind neun Lebensraumtypen (LRT) im ungünstigen Erhaltungszustand. Von den Auen- und Gewässer-LRT befinden sich ebenfalls neun im ungünstigen Erhaltungszustand. Hauptfaktoren dafür sind Pflege- und Maßnahmendefizite (37 %) sowie die aktuelle Landwirtschaft (13 %) (Weißbecker et al. 2019). Die Defizite bei den Grünland-LRT haben bereits zur Verurteilung Deutschlands durch den EuGH (C-47/23) geführt (Apel & Schreiber 2025).

In den Wäldern werden die weitaus häufigsten FFH-Wald-LRT, der Hainsimsen-Buchenwald und der Waldmeister-Buchenwald, als günstig bewertet (HLNUG 2019 a). Diese Einstufung basiert auf den Bewertungen des Erhaltungsgrads in den einzelnen FFH-Gebieten: Der Strukturparameter berücksichtigt neben der Schichtung den Totholzanteil. Der Erhaltungsgrad (A, B, C) wird in Hessen anhand von nur zwei Bewertungskriterien berechnet, der Beeinträchtigung und der Struktur des Waldes. Wird die Beeinträchtigung mit A bewertet, weil der Flächenanteil von lebensraumtypfremden Baumarten weniger als 10 % beträgt, so reicht eine Bewertung der Struktur des Waldes mit C aus, um in der Gesamtbewertung einen guten Erhaltungsgrad B zu erreichen. Dadurch kann bereits eine fünfjährige Buchenverjüngung ohne Totholz den Erhaltungsgrad B erhalten. Diese Praxis führt dazu, dass in Hessen 79 % der Hainsimsen-Buchenwälder als gut (B) bewertet wurden und nur 16 % mit C. Bei den Waldmeister-Buchenwäldern wurden 86 % als gut (B) bewertet und nur 10 % mit C (Hessischer Landtag 2016). Das Vorkommen alter (Habitat-)Bäume mit waldtypischen Strukturen oder charakteristischen Arten ist beim Erhaltungsgrad B also nicht erforderlich. Charakteristische Arten zeigen die besondere Habitatqualität oder typische Mikrostrukturen des Lebensraums (zum Beispiel Tot- und Altholz in Wäldern) an (Ssymank et al. 2022, BfN 2025 b).

Keine Rolle spielt auch die Gewährleistung natürlicher Prozesse, denn die FFH-RL macht hierzu keine Vorgaben. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage im Hessischen Landtag wurde erfragt, in welchem Umfang Naturwaldentwicklungsflächen in den 96 FFH-Gebieten mit hohem Waldanteil (mit einer Fläche von mindestens 100 ha Wald-LRT-Fläche) enthalten sind. In 17 dieser Gebiete gibt es keine Naturwaldentwicklungsflächen. In 44 Gebieten nehmen sie im Durchschnitt 8 % der LRT-Fläche ein, im Median sind es 18 ha pro Gebiet (Tab. A2 unter Webcode NuL2231, Hessischer Landtag 2022).

In der Abwägung, ob der gute Zustand von LRT auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten umgesetzt werden soll, legt die WVO bis 2030 einen Vorrang innerhalb der Natura-2000-Gebiete fest [Grund Nr. 28, Art. 4 (2) b].

Viele Biotope sind jedoch keine FFH-Lebensraumtypen, darunter etwa Feldgehölze, Ruderalfluren oder Grünland feuchter bis nasser Standorte, Vorwälder, Pionierwälder und Schlagfluren sowie historische Waldnutzungsformen wie Niederwälder, Mittelwälder und Hutewälder, Eichen- und Eichen-Hainbuchenwälder außerhalb von Sandebenen und gestufte Waldränder (Tab. 1).

Tab. 1: Biotoptypen und Lebensräume der Kulturlandschaft, die keine FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind, sowie von ihnen profitierende Arten der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie (VS), die sich in Hessen im ungünstigen Erhaltungszustand (EHZ) befinden
Tab. 1: Biotoptypen und Lebensräume der Kulturlandschaft, die keine FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind, sowie von ihnen profitierende Arten der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie (VS), die sich in Hessen im ungünstigen Erhaltungszustand (EHZ) befinden © Mark Harthun

Laut WVO müssen im Offenland zusätzlich zur Entwicklung der FFH-Lebensraumtypen auch Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern [Art. 11 (1)]. Strukturen oder Lebensräume für Bestäuberpopulationen sollen in landwirtschaftlichen, städtischen und Waldökosystemen wiederhergestellt (Art. 10) und ihr Rückgang bis spätestens 2030 umgekehrt werden.

Die WVO formuliert auch das Ziel, drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen, die auch der ökologischen Vernetzung dienen sollen [Art. 13 (2)]. Sie benennt explizit die zahlreichen Vorteile von Landschaftselementen wie „Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängige Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte“ (Grund Nr. 57). Auch für Waldökosysteme betont die WVO, dass die Mitgliedsstaaten „zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen“ (FFH-LRT und Habitate) die biologische Vielfalt verbessern müssen [Art. 12 (1)].

3.2 Ökosysteme mit Prozessschutz

Da Hessen seit Jahrhunderten eine Kulturlandschaft ist, besteht vor allem ein großes Defizit an Ökosystemen ohne land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung, in der natürliche Prozesse ablaufen. Viele dieser Biotoptypen der Urlandschaft sind keine FFH-Lebensraumtypen (Tab. 2). Dies betrifft Auenökosysteme, zum Beispiel mit natürlichen Fließgewässern und natürlichen Stillgewässern, Großseggenriedern sowie Bruch- und Sumpfwäldern. In Waldökosystemen fehlen die Wälder mit einer Vollständigkeit der Waldentwicklungsphasen, insbesondere der Alters- und Zerfallsphase und einer ausgedehnten Pionierwaldphase. Bisher ist die Fläche mit natürlicher Waldentwicklung (NWE; Engel et al. 2016, Steinacker et al. 2023) mit nur 1,5 % der Landesfläche (4 % der Waldfläche) gering. Mit 32.772 ha liegen 3,85 % im Staatswald und 0,14 % im Körperschaftswald (HessenForst 2024, schriftliche Mitteilung HMUKLV 4.4.2022).

Tab. 2: Ökosysteme mit Prozessschutz: Biotoptypen/Lebensräume, die keine FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind, sowie von ihnen profitierende Arten der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie (VS), die sich in Hessen im ungünstigen Erhaltungszustand (EHZ) befinden
Tab. 2: Ökosysteme mit Prozessschutz: Biotoptypen/Lebensräume, die keine FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind, sowie von ihnen profitierende Arten der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie (VS), die sich in Hessen im ungünstigen Erhaltungszustand (EHZ) befinden © Mark Harthun

In den Waldökosystemen müssen nach der WVO künftig Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt zu verbessern, „und zwar auch auf Flächen der Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen“ [Grund Nr. 62 und Art. 12 (1)]. Neben der Bedeutung für die Biodiversität nennt sie auch die Ökosystemleistung von Ökosystemen als natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken (Grund Nr. 16, 17). Die Wiederherstellung soll auch dem Klimaschutz dienen [Art. 1 (1) b) und Grund Nr. 65]. Im Hinblick auf die Klimaanpassung müssen laut WVO die Mitgliedstaaten auch für die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen (Grund Nr. 17).

Auch die Auenökosysteme sind weit von natürlichen Prozessen entfernt: In Hessen umfasst das Fließgewässernetz 23.600 km, von denen nur ein kleiner Teil als FFH-LRT geschützt wurde. So wurden nur rund 960 ha des FFH-LRT „Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis“ von insgesamt 1.600 ha in FFH-Gebieten geschützt (= 60 %, HLNUG 2019 a und schriftliche Mitteilung 15.6.2023). Die Anerkennung als LRT setzt aber auch gar nicht eine natürliche Dynamik voraus, sondern nur das Vorkommen der typischen Vegetation. Zur Situation der Bäche gibt es Daten aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die jedoch nur Gewässer über 10 km2-Einzugsgebiet betrachtet: Gegenwärtig erreichen hiervon nur 11 % aller Fließgewässerwasserkörper einen guten ökologischen Zustand (HMUKLV 2021).

