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Natura-2000-Gebiete nur in ­engen Grenzen aufhebbar

Luxemburg/Wien. Kann ein ausgewiesenes Natura-2000Gebiet seinen Schutzstatus verlieren? Die FFH-Richtlinie gibt darauf keine Antwort. Der EuGH hat nun an einem Beispiel in der Lombardei (Italien) über die Bedingungen ge­urteilt (Cascina-Urteil, C-301/ 12). Das Kuratorium Wald in Wien hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches die Relevanz dieses Urteils auswertet – die wichtigsten Folgerungen:

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Man kann die Aufhebung eines Natura-2000-Schutzgebiets nicht erfolgreich geltend machen, wenn das Schutzgut durch aktives Zutun (beispielsweise Zerstörung eines Schutzgutes wie Auenwald, Wachtelkönig, Deutsche Tamariske, Flusskrebs oder Fledermäuse) sowie durch Unterlassung zum Verschwinden gebracht wird.

Die Deklassifizierung kann im Prinzip nur dann erfolgen, wenn das Schutzgut wegen na­türlicher Einflüsse – unabhängig von menschlichen Einflüssen – beispielsweise durch hö­he­re Gewalt oder durch die dy­namische Entwicklung der Lebensräume endgültig untergegangen ist, obwohl alle notwendigen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gesetzt wurden.

Ein Antrag auf Aufhebung kann nur durch einen in seinem Eigentumsrecht betroffenen Grundeigentümer erfolgen. Dieser reicht einen Antrag beim jeweiligen Mitgliedstaat ein und macht die ökologische Schädigung eines Gebietes geltend. In weiterer Folge kann der Mitgliedstaat einen Vorschlag an die Europäische Kommission richten, der die Aufhebung des Schutzstatus Natura 2000 beinhaltet. Letztlich entscheidet dann die Europäische Kommission über den Erhalt oder die Aufhebung des Schutzstatus.

Inhaltlich ist es notwendig, dass das Schutzgut aufgrund einer ökologischen Schädigung endgültig vernichtet worden ist. Das bedeutet beispielsweise, dass durch die dynamische Entwicklungen der Lebensräume der Arten eine solche nicht mehr und aufgrund der sich ändernden ökologischen Voraussetzungen, die diese Art in ihrem Lebensraum braucht, auch in Zukunft nicht mehr, also endgültig, nicht mehr anzutreffen sein wird in diesem Lebensraum. Trifft das für alle Arten und Lebensräume zu, für die das Ge­biet als Natura-2000-Schutzgebiet ausgewiesen wurde, so ist die erste inhaltliche Bedingung, die der EuGH aufstellt, erfüllt.

Die zweite inhaltliche Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung das Natura-2000-Gebiet zu schützen, nachgekommen ist. Dabei muss er alle Maßnahmen getroffen haben, die das europarechtliche Schutzregime normiert. Aus einem Größenschluss ergibt sich, dass, wenn der Eigentümer oder Mitgliedstaat selbst die ökologische Schädigung zu verantworten haben, keine Deklassifizierung möglich ist.

Der EuGH betont in seinem Urteil, dass das europarechtliche Schutzregime für Natura-2000-Gebiete nicht bloß wegen der Behauptung, dass eine ökologische Beeinträchtigung eingetreten ist, unanwendbar wird. Vielmehr bedarf es erst der Entscheidung der Euro­päischen Kommission, damit das Schutzregime (Art. 6 FFH-Richtlinie) für das Gebiet ­außer Kraft tritt.

Das Urteil ist unter o.g. Nummer unter http://curia.europa.eu zu finden.

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