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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss kritisiert die mangelhafte Durchsetzung der Umweltvorschriften durch die EU-Kommission

Wie in dieser Kolumne bereits mehrfach berichtet, scheint die Tendenz der EU-Mitgliedstaaten zuzunehmen, das – von ihnen selbst verabschiedete – EU-Recht immer zögerlicher, unvollständig oder gar nicht umzusetzen. Zuletzt wurde in diesem Zusammenhang über die Vertragsverletzungsverfahren (VVV) und EuGH-Urteile gegen Polen und Bulgarien wegen Verstößen in Natura-2000-Gebieten berichtet (Naturschutz und Landschaftsplanung 50 (2): 34 )
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Die bessere Umsetzung des gemeinsam verabschiedeten Rechts und die strengere Kontrolle durch die EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ war daher auch einer der Schwerpunkte des Aktionsplans zur besseren Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien (zuletztNuL 49 (8): 242) . Beispiele hierfür sind aber auch die Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission und inzwischen anhängigen Klagen gegen Deutschland wie in Sachen Luftqualitätsrichtlinie (Verfahren Nr. 2015/2073) und das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wegen mangelnder Umsetzung der Nitrat-Richtlinie (Urteil in der Rechtssache C-543/16 vom 21.  Juni 2018). Ende 2017 waren gegen den angeblichen „Umwelt-Musterschüler“ Deutschland immerhin 15 EU-Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Zahlreiche EU-Beschwerden, darunter auch des NABU und anderer Umweltverbände, sind dabei noch gar nicht miterfasst.

Bereits im Mai 2018 verabschiedete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine lesenswerte Stellungnahme zu dieser Thematik (siehe NuL4061). Sie ist vor allem insofern bemerkenswert, als der EWSA als einzige der fünf maßgeblichen EU-Institutionen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weitere zivilgesellschaftliche Interessengruppen vertritt, also keineswegs als Vorkämpfer „grüner Ideen“ bekannt ist. In seiner Stellungnahme bewertet der EWSA (Berichterstatter: Arnaud Schwartz, Bericht NAT/730) die Mitteilung der EU-Kommission über einen „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ (KOM (2018) 10 final) vom Januar 2018 (siehe NuL4061). In dieser Mitteilung hatte die EU-Kommission Maßnahmen vorgeschlagen, die den Vollzug des Umweltrechts verbessern sollen. Allerdings, so moniert der EWSA, alle vorgestellten Maßnahmen setzen ausschließlich auf die Unterstützung und den Aufbau von Kapazitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten. Keine der Maßnahmen beinhaltet die Überwachung und Durchsetzung von Umweltrecht auf EU-Ebene durch die Kommission selbst. Der EWSA kommt daher zu dem Schluss, dass der Aktionsplan sehr „weich“ sei und daher kaum zu einem besseren Vollzug des Umweltrechts führen werde. Demnach (Ziffer 3.4.5) ist der EWSA „ernstlich besorgt, dass es innerhalb der Europäischen Kommission an politischem Willen mangelt, was dazu führt, dass EU-Beschwerden nicht weiterverfolgt werden.“ Der EWSA betont die Bedeutung von Vertragsverletzungsverfahren für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Umwelt. Der Ausschuss fordert die EU-Kommission daher auf, systematisch die Verstöße von Umweltrecht zu verfolgen und ihrer Rolle als Hüterin der Verträge (Art. 17 EUV) in Umweltangelegenheiten gerecht zu werden. Dabei macht der EWSA auch auf die positiven Auswirkungen der Verfahren aufmerksam, die weit über den jeweils unmittelbaren Fall hinausgehen. Diese bestehen nach Auffassung des EWSA unter anderem in der Signalwirkung für andere Mitgliedstaaten, die zur besseren Regelkonformität beitragen und das Vertrauen in EU-Recht allgemein stärken könne. Dies sei nicht zuletzt ein wichtiges Signal, dass die EU den Umweltschutz ernst nehme und die Bürger vor Umweltgefahren schütze. Zudem betont auch der EWSA, wie bereits viele Akteure vom EP über die Umweltminister der Mitgliedstaaten und die Verbände beim „Fitness Check“ der Naturschutzrichtlinien, die Bedeutung des „common level playing field“. Also die gleichen Bedingungen für alle EU-Mitgliedstaaten, die sich nicht durch ein „Race to the bottom“, also die Verwässerung oder Verletzung von Umweltvorschriften, (vermeintliche) wirtschaftliche Vorteile verschaffen dürften.

Personala

Die spanische Anwältin Ester Asin Martinez übernimmt am 1. Oktober den Posten der Direktorin des „European Policy Office“ (EPO) des WWF. Martinez lebt seit über 15 Jahren in Brüssel und war schon bisher in leitender Funktion für mehrere Nichtregierungsorganisationen tätig. Die bisherige Leiterin des EPO, Dr. Andrea Kohl, verlässt Brüssel zum Ende des Jahres. Sie war über 12 Jahre als Programmdirektorin, stellvertretende Direktorin und zuletzt Direktorin des Brüsseler WWF-Büros als eine der weniger deutschen Vertreter eines Umweltverbandes aktiv.

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