Die WVO sieht die Wiederherstellung von mindestens 25.000 frei fließenden Flusskilometern in der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der damit verbundenen Aue vor (Art. 9). Eine Aufteilung, welcher Mitgliedstaat welchen Anteil davon zu tragen hat, ist noch nicht erfolgt. Sehr viel weitreichender ist aber die Vorgabe, dass „die Mitgliedstaaten […] die Beseitigung der künstlichen Hindernisse […] durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind“, ergänzen müssen. Die longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung soll nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert werden und die natürlichen Funktionen sollen weitgehend unbeeinträchtigt sein (Art. 3 Nr. 22). Die EU-Wasserrahmenrichtlinie muss umgesetzt und die auentypischen LRT und Habitate müssen wiederhergestellt werden [Art. 9 (1)].

Wie sich dynamische Auen kleiner Fließgewässer natürlicherweise entwickeln, lässt sich bereits dort erkennen, wo Biber über längere Zeit in höheren Lagen des Mittelgebirges leben und besonders viel Dammbauaktivität entwickeln (müssen). Die Bereisung von sieben Biberrevieren im hessischen Spessart (bis zu 555 m ü. NN) zeigte, dass Biberansiedlungen in allen Fällen kontinuierlich über rund 30 Jahre erfolgten. Die Auen kleiner Bäche werden durch viele Sekundärbäche zu großen Furkationsbereichen (Harthun 1997). Durch starke Vernässung sind mit der Entstehung von Rohrkolben- oder Schilfbeständen, von Großseggenriedern oder nassen Hochstaudenfluren Lichtungen entstanden. In einem Revier (Hellgraben) gibt es trotz großer Vernässung viel Aufwuchs von Erlen.

3.3 Schutz der Habitate der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie

Die WVO benennt eine zusätzliche Pflicht zur Wiederherstellung von Habitaten der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VS-RL fallenden wildlebenden Vogelarten [Art. 4 (7)]. Aufgabe ist die „ausreichende Qualität und Quantität der Habitate von Arten, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung dieser Habitate geeigneten Flächen, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung zwischen ihnen“ sicherzustellen [Art. 3 Nr. 9 und 10, Art. 14 (2)]. Die große Bedeutung der hier gelisteten Arten resultiert daraus, dass ihre Aufnahme als Ergänzung zu den Lebensraumtypen restriktiv gehandhabt worden ist (Ssymank et al. 1998). Es wurden die Arten aufgenommen, für die der Schutz der FFH-Lebensräume allein nicht ausreicht.

Bisher ist der Erhaltungszustand vieler Arten ungünstig: 61 Arten der FFH-RL sind im ungünstigen Zustand (HLNUG 2019 b, Weißbecker et al. 2019; Tab. A3 unter Webcode NuL2231). In den landwirtschaftlichen Ökosystemen betrifft dies 19 Arten, in den Auenökosystemen 28 Arten und in den Waldökosystemen 14 Arten – und dies trotz des offiziell „günstigen Erhaltungszustands“ der häufigen Wald-LRT. Hauptfaktoren für den ungünstigen Zustand der Arten sind neben Pflege- und Maßnahmendefiziten (44 %) die aktuelle Landwirtschaft (15 %) und die aktuelle Forstwirtschaft (13 %) (Weißbecker et al. 2019). Bei den Vogelarten befinden sich in den landwirtschaftlichen Ökosystemen 42 Arten, in den Auenökosystemen 43 Arten und in den Waldökosystemen 16 Arten im ungünstigen Erhaltungszustand (Tab. A4 unter Webcode NuL2231).

Es zeigt sich, dass viele Arten der Kulturlandschaft wie der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling, die Zauneidechse, das Graue Langohr oder der Wiesenpieper betroffen sind. Betrachtet man ihre Lebensraumansprüche, zeigt sich, dass viele Arten auch von Lebensräumen und Biotopen profitieren können, die nicht zu FFH-LRT gehören (Tab. 1): Grünland frischer, feuchter und nasser Standorte ist zum Beispiel für Kiebitz, Braunkehlchen, Bekassine und Blauschillerndem Feuerfalter vorteilhaft. Feldgehölze und Hecken können als Habitatelemente für Feldsperling, Heckenbraunelle, Girlitz, Goldammer oder Haselmaus dienen und extensive Weinberge bieten sich als Biotop für Zaunammer, Zippammer, Bluthänfling, Wendehals, Orpheusspötter oder Gartenrotschwanz an.

Einige dieser Lebensräume außerhalb des FFH-Regimes sind bereits über das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) und das Hessische Naturschutzgesetz (§ 25) als Biotope gesetzlich geschützt, darunter etwa Röhrichte und Großseggenrieder, Alleen sowie Streuobstwiesen. Andere haben bisher keinen rechtlichen Schutz, zum Beispiel beweidetes Grünland, Ruderalfluren, Rebfluren, Temporäre Gewässer, Lehm- und Lößwände oder Steinriegel.

Manche der Arten im ungünstigen Erhaltungszustand, die überwiegend im Offenland leben, nutzen gleichzeitig auch Lebensraumstrukturen, wie sie in Ökosystemen mit Prozessschutz häufiger auftreten, zum Beispiel der Rotmilan (Horstbäume), die Rohrweihe (Röhrichte) oder die Waldohreule (Höhlenbäume, aufgegebene Horste). Bei den Wald- und Auenarten handelt es sich überwiegend um Arten, denen für naturbelassene Ökosysteme typische Lebensbedingungen (Tab. 2) fehlen. In Wäldern gilt dies für folgende Arten:

  • Bechsteinfledermaus und Mopsfledermaus (benötigen für ihre anspruchsvollen Wechselquartier-Komplexe alte Wälder der Alters- und Zerfallsphase mit jeweils über 40 beziehungsweise 30 Quartierbäumen pro Wochenstube – Dietz & Krannich 2019, Dietz et al. 2024),
  • Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Große Bartfledermaus (benötigen den Höhlenreichtum alter Bäume),
  • Kernbeißer (bevorzugt alten Waldbestand),
  • Greifvögel wie Mäusebussard und Habicht (profitieren von alten Bäumen für ihre Horste),
  • Schwarzstorch (schätzt die Ruhe nicht bewirtschafteter Wälder),
  • Halsbandschnäpper (benötigt höhlenreiche Altbestände),
  • Waldlaubsänger und Grauspecht (schätzen das Hallenwald-Stadium alter natürlicher Laubwälder in der Optimalphase mit wenig Unterwuchs),
  • Käferarten wie der Veilchenblaue Wurzelhalsschnellkäfer und der Eremit (benötigen die alten Waldstadien mit Mulmhöhlen),
  • Grünes Besenmoos (benötigt luftfeuchte, geschlossene Wälder) und Koboldmoos (schätzt Totholzreichtum),
  • Haselmaus (nutzt alte Spechthöhlen als Quartier und Pionierwaldstadien als Nahrungshabitat).

Einigen besonders seltenen Arten gemeinsam ist der Anspruch an lange Habitatkontinuität, dies gilt zum Beispiel für das Grüne Besenmoos oder den Veilchenblauen Wurzelhals-Schnellkäfer.

Arten der Auensysteme und ihre Ansprüche sind folgende:

  • Flussregenpfeifer (benötigt Kiesbänke),
  • Uferschwalben (ist auf Uferabbrüche angewiesen),
  • Wasseramsel und Gebirgsstelze (brauchen den Insektenreichtum natürlicher Flussdynamik),
  • Weidenmeise und Kleinspecht (schätzen alte Auwälder zum Höhlenbau),
  • Beutelmeise (benötigt Auwälder),
  • Rohrammer, Schilfrohrsänger, Teichrohrsänger, Drosselrohrsänger, Wasserralle, Kleinsumpfhuhn, Zwergsumpfhuhn, Tüpfelsumpfhuhn, Zwergdommel und Rohrschwirl (sind auf Röhrichte angewiesen),Gelbbauchunke, Geburtshelferkröte, Kreuzkröte und Wechselkröte (bedürfen als Pionierarten der Rohbodenflächen),
  • Gelbbauchunke, Geburtshelferkröte, Kreuzkröte und Wechselkröte (bedürfen als Pionierarten der Rohbodenflächen),
  • Laubfrosch, Moorfrosch, Kammmolch und Zierliche Moosjungfer (benötigen die Stillgewässer natürlicher Auen),
  • Bauchige Windelschnecke (lebt im Verlandungsbereich),
  • Flussneunauge, Meerneunauge, Maifisch, Äsche (benötigen eine natürliche und durchgängige Gewässerstruktur),
  • Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer (sind auf langsam fließende, pflanzenreiche Gewässer angewiesen).

