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Windenergie-Erlasse der Bundesländer im Überblick

Würzburg (ej). Einen „rechtlichen Flickenteppich“ konstatiert die Stiftung Umweltenergierecht in einer Analyse der Windenergieerlasse und leitfäden der Länder. Die Würzburger Juristen verglichen 14 Länderregelungen, die in der Praxis vielfach als bindend oder abschließend eingeordnet würden – Gerichte aber könnten zu ganz anderen Ergebnissen gelangen. Die wichtigsten Ergebnisse:

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Ausbauziele: Während Bayern aktuell auf die Nennung von Ausbauzielen ganz verzichtet und Sachsen nur von „einer entscheidenden Rolle“ der Windkraft spricht, quantifizieren andere Länder. Hessen und Rheinland-Pfalz streben 2 % der Landesfläche für Windkraft an, Brandenburg knapp 2 %, Schleswig-Holstein 1,5 %, Niedersachsen 1,4 % und Thüringen 1 %. Manche Länder geben auch quantitative Ziele für die Windkraftleistung vor.

Beobachtungsdauer: Zur Erfassung von Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Arten werden meist mindestens 54 Stunden pro Fixpunkt vorgesehen. Verschiedene Aspekte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote werden geregelt.

Vermeidung und Minderung: Solche Maßnahmen werden in acht Ländern behandelt, beispielsweise Abschaltzeiten, Änderungen der Projektgestaltung und der Standortwahl, Umsiedlungen oder Bauzeitenbeschränkungen, besonders in Baden-Württemberg und Niedersachsen. Ein Großteil der Regelungen geht darin konform, dass der Vorhabenträger die Wirksamkeit festgesetzter CEF- und FCS-Maßnahmen durch Erfolkskontrollen nachzuweisen hat.

Ausnahmen: In acht Erlassen bzw. Leitfäden finden sich Aussagen zur Konkretisierung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen – „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“. Wie sie dies auslegen, differiert jedoch in vielen Punkten stark.

Dichtezentren: Quellpopulationen, welche in Gebieten mit einer hohen Siedlungsdichte vorkommen, werden in mehreren Leitfäden als besonders schützenswert hervorgehoben. Hessen sowie in ihren Entwürfen Bayern und Thüringen fordern, solche Dichtezentren von WKA-Einflüssen grundsätzlich freizuhalten.

Windkraft im Wald: Die meist älteren Erlasse bzw. Leitfäden in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen stehen der Zulassung auf Waldstandorten negativ gegenüber. Der neue Thüringer Erlassentwurf jedoch öffnet den Wald. Die anderen Länder stehen der Windkraft im Wald positiv gegenüber, als Vorreiter gelten Rheinland-Pfalz und Hessen. Als Kriterien für die (Nicht-)Zulassung werden u.a. vorbelastete Standorte, Sturmwurf­flächen, Biodiversität und Er­holungsfuinktionen genannt.

Abstandsenpfehlungen: Hier finden sich zahlreiche Angaben, etwa zu Wohngebieten (500 bis 1000 m, in Bayern zehnfache Höhe) – in der Regel mit der Empfehlung zu Einzelfallentscheidungen.

Infraschall: Vier Bundesländer greifen diese Frage auf – Bayern geht in seinem Erlassentwurf davon aus, dass bei > 500 m Abstand zur Wohnbebauung kein immissionsschutzrechtlich relevanter Wert vorliegt.

Repowering: Zwar thematisieren neun Bundesländer den Ersatz älterer Anlagen durch leistungsstärkere, aber zur Zulässigkeit in Schutz­gebieten differieren die Aussagen.

Download der Auswertung. http://www.stiftung-umweltenergierecht.de.

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