Wiederaufbau eines Wochenendhauses in einem Landschaftsschutzgebiet
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§ 35 BauGB regelt das Bauen im Außenbereich. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erlaubt eine „alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich“, soweit das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Im vorliegenden Fall war ein – in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenes – Wochenendhaus durch einen Brand zerstört und anschließend bis auf die Bodenplatte abgerissen worden. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Wiederaufbau des durch den Brand zerstörten Gebäudes wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt, weil die Neuerrichtung eines Wochenendhauses mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nicht vereinbar sei.
Der VGH Kassel hat in seinem Urteil nun bestätigt, dass die Versagung der Genehmigung rechtens war, weil auch einem nach § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigten Vorhaben spezielle natur- oder landschaftsschutzrechtliche Verbote entgegenstehen können. So stellt die Beeinträchtigung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutzverordnung eine Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dar.
Als Zweck der Unterschutzstellung legt die Landschaftsschutzverordnung (unter anderem) die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch den Schutz des Bodens, die Sicherung und Entwicklung der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die Erhaltung der Landschaft als störungsfreiem Erlebnisraum für die landschafts- und freiraumgebundene Erholung fest. Die Errichtung baulicher Anlagen würde diesem Schutzzweck widersprechen und kann daher nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht freigestellt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zum Wiederaufbau des abgebrannten Wochenendhauses liegen daher nicht vor.
Die Tatsache, dass auf dem Grundstück der Klägerin in den vergangenen vierzig Jahren bereits ein entsprechendes Wochenendhaus gestanden hat, vermag der durch Verordnung geschützten Landschaft ihre Schutzwürdigkeit noch nicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks wurde durch das Brandereignis beseitigt. Dadurch wurde die vormals formell rechtmäßige Nutzung beendet. Die Neuerrichtung des Wochenendhauses stellt eine Maßnahme dar, die dem Schutzzweck der Verordnung erneut zuwiderläuft.
Der VGH Kassel hat zudem klargestellt, dass der Wiederaufbau des Wochenendhauses nicht unter in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgeschriebenen Bestandsschutz fällt, der die Nutzung der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung unberührt lässt. Da das Wochenendhaus abgebrannt und die Bausubstanz mit Ausnahme der Bodenplatte entfernt worden sei, könne von einer rechtmäßig bestehenden Einrichtung im Sinne der Landschaftsschutzverordnung keine Rede mehr sein. Auch hier gilt, so das Gericht, dass die Baugenehmigung nicht nur Errichtungsgenehmigung, sondern auch Nutzungsgenehmigung ist. Die Zerstörung der genehmigten Baulichkeit, die zum Erlöschen der Baugenehmigung führt, hat damit auch das Erlöschen der Nutzungsgenehmigung zur Folge. Somit kann die Nutzung eines neu errichteten Wochenendhauses nicht mehr die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung sein. Der durch die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz ist durch die Zerstörung des Gebäudes untergegangen.
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