Darüber hinaus können auch die zahlreichen Vogelarten der offenen Gewässer von Ökosystemen mit Prozessschutz profitieren.

Auch bei Betrachtung der Arten aus Ökosystemen mit Prozessschutz zeigt sich also, dass viele von den Lebensräumen profitieren können, die nicht zu den FFH-Lebensraumtypen zählen. Einige davon sind auch „Pledges“-Arten. Darunter versteht man Arten, für die Hessen im Rahmen der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie prioritär Verbesserungen des Erhaltungszustands bis 2030 erreichen will. Dies sind Fischotter, Mopsfledermaus, Gelbbauchunke, Schwarzstorch, Trauerschnäpper, Rotmilan und die Asiatische Keiljungfer (Weißbecker et al. 2023).

Manche Vogelarten sind in den gemeldeten hessischen EU-Vogelschutzgebieten im Vergleich zum tatsächlichen Vorkommen unterrepräsentiert. Das gilt für Grauspecht (Erfüllungsgrad 20–25 %), Steinkauz und Uferschwalbe (jeweils 10–20 %), Flussregenpfeifer (20–50 %), Flussuferläufer und Eisvogel (jeweils 15–25 %). Auch fehlen beim Vergleich mit der Liste der Important Bird Areas einige Rastgebiete in der Gebietskulisse, wie die Hecken- und Streuobstgebiete im Lumdatal, die Werra-Aue bei Wanfried und Eschwege, die Korbacher Hochfläche das Schröcker Feld, die Langener Waldseen, die Edermündung, der Edersee und der Fuldaabschnitt zwischen Rotenburg und Allmorschen (Harthun 2002, 2005).

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil zu Griechenland (EuGH 2024) klargestellt, dass gebietsspezifische Erhaltungsziele festzulegen sind, und zwar für alle im EU-Vogelschutzgebiet in erheblicher Menge vorkommenden Arten aus Anhang I der VS-RL sowie die vorkommenden Zugvögel. Auch in FFH-Gebieten sind entsprechend Erhaltungsziele für alle Anhang-II-Arten festzulegen.

In einem weiteren Urteil gegen Estland (EuGH 2025) hat der EuGH noch einmal bestätigt, dass das Tötungs- und Störungsverbot für alle Vogelarten gilt, unabhängig von der Gefährdungslage. Das Gericht zählte dazu folgende Vogelarten auf: Waldlaubsänger, Zaunkönig, Amsel, Singdrossel, Buchfink, Kleiber, Gimpel, Zilpzalp, Fitis, Zwergschnäpper, Buntspecht, Eichelhäher, Gartengrasmücke, Heckenbraunelle und Rotkehlchen. In der deutschen Umsetzung haben sich die Naturschutzbehörden jedoch auf die Anhang-I-Arten und die seltenen Zugvögel beschränkt. In Hessen fehlen deshalb in den Standarddatenbögen der EU-Vogelschutzgebiete eine Vielzahl von Arten. Genannt seien hier einige, deren Situation besonders dramatisch ist, weil sie sich sogar im ungünstigen bis schlechten Erhaltungszustand befinden, sowie solche Arten, deren Population in den letzten 24 Jahren um die Hälfte abgenommen hat. In Offenlandökosystemen sind dies Schleiereule, Alpenbirkenzeisig, Haubenlerche, Bluthänfling, Stieglitz, Girlitz, Feldlerche, Feldschwirl und Waldohreule. In den Waldökosystemen ist der Waldlaubsänger betroffen, in den Auenökosystemen sind es Gelbspötter, Teichrohrsänger, Rohrammer, Sumpfrohrsänger und Kuckuck (Kreuziger et al. 2023).

Der Trend vieler Arten ist negativ: Insgesamt haben sich seit 2014 34 Vogelarten im Erhaltungszustand um eine Kategorie verschlechtert. Für vier Arten (Sumpfrohrsänger, Wasseramsel, Gebirgsstelze und Blässhuhn) hat sich der Erhaltungszustand sogar um zwei Kategorien verschlechtert. Bei 32 Arten nahm der Bestand in Hessen in den letzten 24 Jahren landesweit um mehr als 50 % ab, bei 29 Arten um mehr als 20 %. Nur für 22 Vogelarten hat sich seit 2014 der Erhaltungszustand verbessert. Dabei ist der rückläufige Trend vieler Arten schon lange bekannt: Bereits vor zehn Jahren wurde in einer Veröffentlichung der Staatlichen Vogelschutzwarte der negative Entwicklungstrend anhand der Roten Listen von 2006 bis 2014 dokumentiert. Bei den besonders relevanten Vogelarten des Anhangs I sowie den gefährdeten Zugvogelarten nach Art. 4 (2) der VS-RL, für deren Brutgebiete Schutzgebiete auszuweisen waren, gab es keine hessische Brutvogelart mehr, die sich im günstigen Erhaltungszustand befand (Werner et al. 2014). Auch gegen Deutschland läuft ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der VS-RL (EU-Kommission 2023).

3.4 Erfolgskontrolle anhand von Indikatoren

Zur Bewertung der landwirtschaftlichen Ökosysteme muss nach der WVO bis 2030 für zwei von drei Indikatoren das zufriedenstellende Niveau definiert und erreicht werden [Art. 14 (5), Art. 11 (2)]. Eine Übersicht über ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt muss erstellt werden [Art. 15 (3) j]. Zur Auswahl stehen der Index der Grünlandschmetterlinge (Tab. A5 unter Webcode NuL2231), der Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden und der Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen von großer Vielfalt. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Feldvogelindex auf nationaler Ebene schrittweise zu verbessern [Art. 11 (3)]. Dieser Index für häufige Feldvogelarten ist ein Gesamtindikator für die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft. Für Deutschland sind hier die Arten Feldlerche, Steinkauz, Goldammer, Neuntöter, Uferschnepfe, Heidelerche, Grauammer, Rotmilan, Braunkehlchen und Kiebitz relevant (Anhang V WVO).

Die Bewertung der Wiederherstellung der Waldökosysteme soll anhand eines Waldvogelarten-Index erfolgen [Art. 12 (2)]. Hier ist es den Mitgliedstaaten überlassen, eine entsprechende Waldvogelartenliste zu erstellen. Eine weitere Bewertung muss nach sechs aus sieben zur Wahl stehenden Indikatoren erfolgen. Diese sind stehendes Totholz, liegendes Totholz, der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung, der Vorrat an organischem Kohlenstoff, der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten [Art. 12 (3), Art. 14 (5), Art. 15 (3) l].

4 Diskussion

Die große Zahl von Arten im ungünstigen Erhaltungszustand belegt einen großen Handlungsbedarf zur Wiederherstellung von Habitaten. Das Defizit bei Pflege und Management als die Hauptursache dafür zu beheben ist notwendig, aber auch aufwendig. Interessant ist daher eine Betrachtung, welche Lebensräume (samt der betroffenen Arten) daneben auch mit geringerem Aufwand gefördert werden können. Dazu gehören in landwirtschaftlichen Ökosystemen solche Lebensräume, in denen Agrarförderprogramme auf großer Fläche umgesetzt, oder Ökosysteme mit Prozessschutz, die durch Nutzungsverzicht entwickelt werden können.

4.1 Lebensräume und Habitate der Kulturlandschaft

Die Behebung des Umsetzungsdefizits bei den Lebensraumtypen der FFH-RL steht bereits im Fokus der Naturschutzbehörden. Apel & Schreiber (2025) machen deutlich, dass zahlreiche Lebensräume (nicht nur die Grünland-LRT) in der Flächenausdehnung zurückgegangen sind.

Bereits früh wies das Bundesamt für Naturschutz aber darauf hin, dass viele Lebensräume in der FFH-Richtlinie fehlen (Ssymank et al. 1998, S. 402). Die Auswertung zeigt, dass es zahlreiche Synergien zwischen diesen Lebensräumen und dem Habitatanspruch der wiederherzustellenden Arten gibt. Zwar benötigen mobile Arten oft vielfältige Habitate mit verschiedenen Biotopen, jedoch können diese Lebensräume Habitatelemente darstellen. Einige werden auch in der WVO im Beispielkatalog für Maßnahmen explizit genannt: „Einführung von Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland, wie Pufferstreifen, Feldränder mit heimischen Blühpflanzen, Hecken, Bäume, kleine Wälder, Trockenmauern, Teiche, ökologische Korridore, ‚Trittsteine‘ usw.“ (Anh. VII). Lineare Lebensräume wie Heckenzüge, Baumreihen und Alleen, Kopfbaumbestände und Trittsteinbiotope wie Streuobstwiesen, Feldholzinseln und Waldinseln dienen dem WVO-Auftrag zur Vernetzung [Grund Nr. 29, 33, Art. 4 (7) und (10), Art. 13 (2)]. Sie können sowohl Wanderkorridore darstellen, wie zum Beispiel für Wildkatze (Hessen-Forst 2014) oder Haselmaus (Harthun 2007), als auch zugleich Habitatelemente für Arten wie Gartenbaumläufer, Eremit, Wiedehopf, Neuntöter, Rotmilan, Steinkauz, Wendehals oder den Großen Abendsegler sein.

