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EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-88/19 -

Wölfe in Siedlungsgebieten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darüber zu entscheiden, ob der absichtliche Fang beziehungsweise die absichtliche Tötung von Exemplaren wildlebender Wölfe auch ohne eine auf Art. 16 FFH-RL gestützte Ausnahme erfolgen kann, wenn die Tiere am Rand von Ortschaften angetroffen werden.
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Nachdem sich ein Wolf in Rumänien tagelang in einem Siedlungsgebiet aufgehalten hatte, das zwischen zwei auch dem Schutz von Wölfen dienenden Natura-2000-Gebieten gelegen ist, wurde er betäubt und eingefangen, um ihn in ein Gehege umzusiedeln. Da keine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 16 FFH-RL vorlag, erstattete ein Verein Strafanzeige gegen die für den Fang Verantwortlichen. Das zuständige rumänische Gericht legte dem EuGH für eine Vorabentscheidung folgende Frage vor: Verpflichtet Art. 16 FFH-RL die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Ausnahmen von den Art. 12, 13, 14 und 15 Buchst. a und b auch für Fälle, in denen die zu den bedrohten Arten gehörenden Tiere ihren natürlichen Lebensraum verlassen und sich entweder in dessen unmittelbarer Nähe oder völlig außerhalb davon aufhalten?

Der EuGH wies in seinen Urteil darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 FFH-RL die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung verbiete. Der Schutz nach Art. 12 FFH-RL erstreckt sich auf das gesamte „natürliche Verbreitungsgebiet“ geschützter Tierarten, unabhängig davon, ob sie sich in ihrem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder aber in der Nähe menschlicher Niederlassungen befinden. Daher ist auch ihr Fang verboten, eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten kann auf der Grundlage von Art. 16 FFH-RL erteilt werden. Dieser erlaubt Ausnahmen nur unter der Bedingung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

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