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Neuerungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen aus Sicht des Naturschutzes

Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU

Am 15.8.2025 ist das Umsetzungsgesetz zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie 2023/2413 (Renewable Energy Directive – RED III) in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der EU auf mindestens 42,5 % bis zum Jahr 2030 gesteigert wird (Art. 3 Abs. 1). Was das für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Deutschland aus Sicht des Naturschutzes bedeutet, hat Juliane Albrecht zusammengestellt.
Veröffentlicht am
Windkraftanlagen bei Teutleben
Windkraftanlagen bei TeutlebenTjards Wendebourg
Vorgaben der Richtlinie Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Zielerreichung gemäß Art. 15c der Richtlinie dazu verpflichtet, auf nationaler Ebene Beschleunigungsgebiete auszuweisen, in welchen für Erneuerbare-Energien-Projekte ein verfahrens- und materiell-rechtlich gestrafftes Genehmigungsverfahren gilt. In diesem findet weder eine UVP noch eine FFH-Verträglichkeits-, noch eine Artenschutzprüfung statt. Auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) entfällt. Stattdessen hat die Genehmigungsbehörde lediglich eine Überprüfung der Umweltauswirkung des Vorhabens („Screening“) auf der Grundlage vorhandener räumlich genauer und ausreichend aktueller Daten durchzuführen. Dieses Screening ist grundsätzlich...
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