Das WVO-Ziel „Pflanzung von 3 Milliarden zusätzlichen Bäumen“ in der Union kann zur Wiederherstellung dieser Lebensräume beitragen, jedoch nur, wenn sie wirklich als „zusätzliche“ Bäume in bisher baumfreien Bereichen gepflanzt werden. Nur dann leisten diese Bäume auch einen Klimaschutzbeitrag, was ein Anliegen der WVO ist. Denn als normale Wiederaufforstungen in Wäldern wären sie als „gute fachliche Praxis“ der Forstwirtschaft ohnehin Pflichtprogramm und würden allenfalls einen Beitrag zur Wiederaufnahme des durch die vorlaufende Baumfällung und Holznutzung freigesetzten Kohlendioxids leisten. Auch als Agroforstsysteme können sie zur Strukturbereicherung des Offenlands beitragen (Möckel 2025) und zugleich dieses WVO-Ziel erfüllen.

Gemeinsam mit den weiteren Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen und zum Verbessern des Feldvogelindexes bietet die WVO so die Chance, ein Biotopverbundsystem zu etablieren, das seit vielen Jahren gesetzliche Vorgabe ist (§ 30 des Hessischen Naturschutz-Gesetzes – HeNatG), aber nicht umgesetzt wurde. Bereits die FFH-RL verlangte verbindende Landschaftselemente unter Berücksichtigung von funktionalen Aspekten der Kohärenz wie zum Beispiel Wanderung, Ausbreitung und Genaustausch über das Netz der gemeldeten Natura-2000-Gebiete hinaus (Art. 10 FFH-RL). Obligatorisch war dies zwar nicht, aber zwingend für den Fall, dass keine andere Möglichkeit besteht, den guten Erhaltungszustand von Arten zu erreichen (Ssymank et al. 2006). Die große Zahl von Arten im ungünstigen Erhaltungszustand sowie die Defizite bei der Umsetzung der VS-RL machen die Notwendigkeit der Wiederherstellung von Naturschutzstrukturen in der Agrarlandschaft deutlich, insbesondere nachdem eine Umsetzung im Rahmen der Agrarförderung (GLÖZ 8) im Frühjahr 2024 gescheitert ist. Was für einen funktionierenden Biotopverbund auch im Hinblick auf den Klimawandel zu beachten ist, führen Holzberg et al. (2020), Jedicke (2015) und Ulrich et al. (2020) aus. Hervorzuheben ist, dass eine besonders große Zahl der Arten vom Grünland frischer, feuchter und nasser Standorte profitiert.

Bezüglich der Qualität von FFH-LRT ist in der WVO die Betonung der Funktionen und der charakteristischen Arten der Lebensräume bemerkenswert. Diese waren zwar schon in der FFH-RL benannt (Art. 1 e FFH-RL), wurden jedoch in der Praxis bisher weder bei der Bewertung des guten Erhaltungszustands noch bei den Schutzmaßnahmen ausreichend berücksichtigt (Harthun 1999). Für die Neuauflage des BfN-Handbuchs wurden sie intensiv neu bearbeitet und dargestellt (Ssymank et al. 2022).

In den FFH-Lebensräumen der Wälder sind einer Funktionalität und dem typischen Arteninventar dadurch Grenzen gesetzt, dass die Bewirtschaftung zugelassen ist. So wird die häufigste Baumart Buche bereits mit etwa 140 Jahren geerntet, obwohl sie über 300 Jahre alt werden kann. Ohne alte Bestände fehlen wichtige Strukturelemente und die Arten eines vollständigen, funktionalen Ökosystems (Flade 2013, Harthun 2017 a, b, Rosenthal et al. 2021, Willig 2025, Winter 2005, Winter et al. 2016; Abb. 1). In bewirtschafteten Wäldern sind die Holzvorräte mit durchschnittlich 312 m3/ha (BWI4, HMLU 2024) deutlich geringer als mit 600–800 m3/ha in Wäldern mit natürlicher Entwicklung (Harthun 2017 b, c, Luick et al. 2021). Die geringere Holzmasse ist ein Indiz für eine geringere Anzahl dicker und alter Bäume sowie für einen geringeren Anteil an Totholz.

Abb. 1: Naturwaldstrukturen: Erst bei alten Buchen (hier 225 Jahre alt im Naturwaldreservat Kleinengelein im Steigerwald) wird die Buchenrinde rau, und der Mittelspecht zur Charakterart von Buchenwäldern.
Abb. 1: Naturwaldstrukturen: Erst bei alten Buchen (hier 225 Jahre alt im Naturwaldreservat Kleinengelein im Steigerwald) wird die Buchenrinde rau, und der Mittelspecht zur Charakterart von Buchenwäldern. © Mark Harthun

Die dargestellte Bewertungspraxis der häufigen Wald-FFH-Lebensräume führt zu irreführenden Bewertungen als „günstig“, obwohl mehr als die zweite Lebenshälfte der Buchen fehlt. Denn der zur Neutralisierung des schlechten Strukturzustands nötige Flächenanteil von weniger als 10 % an lebensraumtypfremden Baumarten ist bei Buchennaturverjüngung die Regel. Die derzeitige Bewertung beschreibt deshalb nur die pflanzensoziologische Waldgesellschaft, nicht das Waldökosystem. Das Bewertungssystem muss daher dringend nach dem Prinzip „der schlechteste Wert schlägt durch“ korrigiert werden, um der Strukturbewertung mehr Gewicht zu geben (Harthun 2024, Winter & Seif 2011).

Ein günstiger Erhaltungszustand sollte in FFH-Gebieten nur dann erreicht werden können, wenn auch ein Teil der Waldflächen einer natürlichen Entwicklung überlassen wird und somit die Alters- und Zerfallsphase erreichen kann. Diese Flächen sollten eine Mindestfläche nicht unterschreiten (siehe 4.2). Wenn wie bisher in fast der Hälfte der Wald-FFH-Gebiete der Naturwaldanteil nur bei durchschnittlich 8 % der LRT-Fläche und der Median bei 18 ha liegen, die nicht unbedingt zusammenhängen, so ist diese Mindestfläche meist nicht gewährleistet.

4.2 Lebensräume und Habitate der Ökosysteme mit Prozessschutz

Die Auswertung zeigt das Defizit an Lebensräumen ohne menschliche Bewirtschaftung. Entscheidend für ein funktionales Ökosystem im Sinne der WVO sind die Vollständigkeit der Habitatausstattung, die Habitatkontinuität (zum Beispiel für xylobionte Käferarten – Luick et al. 2021, Winter & Möller 2008) und die erforderliche Mindestdichte der Strukturen für charakteristische Arten. Dies können bewirtschaftete Wälder nicht erfüllen (Harthun 2017 b). Eine Strategie zur Wiederherstellung von Waldökosystemen darf deshalb nicht allein auf produktionsintegrierten Elementen basieren. In der Praxis gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen Habitatbäume durch forstliche Freistellung ihre Funktion als Horstbaum oder Fledermausquartier verloren haben. Auch kann die Freistellung zum Absterben der wenigen verbleibenden Habitatbäume durch Sonnenbrand, Austrocknung oder Windwurf führen.

