Natur-Wiederherstellung
Ökosysteme mit besonderem Umsetzungsbedarf am Beispiel Hessens
Die Wiederherstellungsverordnung (WVO) verlangt neben der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie die Wiederherstellung von Ökosystemen. Der Beitrag analysiert den besonderen Wiederherstellungsbedarf einerseits für nicht bewirtschaftete Ökosysteme mit Prozessschutz in Wäldern und Auen. Die Umsetzung ist hier häufig unbürokratisch, kostengünstig und schnell möglich, da viele der benötigten Flächen im Eigentum der Bundesländer vorhanden sind. Andererseits bestehen aber zahlreiche Lebensräume, die keine FFH-Lebensraumtypen sind und daher in den letzten Jahrzehnten bei Schutzstrategien im Rahmen der europäischen Ziele von Natura 2000 vernachlässigt wurden. Die Verpflichtung der WVO, auch Habitate für europarechtlich geschützte Arten wiederherzustellen, erfordert es, auch diese Lebensräume im nationalen Wiederherstellungsplan zu berücksichtigen. Dieser muss sowohl die konkreten quantitativen Ziele internationaler Vereinbarungen und Strategien integrieren als auch langjährige nationale und landesweite Naturschutzstrategien wie den Biotopverbund umsetzen.
Eingereicht am 24.02.2025, akzeptiert am 18.10.2025.
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10.1399/NuL.189322 1 Einleitung Die Verordnung 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur (nachfolgend WVO, Europäische Union 2024) sieht vor, dass bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Landfläche eingeleitet werden sollen. Bis 2050 sind alle Ökosysteme, „die der Wiederherstellung bedürfen“, wiederherzustellen (Art. 1). Die Entstehung, die Zielsetzungen und der Fahrplan der WVO wurden von Luick et al. (2025 a, b) ausführlich dargestellt. Im März 2026 findet die Öffentlichkeitsbeteiligung für den Entwurf des deutschen Wiederherstellungsplans statt. Die WVO geht über die Umsetzung der FFH- und der EU-Vogelschutz-Richtlinie (nachfolgend FFH-RL und VS-RL)...



