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Erkenntnisse aus und im Nachgang der Skydda-Skogen-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Welche Störung ist bei Tierarten artenschutz rechtlich verboten – und welche sollte es sein?

Abstracts

Bei der artenschutzfachlichen und -rechtlichen Bewertung der Störung von Tierarten spielen regelmäßig die Bezugsebene (Individuum oder Population) sowie die Frage nach der Relevanz des Erhaltungszustands eine Rolle. Der vorliegende Beitrag setzt sich hiermit unter Bezug auf die „Skydda Skogen“-Entscheidung des EuGH (C-473/19 und C-474/19) auseinander. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Störung einer wildlebenden, vom Schutz der entsprechenden Regelung der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie erfassten Tierart artenschutzrechtlich verboten ist, wenn sie sich auf die Zielsetzung der jeweiligen Richtlinie erheblich (insoweit negativ) auswirkt. Gerade dann muss sie es auch sein. Dem trägt die Bestimmung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht ausreichend Rechnung, wenngleich sich der Bezug auf den Erhaltungszustand der lokalen Population sicherlich in den meisten Fällen als tragfähig erweist. Die Formulierung im Störungsverbot des BNatSchG wurde jedoch auf Zeiträume verengt, in denen alleine kein ausreichender Schutz im Sinne der Richtlinien gewährleistet wird. Des Weiteren dürfte dem Aspekt der Störung im Zusammenhang mit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht ausreichend entsprochen sein, was auch die Land- und Forstwirtschaft betrifft. Im Übrigen könnten Probleme bei bestimmten Arten auftreten, bei denen etwa die lokale Population in der Praxis nicht oder schwer identifizierbar ist. Die Regelung im BNatSchG stellt insoweit keinen vollständigen gesetzlichen Rahmen dar, um Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH tatsachlich zu verhindern.

What disturbance of animal species is prohibited under species protection law - and what is allowed? Findings from the Skydda-Skogen decision of the European Court of Justice

In species protection technical and legal assessment of the disturbance of animal species, the assessment level (individual or population) and the question of the relevance of the conservation status regularly play a role. This article adresses this with reference to the “Skydda Skogen” decision of the ECJ (C-473/19 and C-474/19). In conclusion, it can be stated that the disturbance of a wild animal species protected by the corresponding regulation of the Habitats Directive or the Birds Directive is prohibited under species protection law if it has a significant (in this respect negative) effect on the objective of the respective directive. In such a case, the disturbance must be prohibited. The provision of Section 44, Paragraph 1, No. 2 of the Federal Nature Conservation Act (BNatSchG) does not take this sufficiently into account, although the reference to the conservation status of the local population proves to be viable in most cases. However, the wording in the BNatSchG prohibition of disturbance was narrowed down to periods which alone do not guarantee sufficient protection within the meaning of the Directives. Furthermore, the disturbance aspect related to restoration of favourable conservation status may not be adequately addressed, which also applies to agriculture and forestry. In addition, problems could arise with certain species where, for example, the local population is difficult or impossible to identify. In this respect, the BNatSchG regulation does not represent a complete legal framework to effectively prevent impairment of protected animal species with regard to the ECJ judgement.

Eingereicht am 31.05.2022, angenommen am 10.09.2022

Veröffentlicht am
Abb. 1: Der hochgradig bedrohte Feldhamster hat den EuGH schon mehrfach beschäftigt und bietet weitere Facetten, um Probleme und notwendige Ansätze des Artenschutzes zu verdeutlichen. Insbesondere durch landwirtschaftliche Praktiken, anderweitige Eingriffe in seine Lebensräume und unzureichende Tätigkeit der zuständigen Behörden steht er bereits am Rande der Ausrottung.
Abb. 1: Der hochgradig bedrohte Feldhamster hat den EuGH schon mehrfach beschäftigt und bietet weitere Facetten, um Probleme und notwendige Ansätze des Artenschutzes zu verdeutlichen. Insbesondere durch landwirtschaftliche Praktiken, anderweitige Eingriffe in seine Lebensräume und unzureichende Tätigkeit der zuständigen Behörden steht er bereits am Rande der Ausrottung.Michael Bräunicke
Eingereicht am 31.05.2022, angenommen am 10.09.2022 1 Hintergrund Im Anschluss an die sogenannte Skydda-Skogen-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. März 2021 zu einem Fall in Schweden in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 (ECLI: EU:C:2021:166) wurde von verschiedenen Seiten in Zweifel gezogen, dass die Ausgestaltung des Störungstatbestands im § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)1mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Im ersten Quartal dieses Jahres hat der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) in seinen Informationsbrief vom März 2022 (https://lnv-bw.de/) den Hinweis aufgenommen, dass sich laut Informationsdienst Umweltrecht (IDUR, siehe dort Philipp-Gerlach 2021) aus der...
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