Es müssen daher auch Gebiete mit natürlicher Entwicklung wiederhergestellt werden, deren Alters-, Zerfalls- und Verjüngungsphasen die biologische Vielfalt deutlich erhöhen. Alte Wälder böten mehr Lebensraum für Spechte als Schlüsselarten für viele andere: Insgesamt 60 Arten nutzen in Europa die Baumhöhlen des Schwarzspechts als Schlaf- oder Überwinterungsplatz, zur Jungenaufzucht oder als Nahrungsdepot (Marques 2011). Auch Vogelarten könnten so gefördert werden, etwa der Schwarzstorch durch beruhigte Wälder mit großkronigen Bäumen für Horststandorte oder der Grauspecht. Bezüglich der Mindestgröße von Verwilderungsgebieten sollte man sich an der durchschnittlichen Größe der Naturwaldreservate (circa 40 ha, HessenForst 2005) beziehungsweise an dem praktischen Umsetzungsprogramm KlimaWildnis (50 ha) orientieren, damit die Vollständigkeit aller Waldentwicklungsphasen durchgehend gewährleistet ist (BfN 2024). Aktuell sind in Hessen 1.672 Flächen nur 1–5 ha groß, 97 Flächen (oder 68 % der Gesamt-NWE-Fläche) über 40 ha.

Die WVO nennt ausdrücklich diesen einfachen Weg hin zur Entwicklung von Waldökosystemen: „In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Flächen […] unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen“, so die WVO (Grund Nr. 10). Sie nennt in ihrem Beispielkatalog für Maßnahmen daher auch die „Förderung der Entstehung heimischer Altwälder und reifer Bestände (zum Beispiel durch Aufgabe der Holzernte)“ (Anh. VII). Laut EU fallen gemäß der Definition der UN-Biodiversitätskonvention unter die Altwälder („old-growth forests“) primäre oder sekundäre Wälder, die Strukturen und Arten entwickelt haben, welche normalerweise mit alten Primärwäldern dieses Typs assoziiert sind und sich damit von Forstökosystemen jüngerer Altersklassen unterscheiden (CBD 2006; Abb. 2).

Wälder mit natürlicher Waldentwicklung (hier Naturwald Fauler Ort) gehören zu den seltenen Lebensräumen in Deutschland, die dringend in großem Umfang wiederhergestellt werden müssen.
Abb. 2: Wälder mit natürlicher Waldentwicklung (hier Naturwald Fauler Ort) gehören zu den seltenen Lebensräumen in Deutschland, die dringend in großem Umfang wiederhergestellt werden müssen. © Johannes Enssle

Einiges an Wiederherstellungspotenzial dieser bei uns weitgehend fehlenden Lebensräume kennen wir noch gar nicht. Die Anfänge natürlicher Waldentwicklung oder einzelne Naturwaldstrukturen offenbarten schon so manche Überraschung:

  • Buchen, die erst bei einem Alter über 200 Jahren eine so raue Rinde bekommen, dass der Mittelspecht (der bisher Eichen bevorzugt) sich als eine Art der Buchenwälder entpuppt (Abb. 1; Flade et al. 2007),
  • Äskulapnattern, die im Rheingau ihre Eier in die Mulmhöhle eines alten Baumes ablegen (Beobachtung T. Brunsch 2016, mündliche Mitteilung),
  • Zunderschwämme, die Lebensraum für 600 verschiedene Arten von Arthropoden darstellen können (Friess et al. 2019),
  • Mauersegler, die bisher nur als Siedlungsbewohner gelten, aber im Spessart in 350–400 Jahre alten Eichen brüten, wenn Spechthöhlen durch jahrzehntelanges weiteres Ausfaulen eine ausreichende Größe erreicht haben (Zahner & Loy 2000),
  • Schwarzspechte, die sich entgegen alter Lehre im nadelbaumarmen Buchennationalpark Poloniny in den slowakischen Ostkarpaten in doppelt so hohen Abundanzen finden wie im nadelbaumreichen Naturpark Solling in Nordwestdeutschland (Hondong 2016),
  • Zwergfledermäuse, die im Frankfurter Stadtgebiet in den Fraßgängen des Heldbocks ein Quartier finden (Wegner, L. 2025, mündliche Mitteilung).

Waldökosysteme mit natürlicher Entwicklung sind wegen ihrer längeren Optimalphase mit geschlossenem Kronendach auch geeignete Klimaanpassungsmaßnahmen, wie sie die WVO verlangt (Grund Nr. 17). Sie schützen vor Austrocknung durch Wind und Sonne und verbessern den Wasserrückhalt durch mehr Totholz, Humusbildung und unverdichteten Boden durch die Abwesenheit schwerer Erntemaschinen, wodurch auch die Mycorrhizapilze weniger geschädigt werden (Blumröder et al. 2021, Großmann 2020, Ibisch & Blumröder 2020, Ibisch et al. 2021, Welle et al. 2021). Alles trägt zur Verbesserung der Resilienz dieser Lebensräume bei (Ssymank et al. 2024) und fördert wichtige weitere Waldfunktionen wie die Verbesserung des Lokalklimas und das Angebot von Erholungsraum an heißen Sommertagen. Eine Studie von Hoppmann et al. (2022) zeigte, dass das Absterberisiko für ältere Bäume des Hauptbestands in unbewirtschafteten Beständen geringer ist. Eine Studie der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung zur genetischen Vielfalt zeigt zudem, dass die Buche sich gut an veränderte Bedingungen anpassen kann, wenn die genetische Vielfalt erhalten und eine natürliche Selektion ermöglicht wird (Pfenninger et al. 2025). Auch dies spricht für das Zulassen natürlicher (Verjüngungs-)Prozesse im Wald. Mit ihrer CO2-Speicherung in Holz, Totholz und Boden sind natürliche Wälder (Luick et al. 2021) auch wichtige Elemente natürlicher Klimaschutzmaßnahmen (Heger et al. 2021), wie sie die WVO verlangt (Grund Nr. 16).

Wiederhergestellt werden müssen Waldökosysteme mit Prozessschutz für alle relevanten Waldlebensraumtypen der FFH-RL in Hessen. Für Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder und Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden gilt dies nur für Vorkommen auf Primärstandorten, wo sie mit der potenziell natürlichen Vegetation übereinstimmen (Lehrke et al. 2013, Meyer et al. 2016, Ssymank et al. 2016, Ssymank et al. 2019, Ssymank et al. 2022, Weißbecker et al 2019).

In den Auenökosystemen ist die Zahl der Arten im ungünstigen Erhaltungszustand sowohl bei den FFH-Arten als auch bei den Vögeln am größten. Weder die Umsetzung der FFH-RL noch der VS-RL konnten hier bisher wesentliche Verbesserungen erreichen. In natürlichen Auen sorgen Abflussdynamik, Grundwasserdynamik und biogene Dynamik im Zuge der Landschaftsgestaltung durch Biber für Uferabbrüche, Geschiebeverlagerung, Kiesbänke und Laufverlagerungen, auf die Arten wie der Eisvogel oder der Flussregenpfeifer angewiesen sind (Abb. 3). Die große Artenvielfalt der Auen basiert auf einer Vielfalt von Lebensräumen, von den aquatischen über die amphibischen Uferzonen, die semi-terrestrischen Lebensräumen der Röhrichte und Riede, die Niedermoore und Bruchwälder bis hin zur Weich- und Hartholzaue (Schneider et al. 2017).

Abb. 3: Natürliche Fließgewässerdynamik mit Kiesumlagerungen (hier Lahn bei Kernbach).
Abb. 3: Natürliche Fließgewässerdynamik mit Kiesumlagerungen (hier Lahn bei Kernbach). © Dominik Heinz

Die in der WVO genannten Beispielmaßnahmen wie die „Förderung der Flussdynamik und die Wiederherstellung frei fließender Flussabschnitte“, die „Schaffung von Uferzonen wie Auwälder und Pufferstreifen“ oder die „Wiederherstellung natürlicher Sedimentierungsprozesse“ (Anh. VII) sind daher auch die wichtigsten Instrumente. Der Biber als Charakterart vervollständigt das Ökosystem. Mit Totholzreichtum, Vernässungen und unterschiedlichen Sukzessionsfolgen bereichert er die Auen (Abb. 4; Harthun 1997). Die eigenen Beobachtungen in den besuchten Biberrevieren zeigen, dass dort über Jahrzehnte verschiedene offene oder halboffene Lebensräume und Biotoptypen entstehen, die nicht zu den FFH-Lebensraumtypen zählen (Großseggenriede, Erlen-Sumpfwälder und natürliche Stillgewässer). Als Schlüsselart ist der Biber damit Urheber von Habitaten für viele der Arten im ungünstigen Erhaltungszustand. Durch ihn kommt es auch im Auenbereich zum Entstehen überraschender Strukturen, wie Altwasser im hohen Mittelgebirge und Furkationszonen an Oberläufen. Vermutlich schaffte der Biber auf diese Weise einige der wenigen waldfreien Standorte in unserer Urlandschaft. Schließlich sind auch natürliche Auen mit Überflutungsflächen geeignete Klimaanpassungsmaßnahmen im Sinne der WVO. Sie sorgen für Wasserrückhalt und Grundwasserneubildung und tragen zum direkten Schutz des Menschen vor Hochwasser bei.

