Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz
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Nicht nur die Natur ändert sich fortwährend, sondern auch das Naturschutzrecht befindet sich in ständiger Novellierung und wird immer komplexer. Es überrascht daher nicht, dass die Kommentare zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelmäßig neu aufgelegt werden müssen. Eine Reihe der fachlich besten Expertinnen und Experten dieser Rechtsmaterie brachten auch diese dritte, wesentlich erweiterte Auflage auf den neuesten Stand: Prof. Dr. Thomas Bunge, Prof. Dr. Detlef Czybulka, RA Peter Fischer-Hüftle, Dr. Dietrich Kratsch sowie Dipl.-Biol. Anke Schumacher und Ass. jur. Jochen Schumacher.
In dieser Neuauflage sind alle aktuellen Änderungen des BNatSchG enthalten. Sie betreffen beispielsweise den Artenschutz, das Fracking, den Meeresnaturschutz und Strafvorschriften, außerdem die Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen. Auch zahlreiche neue Entscheidungen deutscher Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs der letzten Jahre sind umfassend eingearbeitet.
Im ersten Teil findet sich ein ausführliches Literaturverzeichnis, die Gesetzestexte des BNatSchG, die Fauna-Flora-Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie. Anschließend folgen die sehr ausführlichen und praxisnahen Kommentierungen. Sie orientieren sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts und von Instanzgerichten. Die Autoren legen dabei großen Wert auf eine gelungene Kombination von rechtlicher und fachlicher Erläuterung sowie eine hohe Übersichtlichkeit. Ebenso werden die naturschutzfachlichen Hintergründe sowie Fragen behördlicher Beurteilungsspielräume beschrieben. Bei landesrechtlichen Abweichungen vom Bundesrecht finden sich entsprechende Informationen.
Von den (neuen) BNatSchG-Paragrafen und Kommentierungen seien nachfolgende Beispiele besonders erwähnt. Bei den Erläuterungen des § 31 (Netz „Natura 2000“) wird ausführlich die große Bedeutung der Berner Konvention für den europäischen und internationalen Arten- und Lebensraumschutz herausgestellt. Fragwürdig ist, ob diese Konvention über die „Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ noch die ihr zustehende Rolle in der öffentlichen Naturschutzdiskussion spielt. Eingearbeitet wurde die Kommentierung zu § 33 (Verbot der Errichtung von Fracking-Anlagen in Natura-2000-Gebieten). Der § 45a regelt den Umgang mit dem Wolf und soll mehr Rechtssicherheit im Umgang mit ihm schaffen. Genannt seien auch der § 60 (Haftung), der die Verantwortlichkeitsbereiche beim Betreten der freien Landschaft abgrenzt, die Änderungen der Bußgeld- und Strafvorschriften sowie die im Juni 2020 in Kraft getretene Bundeskompensationsverordnung (BKomV). Diese konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
Erläutert sind naturschutzrechtliche Beurteilungen und Besonderheiten sowie der Umfang gerichtlicher Kontrolle des deutschen Naturschutzrechts. Das gilt nicht zuletzt für das Artenschutzrecht, das in bewährter Weise von Dr. Kratsch erläutert wird. Der fächerübergreifende Ansatz des Werks wurde beibehalten, indem Dipl.-Biol. Anke Schumacher wiederum die fachlichen Aspekte der Rechtsvorschriften behandelte. Schlussendlich enthält das Werk die Umweltverbandsklage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UwRG), das 2017 in zahlreichen Punkten überarbeitet wurde. Ein eigener Abschnitt behandelt unter anderem die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Umweltrechtsbehelfen der Verbände. Die Kommentierung erfolgte hier durch den ausgezeichneten Sachkundigen Prof. Dr. Thomas Bunge.
Ein sehr gutes Stichwortverzeichnis steigert die Benutzbarkeit wesentlich. Die Neuauflage, die auf 1.636 Seiten angewachsen ist, zeichnet sich durch eine Darstellung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes auf fachlich höchstem Niveau und eine gute Übersichtlichkeit aus. Der bewährte Kommentar ist deshalb für eine Orientierung bei der Auslegung der Gesetzestexte unentbehrlich und hat das Potenzial eines Standardwerks. Er bietet auch Nichtjuristen eine leicht verständliche, wertvolle Hilfestellung in allen naturschutzrechtlichen Fragen und kann allen, die mit dem Naturschutzrecht in Berührung kommen, uneingeschränkt empfohlen werden.
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