Kabinett beschließt Bundeskompensationsverordnung
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Konkret legt die Verordnung fest, dass vor einer Herausnahme land- oder forstwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung zunächst Entsiegelungen und sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (zum Beispiel Blühstreifen, artenreiches Grünland, Gewässerrandstreifen) im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensation berücksichtigt werden. Außerdem sind Land- und Forstwirtschaftsbehörden stets dann zu beteiligen, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten. Die Bewertung agrarstruktureller Belange muss diesen Behörden vorbehalten bleiben und darf nicht ausschließlich in das Ermessen der Zulassungsbehörde fallen.
Die Verordnung regelt darüber hinaus die Zulässigkeit bestimmter Formen der passiven Fischerei in Offshore-Windenergie-Gebieten: Passive Fischerei mit Reusen und Körben wird in dem Teil der Sicherheitszone, die sich 500 m um den eigentlichen Windpark erstreckt, von einem fischereilichen Nutzungsverbot ausgenommen.
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