Voraussetzungen für die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Kompensationsmaßnahmen können auf Vorrat in einem Ökokonto geführt werden. Das vereinfacht den Vollzug der Eingriffsregelung und macht sie trotz des Vorrangs der Realkompensation für Vorhabenträger und Gemeinden gut bewältigbar. Für Anregungen zu dieser Ausgabe bedanken wir uns bei Philipp Meinecke, Ausgleichsagentur Schleswig-Holstein GmbH.
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Bei der Planung eines Eingriffs besteht der herkömmliche Ablauf darin, dass ein Planungsbüro zunächst die voraussichtlichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes ermittelt und dann die Maßnahmen konzipiert, um diese zu kompensieren. § 16 BNatSchG (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen) ermöglicht es Vorhabenträgern, den umgekehrten Weg zu gehen. Der Verursacher darf zur Realkompensation seines Eingriffs auch auf Flächen zugreifen, deren Zustand er oder ein Dritter zugunsten von Natur und Landschaft auf Vorrat verbessert hat und deren Kompensationswert in einem Ökokonto festgestellt worden ist. Für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden ermöglicht es § 135 Abs. 2 Satz 2 BauGB ebenfalls, auf bereits im Vorfeld...
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