Abb. 4: Biber schaffen wilde Auen-Ökosysteme mit Biberseen selbst im Bergland auf 555 m ü. NN (hier am ehemaligen NATO-Lager Gundhelm) und können Maßnahmen im Sinne der WVO umsetzen, wenn nur die Fläche bereitgestellt wird.
Abb. 4: Biber schaffen wilde Auen-Ökosysteme mit Biberseen selbst im Bergland auf 555 m ü. NN (hier am ehemaligen NATO-Lager Gundhelm) und können Maßnahmen im Sinne der WVO umsetzen, wenn nur die Fläche bereitgestellt wird. © Mark Harthun

4.3 Erfolgskontrolle anhand von Indikatoren

Entscheidend für den Erfolg bei der Wiederherstellung der Natur ist die Definition der verschiedenen Indikatoren und die Festlegung des „zufriedenstellenden Niveaus“, damit die Ziele der WVO nicht ins Leere laufen. Bei der Auswahl der Indikatoren müssen diejenigen ausgewählt werden, die die beste Aussagekraft für das vollständige funktionale Ökosystem und das Vorkommen der charakteristischen Arten haben. In der aktuellen Diskussion zwischen Ländern und Bund werden andere Auswahlkriterien angelegt, wie die agrarische Relevanz, die Akzeptanz sowie die praktische Umsetzbarkeit mit geringstmöglichen Erfüllungslasten. Es wird erwogen, auf den Grünlandschmetterlingsindex (Harpke et al. 2025) zu verzichten, weil viele der Arten bereits über den Schutz der FFH-LRT abgedeckt seien. Einige der nötigen Habitate (Tab. A5 unter Webcode NuL2231) sind jedoch keine FFH-LRT (Feuchtwiesen, Böschungen, Wegränder, Bahndämme, Gebüsche, Quellwiesen, Grabensäume, Steinbrüche, Weiden, Brachen, Hochstaudenfluren, Ruderalflächen, Waldränder) und werden als wertvolle Strukturelemente in Offenlandökosystemen benötigt. Die Wiederherstellung vieler dieser Biotope würde gleichzeitig auch zur Erfüllung des Indikators „Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt“ beitragen. Auch Feldvögel würden von diesen Lebensräumen profitieren, was eine positive Wirkung auf den Feldvogelindex hätte. Der Grünlandschmetterlingsindex sollte deshalb auf jeden Fall Teil der Bewertung sein. Durch ihre kurzen Generationszeiten können Schmetterlinge wie ein Frühwarnsystem funktionieren.

Bei der Festlegung des Waldvogelindexes müssen solche Arten ausgewählt werden, die das Ökosystem in all seinen Entwicklungsphasen indizieren. In Abgrenzung zu den bereits über die FFH-RL geschützten Wirtschaftswäldern betrifft dies vor allem die Alters- und Zerfallsphase sowie die Pionierwaldphase der Waldökosysteme. Es muss sichergestellt sein, dass die Probeflächen der Arten tatsächlich auch nur in Wäldern liegen und dass über Revierkartierungen auch Siedlungsdichten einfließen, die für manche Arten in natürlichen Waldökosystemen höher sind als in bewirtschafteten Wäldern. Diskutiert wird die Übernahme des Teilindikators Waldarten aus dem Indikator Artenvielfalt und Landschaftsqualität aus der Berichtspflicht zur Nationalen Biodiversitätsstrategie (BfN 2025 c, Luick et al. 2025 b). Die dort aufgeführten Arten sind Baumpieper, Grauspecht, Kleiber, Kleinspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sumpfmeise, Waldlaubsänger und Weidenmeise. Diese Arten repräsentieren die alten Waldphasen verschiedener Waldlebensräume und sind zur Indikation gut geeignet.

Bezüglich der Entscheidung, auf welchen der vorgeschlagenen Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme verzichtet werden kann, sollte der „Anteil von Wäldern mit überwiegenden heimischen Baumarten“ entfallen. Er ist ungeeignet zur Indikation der biologischen Vielfalt, da „überwiegend“ lediglich mehr als 50 % bedeutet und Wälder mit bis zu 49 % nicht heimischen Baumarten nur eingeschränkten Nutzen für die heimischen Arten haben. Auch die „Waldvernetzung“ ist zumindest in waldreichen Bundesländern wie Hessen nicht das wichtigste Problem waldtypischer Arten.

Das zufriedenstellende Niveau, das erreicht werden soll, wurde bisher noch nicht definiert. Zwar soll es durch die Mitgliedsstaaten festgelegt werden, jedoch hat die EU-Kommission auch die Möglichkeit, über Durchführungsrechtsakte einen Orientierungsrahmen einzurichten [Art. 20 (11) c]. Offenbar beabsichtigen die Bundesländer derzeit, dies abzuwarten (HMLU 2025, mündliche Mitteilung). Entscheidend ist, dass es bei den Wald- und Offenlandökosystemen so festgelegt werden muss, dass sich die Situation der Arten spürbar verbessert und die 100%ige Erfüllung erst dann erreicht wird, wenn auch die quantitativen Zielsetzungen internationaler, nationaler und landesweiter Naturschutzstrategien erfüllt sind.

5 Ausblick

Das erste Ziel der Bundesländer ist aktuell, für den Wiederherstellungsplan den Flächenumfang von FFH-LRT-Flächen zu ermitteln, deren Erhaltungsgrad von C zu B verbessert werden soll. Der Anforderung der ausreichenden Quantität wollen sie danach durch Neuetablierung von Lebensraumtypen gerecht werden. Die Inhalte des Nationalen Wiederherstellungsplans zu Art. 10 (Bestäuber) und 11 (landwirtschaftliche Ökosysteme) werden bisher nicht von den Ländern gefüllt, sondern nur durch die Bundesebene. Bisher geht es lediglich um die Festlegung von Förderkulissen. Für die weitergehenden Ziele sind nun die Naturschutz-Fachbehörden von Bund und Ländern gefordert: Sie müssen definieren, „welche Ökosysteme einer Wiederherstellung bedürfen“, und die Erhaltungsziele definieren. Die Auswahl muss nach Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung oder Repräsentativität erfolgen, aber auch nach aktuellen Herausforderungen wie der Resilienz im Klimawandel oder ihrem Beitrag zum natürlichen Klimaschutz.

Wichtig ist die Erkenntnis, dass für landwirtschaftliche Ökosysteme, Bestäuber, Waldökosysteme und Auenökosysteme mehr erforderlich ist als nur das Erreichen der Indikatoren. So führt die WVO aus, dass Wiederherstellung sowohl die Erfüllung der Indikatoren als auch der darüber hinausgehenden Zielvorgaben und Verpflichtungen bedeutet, dass „die Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 einschließlich der Erreichung des zufriedenstellenden Niveaus für die in den Artikeln 8 bis 12 genannten Indikatoren erfüllt werden“ (Art. 3 Nr. 3). Maßnahmen dürfen weder auf FFH-Lebensraumtypen noch auf die Kulisse der Natura-2000-Gebiete beschränkt werden. Die genannte, vorrangige Wiederherstellung innerhalb von Natura-2000-Gebieten [Art. 4 (1)] bedeutet nicht, dass andere Wiederherstellungsmaßnahmen zeitlich zurückgestellt werden können. Die WVO sieht lediglich bei der Wiederherstellung von FFH-Lebensraumtypen einen örtlichen Vorrang innerhalb der Schutzgebiete.

Richtig ist, dass die Gebietskulisse der Natura-2000-Gebiete zur Wiederherstellung besonders geeignet ist, da hier schon ein Management- und Monitoringsystem etabliert ist. Dieses muss allerdings deutlich verbessert werden, um die guten Erhaltungszustände erreichen zu können. Aspekte wie die Kohärenz (Entfernung zum nächsten Vorkommen, Bedarf an Vernetzungsstrukturen für den Biotopverbund), Bedarf an Flächen für die Wiederherstellung und eine wesentlich längere Prognose bei Wäldern (Entwicklung der Altholzbestände in den nächsten 100 Jahren) müssen jeweils ergänzt und mehr Maßnahmen ergriffen werden. Für das Management der Wald-LRT bedarf es einer vergleichbaren Leitlinie wie jener für die Grünland-LRT (HLNUG 2023).

