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Zielkonflikte im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren

Teil 1: Wesentliche rechtliche Grundlagen

Dieser Beitrag beschäftigt sich, nach einer sehr verkürzten Einleitung zum Verständnis des Bergrechtes in Teil 1, in einem weiteren Teil 2 in der kommenden Ausgabe mit den Zielkonflikten des Rechtes zur Gewinnung von Bodenschätzen mit entgegenstehendem Umweltrecht. Dabei geht es vorwiegend um kleinere Tagebaue zur Gewinnung von Rohstoffen am Beispiel von Lava- und Basaltgesteinen. Die großen Abbaugebiete zur Gewinnung von Stein- und Braunkohle bleiben außer Betracht, da die politische Dimension der Sicherstellung der Energieversorgung für die Bundesrepublik Deutschland der entscheidende Faktor ist, der die weiteren geschützten Rechtsgüter regelhaft in der Abwägung zurücktreten lässt.
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Steinbruch bei Herrenberg: Hier wird seit Jahrzehnten Muschelkalk abgebaut. Eine Bürgerinitiative kämpft derzeit gegen die Erweiterung des Steinbruchs.
Steinbruch bei Herrenberg: Hier wird seit Jahrzehnten Muschelkalk abgebaut. Eine Bürgerinitiative kämpft derzeit gegen die Erweiterung des Steinbruchs.Julia Schenkenberger
Annette Lehnigk-Emden Das heute geltende Bergrecht stammt aus dem Jahr 1982. Der damalige Bundesgesetzgeber hat aus einer Vielzahl landesrechtlicher, eigenständiger Regelungen ein einheitliches Bundesrecht konstatiert, das durch die Länder ausgeführt wird. Das Bergrecht, also das Recht, Bodenschätze in Deutschland zu fördern, unterliegt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung. Dies ist Ausdruck des Föderalismus und bedeutet, dass neben dem Bund als Staat auch seine Einzelgebietskörperschaften, die Länder, eine Gesetzgebungskompetenz in demselben Rechtsgebiet, hier im Bergrecht, haben. Dies führt dazu, dass neben dem Bundesberggesetz weitere, aus dem föderalistischen Prinzip herrührende...
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