Flackernde Lichtspiele am nächtlichen Himmel
Von Christof Herrmann, Hermann Baier und Thomas Bosecke (NuL 04/06)
- Veröffentlicht am
Skybeamer können eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen darstellen. Sie stören den Vogelzug, beunruhigen rastende Zugvögel an ihren Schlafplätzen, sind eine Todesfalle für Insekten und beeinträchtigen die Erholungsfunktion der Landschaft. Aus diesen Gründen dürften in zahlreichen Fällen naturschutzrechtliche Belange ihrem Betrieb entgegenstehen.
Diese Belange müssen in der Regel jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, da Skybeamer bereits nach Baurecht unzulässig sind. Nach der jüngeren Rechtsprechung (VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2005, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2003) sind Skybeamer als Werbeanlagen anzusehen,wobei der Strahler und der Lichtstrahl gemeinsam die Anlage bilden.
Diese Belange müssen in der Regel jedoch nicht zur Anwendung gebracht werden, da Skybeamer bereits nach Baurecht unzulässig sind. Nach der jüngeren Rechtsprechung (VG Neustadt, Urteil vom 14.07.2005, und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2003) sind Skybeamer als Werbeanlagen anzusehen,wobei der Strahler und der Lichtstrahl gemeinsam die Anlage bilden.
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