Verordnungen der FFH- und Vogelschutzgebiete müssen erweitert werden um konkrete, gebietsspezifische Erhaltungsziele und rechtliche Verpflichtungen (Apel & Schreiber 2025). In Konsequenz der EuGH-Urteile und des Vertragsverletzungsverfahrens zur VS-RL sind die fehlenden Vogelarten in Maßnahmenplänen und Verordnungen der Vogelschutzgebiete zu ergänzen.

Die Bewertungssysteme der Wald-FFH-Lebensraumtypen müssen reformiert werden. So sollte ein Mindestanteil von natürlicher Waldentwicklung von 5–15 % eines LRT in jedem Wald-FFH-Gebiet eine Bedingung für den Erhaltungsgrad B sein. Wenn bereits in fast der Hälfte der Wald-FFH-Gebiete ein NWE-Anteil von 8 % erreicht ist, warum sollte man nicht einen Naturwaldanteil in allen Wald-FFH-Gebieten anstreben, im Privatwald unterstützt durch entsprechende Förderprogramme?

Zur Wiederherstellung von Waldökosystemen mit Prozessschutz muss ein repräsentatives Netz von großen und kleinen Gebieten mit natürlicher Entwicklung in verschiedenen Vegetationsgebieten aufgebaut werden, die die unterschiedliche Geologie und die verschiedenen Höhenlagen umfassen, um auch Arealverschiebungen von Tierarten im Klimawandel zu ermöglichen. Vorschläge für solche Wildnisgebiete und Naturwälder liegen seit Langem vor (NABU Hessen & BUND Hessen 1994).

Zur Wiederherstellung natürlicher Auen müssen die im Zuge der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtline mit öffentlichen Mitteln erworbenen Flächen künftig immer auch für die dynamische Auenentwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zugehörige Auenarten wie der Biber und ihre Lebensraumansprüche sind bei diesen Projekten immer mitzuberücksichtigen. Notwendig ist zudem ein Landesprogramm für den systematischen Ankauf von Uferflächen zur Einrichtung von Gewässerentwicklungsstreifen ohne landwirtschaftliche Nutzung als Voraussetzung für dynamische Entwicklung. Sie könnten die natürlichen Funktionen der Bachauen wiederherstellen und gleichzeitig als Pufferstreifen Stoffeinträge verringern, die Wasserqualität verbessern und dem sich ausbreitenden Biber als Motor der Auendynamik den nötigen Raum für seine Landschaftsgestaltung geben.

Diese Wiederherstellung von Ökosystemen mit Prozessschutz dient gleichzeitig der Erfüllung internationaler (Art. 1 WVO), nationaler oder landesweiter Verpflichtungen: Als Wildnisgebiete (über 1.000 ha) oder Wildnisflächen (ab 50 ha) können sie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung des 10-Prozent-Ziels der EU-Biodiversitätsstrategie leisten. Demnach sollen mindestens ein Drittel von 30 % der EU-Schutzgebietsfläche (also mindestens 10 % der Landesfläche) als „strictly protected“ ausgewiesen werden. Hessen ist mit 1,5 % noch weit davon entfernt. Nur fünf Gebiete erreichen hier mit über 1.000 ha die Wildnismindestfläche. Die Kriterien für die Definition des strikten Schutzes orientieren sich an der IUCN-Managementkategorie I und den Kernzonen der IUCN-Management-Kategorie II und fokussieren sich auf den Schutz natürlicher Prozesse. Laut Beschluss von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat lässt ein strikter Schutz „natürliche Prozesse im Wesentlichen ungestört, um den ökologischen Erfordernissen der Gebiete gerecht zu werden“ (NABU 2022).

Auch die neue Nationale Biodiversitätsstrategie (NBS) 2030 sieht vor, dass sich bis zum Zieljahr „auf mindestens 2 % der Fläche Deutschlands die Natur in großflächigen Wildnisgebieten (entwickelt), die zusammen mit kleineren Flächen dazu beitragen, dass Prozessschutzflächen den überwiegenden Teil der streng geschützten Gebiete im Sinne der EU-Biodiversitätsstrategie ausmachen“ (BMU 2024). Im Indikatorenbericht der Bundesregierung zur letzten Biodiversitätsstrategie heißt es: „Naturnahe Wälder und die natürliche Waldentwicklung müssen gefördert werden, um die Ziele des Schutzes biologischer Vielfalt zu erreichen. Eine Bereitstellung von Flächen für eine natürliche Gewässerdynamik dient dem Schutz spezialisierter Arten und Lebensräume und mindert auch das Risiko von Hochwasserereignissen“ (Deutscher Bundestag 2023). Die Auenrenaturierung sollte möglichst von der Quelle bis zur Mündung erfolgen, um den unterschiedlichen Anforderungen von wandernden Arten gerecht zu werden.

Ökosysteme mit Prozessschutz können im Wald überwiegend auf öffentlichen Eigentumsflächen umgesetzt werden: Angesichts eines Anteils des Landes Hessen von 38 % der Waldfläche (340.317 ha, HMLU 2024) könnte Hessen diese WVO-Verpflichtung ohne Flächenkäufe und bürokratischen Aufwand mit sehr geringen Kosten innerhalb kurzer Zeit im Landeseigentum umsetzen. Es bedarf lediglich einer politischen Entscheidung dafür, wie bereits 2013, als die Landesregierung die Ausweisung von 11.586 ha neuen Wäldern mit natürlicher Entwicklung beschloss, 2016 weitere 5.791 ha hinzunahm und 2019 noch einmal 6.359 ha (Harthun 2017 a). Dies war ein guter Anfang. Manchmal sind die Kosten für die Waldbewirtschaftung durch die Dürreschäden im Klimawandel inzwischen sogar höher als die Einnahmen aus dem Holzverkauf (WLZ 2021). Im Auenbereich können kommunale Grundstücke für Renaturierung oder als Tauschflächen bei der Wiederherstellung einbezogen werden. Damit gehört die Wiederherstellung der Ökosysteme mit Prozessschutz zu den am leichtesten umzusetzenden Maßnahmen, welche bei der Umsetzung der WVO Priorität haben sollten.

Auch für Wiederherstellungsmaßnahmen landwirtschaftlicher Ökosysteme können landwirtschaftliche Flächen herangezogen werden, die sich im Besitz des Landes befinden. Hessen verfügt über rund 13.500 ha (7.500 ha geschlossene Domänen und 6.000 ha Streubesitz, HLG 2024). Das Land hat eine besondere Verantwortung für die Wiederherstellung der Ökosysteme und sollte seine Eigentumsflächen im Sinne einer Verwendung von öffentlichen Flächen für öffentliche Aufgaben einbringen.

Es gibt es bereits Programme und Strategien, die den Zielen der WVO entsprechen: Bei der Gewässerrenaturierung enthalten die Maßnahmenpläne zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie ganz konkrete Ziele zum Erwerb von Uferflächen. So ist hier der Erwerb von 5.087 ha Flächen für die Verbesserung der Hydromorphologie der Bäche vorgesehen. Im Artenhilfsprogramm für Waldfledermäuse sind konkrete Ziele für nutzungsfreie Wälder zur Quartiersicherung benannt (Burkhart & Sabry 2022, Harthun 2022). In der hessischen Biodiversitätsstrategie finden sich Ziele wie die Steigerung des Anteils ungenutzter Wälder auf 5 % der Waldfläche (HMUKLV 2016). In der „Kooperationsvereinbarung Landwirtschaft und Naturschutz in Hessen“ wurden quantitative Ziele festgeschrieben, wie die Errichtung eines 10 m breiten Gewässerentwicklungsstreifens beidseitig der Bäche auf einer Länge von 1.000 km pro Jahr oder der Aufbau eines Biotopverbundsystems auf 15 % des Offenlandes (Land Hessen 2021).

In der praktischen Umsetzung besteht nun die primäre Notwendigkeit, die genauen Habitatansprüche der Arten im ungünstigen Erhaltungszustand und der Vogelarten, deren Erhaltungszustand nach neuer Rechtsprechung verbessert werden muss, zu ermitteln. Wie genau und in welcher Dichte braucht es Lebensraumstrukturen/Biotope? Welche angrenzenden Lebensräume oder Randstrukturen sind wichtig, damit ein Biotop zum Habitat wird? Erhaltungsziele müssen entsprechend definiert werden, damit die Wiederherstellung neuer Lebensräume und Biotope möglichst effektiv für die Arten umgesetzt werden kann.

