Analyse zum Verfahren C-47/23 und Ausblick auf weitere Lebensraumverluste im deutschen Natura-2000-Netz
				
					 
					
	
	
			
		Wird das Mähwiesenurteil des EuGH zum Weckruf?
Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfahren C-47/23 hat weitreichende Folgen für das deutsche Natura-2000-System. Sie verdeutlicht erneut, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht in ausreichendem Maße nachkommt. Im Mittelpunkt des Urteils stehen die erheblichen Flächenverluste der Lebensraumtypen Magere Flachland-Mähwiesen (6510) und Berg-Mähwiesen (6520) in zahlreichen FFH-Gebieten. Der Beitrag analysiert zentrale Inhalte des Urteils, der Klageschrift sowie die Methodik der EU-Kommission bei der Erfassung und Bewertung dieser Verluste. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass auch die Lebensraumtypen Trockene Sandheiden (4030), Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalkrasen (5130), Pfeifengraswiesen (6410), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), Lebende Hochmoore (7110*), Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120), Hainsimsen-Buchenwälder (9110), Waldmeister-Buchenwälder (9130), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170), Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden (9190) und Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0*) Verluste in den einzelnen FFH-Gebieten erleiden. Die Ergebnisse machen deutlich, dass der Verlust wertvoller Lebensräume in Schutzgebieten kein Einzelfall ist, sondern ein strukturelles Problem im deutschen Schutzgebietsmanagement darstellt. 
Eingereicht am 14.04.2025, akzeptiert am 05.08.2025.
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10.1399/NuL.175782 1 Einleitung Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist ein zentrales Instrument des europäischen Naturschutzes, das darauf abzielt, die biologische Vielfalt in der Europäischen Union zu erhalten. Sie wurde 1992 verabschiedet und verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, für die Lebensraumtypen aus Anhang I und für die Habitate der Tier- und Pflanzenarten aus Anhang II der FFH-Richtlinie besondere Schutzgebiete (BSG) einzurichten. Diese Schutzgebiete bilden zusammen mit den EU-Vogelschutzgebieten das Schutzgebietsnetz Natura 2000. Es muss laut Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der FFH-Richtlinie „den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen...
			


