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Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als BSG

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Die Ausweisung von Schutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie (VRL) ist auch knapp vier Jahrzehnte nach deren Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen. Der EuGH hat im Verfahren C-97/17 Bulgarien verurteilt, nicht die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten i.S. der VRL erklärt und damit gegen Art. 4 Abs. 1 VRL verstoßen zu haben.

Für die in Anhang I VRL aufgeführten Arten besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, hinsichtlich ihrer Lebensräume besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Mit der Unterschutzstellung dieser Gebiete soll das Überleben und die Vermehrung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu „Besonderen Schutzgebieten“ (BSG, Vogelschutzgebiet). Dabei müssen die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet sowie Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten mitberücksichtigt werden.

In Bezug auf das IBA-Gebiet Rila (Bulgarien) stellte die Kommission in ihrer Stellungnahme fest, dass nur 72 % seiner Gesamtfläche als BSG ausgewiesen worden seien, was eine Einschränkung des Schutzes von 17 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten bewirke.

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 VRL die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete, die den in dieser Bestimmung festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen und am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen, zu BSG zu erklären. Bzgl. einer teilweisen Ausweisung bestimmter Regionen hat der EuGH entschieden, dass zum einen die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen muss und dass zum anderen die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen.

Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der BSG. Die Entscheidung über ihre Ausweisung und ihre Abgrenzung hat aber ausschließlich auf den durch die Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu beruhen. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten kann, nach dem EuGH Urteil, nicht geltend gemacht werden, um die bloß teilweise Ausweisung von Gebieten als BSG zu rechtfertigen, die zur Gänze den ornithologischen Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie entsprechen.

EuGH, Urteil vom 26.4.2018 - C-97/17 -

Autoren

Ass. jur.Jochen Schumacher und Dipl.-Biol.Anke Schumacher arbeiten am Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen. Das Institut ist interdisziplinär orientiert und befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sowohl naturschutzfachlich-ökologische Aspekte als auch (umwelt- und naturschutz-)rechtliche Problemstellungen aufweisen.

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