Viele der bisher vernachlässigten Lebensräume oder Biotope lassen sich wiederherstellen, und zwar überall im Land, in Wäldern, an Flüssen und auf Äckern – unabhängig von Natura-2000-Gebieten. Damit sind sie auch geeignete Objekte, um über Agrarförderprogramme oder Vertragsnaturschutz finanziert zu werden. Nur so können sie auch wirksam werden für die Vogelarten, die nicht in lokal hoher Siedlungsdichte, sondern gleichmäßig verteilt vorkommen und die daher bisher nicht in EU-Vogelschutzgebieten erfasst wurden. Eine schnelle Definition der Erhaltungsziele ist auch deshalb wichtig, damit sie bei Maßnahmenplanungen oder FFH-Verträglichkeitsprüfungen bereits integriert werden können. Denn neu ist, dass durch die WVO das Verschlechterungsverbot für die Lebensräume im Erhaltungsgrad A und B nun auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt. Hier müssen die Länder schnell dafür Sorge tragen, dass dies in Eingriffsplanungen berücksichtigt wird. Gegebenenfalls müssen die vorhandenen Habitate auch über wirksame Unterschutzstellungen oder gesetzliche Regelungen (Natur auf Zeit) gesichert werden.

Den Zielen der WVO zuwider laufen hingegen aktuelle politische Vorhaben von der neuen Landesregierung (CDU/SPD) in Hessen, wie etwa der Gesetzentwurf für ein Erstes Bürokratieabbaugesetz vom 23. September 2025, im Zuge dessen das Land auf sein Vorkaufsrecht für naturschutzfachlich interessante Flächen außerhalb von Schutzgebieten (§ 66 BNatSchG) verzichten will. Dabei wäre dies der einfachste Weg, kostengünstig über freiwillige Verkaufsangebote an Flächen für Maßnahmen zu kommen. Hessen will darin auch den Schutz der gesetzlich geschützten Biotope schwächen, in dem bei Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG nur noch eine Benehmensregelung mit der Naturschutzbehörde gelten soll und die Naturschutzverbände kein Recht zur Stellungnahme mehr haben sollen.

In den Natura-2000-Gebieten wurde ein mehrjähriges Einschlagsmoratorium in den über hundertjährigen Laubwaldbeständen abgeschafft. Ein neuer Erlass regelt, dass in FFH-Gebieten keine Einzelstammnutzung mehr erfolgen, sondern im Femelschlag Flächen mit einem Durchmesser von zwei Baumlängen (bis zu 0,5 ha) intensiver genutzt werden sollen (Erlass „Waldbauliche Behandlung von älteren Buchenbeständen in Natura-2000-Gebieten vom 6. September 2024, unveröffentlicht). Die Zahl der Habitatbäume, die in Natura-2000-Gebieten erhalten werden sollen, wurde im Oktober 2025 in einer neuen Naturschutzleitlinie für den Hessischen Staatswald von 15 auf nur fünf pro Hektar in über 100jährigen Laubwaldbeständen abgesenkt (HessenForst & HMUKLV 2022). Insgesamt wird es daher künftig im Staatswald statt 870.000 Habitatbäumen nur noch weniger als die Hälfte geben. Drei Gutachten zur Sicherung von Kolonien der windkraftsensiblen Arten Abendsegler, Kleinabendsegler und Mopsfledermaus sowie ein Konzept zum Schutz der Bechsteinfledermaus in den Wäldern werden seit zwei Jahren nicht im Staatswald umgesetzt.

Kormorane sollen künftig per artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung einfacher geschossen werden dürfen, der Wolf (Rote Liste Extrem selten, Dietz et al. 2023) wurde bereits ins Jagdrecht übernommen, obwohl man bei nur drei Territorien mit sesshaften Wölfen (Monitoringjahr ab Mai 2025, Die Zeit 2025) sicher nicht vom günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population sprechen kann. Baummarder (Rote Liste Vorwarnliste) und Iltis (Rote Liste 2) sollen zu jagdbaren Arten werden. Und auch für den Biber ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in Arbeit, die eine Tötung möglich machen soll, obwohl er als Landschaftsgestalter die zentrale Rolle für die Wiederherstellung natürlicher Auen spielt. Die Erwartung der Öffentlichkeit ist eine andere: In einer repräsentativen Umfrage im September 2025 befürworten 85 % der Hessen das EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur und wünschen sich die politische Umsetzung (NABU 2025).

Fazit für die Praxis
  • Es müssen auch Lebensräume wiederhergestellt werden, die nicht FFH-Lebensraumtypen sind, sowie Habitate für Vogelarten, die bisher nicht bei der Umsetzung der VS-RL berücksichtigt wurden.
  • In landwirtschaftlichen Ökosystemen sind Lebensräume wiederherzustellen, die Bestandteile eines Biotopverbunds sowie Habitate für Arten im ungünstigen Erhaltungszustand sein können.
  • Der günstige Erhaltungszustand der häufigen Wald-Lebensraumtypen ist ungeeignet, um als Maßstab für funktionale Waldökosysteme im Sinne der WVO zu dienen.
  • In Waldökosystemen sind Wälder mit natürlicher Waldentwicklung wiederherzustellen, mit denen Habitatstrukturen für Arten geschaffen werden können.
  • In Auenökosystemen müssen Flächen für einen Gewässerentwicklungsstreifen bereitgestellt und Biber als Landschaftsgestalter geschützt werden.
  • Quantitative Ziele haben sich an internationalen und nationalen Zielen zu orientieren.
  • Die Indikatoren müssen so ausgewählt werden, dass ihre Aussagekraft zur Funktionalität und Vollständigkeit der Ökosysteme sehr hoch ist. Das zufriedenstellende Niveau der Erfolgsindikatoren muss die Erfüllung dieser Ziele gewährleisten.
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Abstracts

Die Wiederherstellungsverordnung (WVO) verlangt neben der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie die Wiederherstellung von Ökosystemen. Der Beitrag analysiert den besonderen Wiederherstellungsbedarf einerseits für nicht bewirtschaftete Ökosysteme mit Prozessschutz in Wäldern und Auen. Die Umsetzung ist hier häufig unbürokratisch, kostengünstig und schnell möglich, da viele der benötigten Flächen im Eigentum der Bundesländer vorhanden sind. Andererseits bestehen aber zahlreiche Lebensräume, die keine FFH-Lebensraumtypen sind und daher in den letzten Jahrzehnten bei Schutzstrategien im Rahmen der europäischen Ziele von Natura 2000 vernachlässigt wurden. Die Verpflichtung der WVO, auch Habitate für europarechtlich geschützte Arten wiederherzustellen, erfordert es, auch diese Lebensräume im nationalen Wiederherstellungsplan zu berücksichtigen. Dieser muss sowohl die konkreten quantitativen Ziele internationaler Vereinbarungen und Strategien integrieren als auch langjährige nationale und landesweite Naturschutzstrategien wie den Biotopverbund umsetzen.

Nature restoration – Ecosystems with particular implementation needs, using Hesse as an example

In addition to improving implementation of the Habitats Directive and the Birds Directive, the EU Nature Restoration Regulation (NRR) requires the restoration of ecosystems. In Germany, there is a demand for the restoration of unmanaged natural ecosystems in forest and floodplain habitats. Implementation here is often unbureaucratic, inexpensive and quick, as much of the land is owned by the federal states. On the other hand, there are also numerous habitats in the cultural landscape which are not part of the Habitats Directive and have therefore been neglected in conservation strategies in recent decades. The obligation of the NRR to restore habitats for species protected under European law also requires taking these habitats into account in the national restoration plan. The plan must incorporate the specific quantitative objectives of national agreements and strategies, as well as implement longstanding national and state-wide nature conservation strategies, such as the habitat network.

Autor:in
Mark Harthun
ist Biologe und Geschäftsführer Naturschutz beim NABU Landesverband Hessen in Wetzlar. Themenschwerpunkte sind die Etablierung von Wäldern mit natürlicher Entwicklung, Forstwirtschaft im Klimawandel, Biberschutz, Auenrenaturierung und die Ausweisung und das Management der Europäische Schutzgebiete. Mark.Harthun@NABU-Hessen.de
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