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Anspruch auf Agrarförderung für Naturschutz­flächen

Ansbach/Berlin (DVL/NABU). Bei der Förderung von Naturschutz und Landwirtschaft besteht kein Zielkonflikt – eine „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne der EU-Vorgaben liegt auch dann vor, wenn ­deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, der überwiegende Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt:

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Naturschutzflächen, auf denen z.B. aus Gründen der Landschaftspflege Schafe weiden, sind bei der Gewährung von Direktzahlungen der EU-Agrarpolitik ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) begrüßten das Urteil.

DVL-Geschäftsführer Dr. Jürgen Metzner zeigte sich erleichtert: „Der EuGH urteilt ganz im Sinne der zahlreichen Landwirte, die ihre Bewirtschaftung auf die Ziele des Naturschutzes ausrichten und damit zum Erhalt unserer artenreichen Kulturlandschaften beitragen.“ Aus Sicht des NABU-Agrarexperten Florian Schöne besteht jetzt endlich Klarheit: „Eine Kombination von Naturschutz und landwirtschaftlicher Nutzung ist damit eindeutig legitimiert. In Zukunft müssen extensiv bewirtschaftete Weiden, Magerrasen oder Heiden ausnahmslos für landwirtschaftliche Direktzahlungen prämienberechtigt sein.“

Nach Schätzung beider Verbände wurden bislang beispielsweise rund 70000 ha extensiv beweidete Heideflächen in Deutschland nicht als beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzflächen anerkannt. Den Landwirten wurde die schwierige Bewirtschaftung dieser wertvollen Lebensräume bisher nur über Agrarumweltprogramme entgolten. Diese Programme allein reichten jedoch wegen zu geringer Förderhöhen nicht aus, um die Nutzung der Flächen aufrecht zu erhalten.

DVL und NABU fordern deshalb zu Gunsten der betroffenen Landwirte eine offensive Umsetzung des Richterspruchs in den Bundesländern. Auch bei der Kombination von Förderprogrammen der ländlichen Entwicklung mit den Direktzahlungen bestanden für Landwirte beträchtliche Sanktionsrisiken, die man jetzt beseitigen könne. „Der EuGH hat klar gemacht, dass naturschutzfachlich wertvolle Flächen wichtiger Bestandteil ­einer multifunktionalen Landwirtschaft sind. Ihr Erhalt spielt damit eine zentrale Rolle als öffentliche Leistung im Rahmen einer Neuausrichtung der EU-Agrarpolitik“, so die beiden Verbände weiter.

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