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HOAI

BMI stellt Hinweise zur rechtskonformen Anwendung zur Verfügung

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Am 4. Juli erklärte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für nicht unionsrechtskonform. Um diesen Verstoß gegen das Unionsrecht zu beenden, arbeitet das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) gemeinsam mit weiteren Bundesressorts, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Berufsverbänden sowie Kammern zusammen an einer Novellierung der Verordnung. Für die Übergangsphase hat das BMI nun eine Reihe von Hinweisen ausgegeben, um eine unionsrechtskonforme Anwendung der HOAI sicherzustellen.

Demzufolge sind Verträge, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, auch weiterhin als wirksam anzusehen. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Anpassung der Honorarsätze, auch bei Abruf einer weiteren Leistungsstufe in Stufenverträgen.

Bei der Vergabe von Planungsleistungen im Anwendungsbereich der HOAI dürfen Angebote nicht mehr ausgeschlossen werden, weil die Mindesthonorarsätze unter- oder Höchsthonorarsätze überschreiten. Die Honorarberechnungssystematik kann jedoch auch weiterhin zum Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung über die Honorarberechnung gemacht werden.

In zukünftigen Vergaben sollten Zuschlagskriterien auf die qualitativen Anforderungen an die Leistung abgestimmt werden. Dabei ist weiterhin insbesondere der Abs. 6 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu beachten. Im Übrigen gelten die gleichen Anforderungen an das Vergabeverfahren, die an andere Dienstleistungen gestellt werden, die keinem zwingenden Preisrecht unterworfen sind.

Das BMI stellt außerdem Vertragsmuster nebst Hinweisen zur Verfügung, die die bisherigen ersetzen und ab sofort anzuwenden sind.

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