Zur Flächengröße eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG
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§ 29 BNatSchG bietet die Möglichkeit, Teile von Natur und Landschaft als „geschützte Landschaftsbestandteile“ zu sichern. Wie beim Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG handelt es sich auch beim „geschützten Landschaftsbestandteil“ um eine Kategorie des Objektschutzes, weshalb die Schutzgegenstände stets eine gewisse Objekthaftigkeit aufweisen müssen. Da es sich bei § 29 um eine „um Elemente des Flächenschutzes angereicherte“ Schutzkategorie handelt, können nicht nur Einzelobjekte, sondern auch flächenhafte Teile von Natur und Landschaft geschützt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass sie „nicht schon selbst eine ‚Landschaft‘ bilden, sondern als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft sind und damit als abgrenzbares Einzelgebilde erkannt werden können“ (BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8.163). Entscheidend ist allein, ob sich der zu schützende „Teil der Landschaft“ bei natürlicher Betrachtung von der Umgebung abgrenzen lässt. Als mögliche Abgrenzungskriterien kommen zum Beispiel Besonderheiten in der Topografie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzung der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht (VGH München, Urt. v. 19.1.2017 – 14 B 15.1245). Dementsprechend lassen sich in Bezug auf die Flächengröße eines Landschaftsbestandteils keine fixen Grenzen festlegen. Im Gegensatz zu § 28 BNatSchG, welcher für Naturdenkmäler eine maximale Flächengröße von fünf Hektar vorsieht, gibt § 29 BNatSchG daher keine Höchstgröße vor. Auch für größere, deutlich erkenn- und abgrenzbare Schutzobjekte ist damit eine Unterschutzstellung als „geschützter Landschaftsbestandteil“ möglich, sofern einer der folgenden in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BNatSchG genannten Schutzgründe vorliegt:
- Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kommen als Schutzobjekte zum Beispiel Alleen, einseitige Baumreihen, Bäume und Hecken infrage. Unter den Schutz des § 29 BNatSchG können aber auch zahlreiche weitere Schöpfungen der belebten oder unbelebten Natur fallen, wie Baum-, Gebüsch- und sonstige Gehölzgruppen, Raine, Feldgehölze, Landwehre, Wallhecken, naturnahe Waldränder, Schutzpflanzungen, Schutzgehölze außerhalb des Waldes, Parkanlagen, Friedhöfe, bedeutsame Gartenanlagen, sonstige Grünflächen, Haine, Heiden, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel, Rieselfelder, Steilufer, Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben, Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steinriegel, Trockenmauern und andere Kleinstlebensräume. Neben natürlich entstandenen können auch von Menschenhand geschaffene „Objekte“ schutzfähig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein, sofern es sich bei ihnen um einen optisch von der Umgebung abgrenzbaren Teil von Natur und Landschaft handelt und zumindest eine der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG genannten Schutzvoraussetzungen vorliegt.
Autoren
Ass. jur. Jochen Schumacher und Dipl.-Biol. Anke Schumacher arbeiten am Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen. Das Institut ist interdisziplinär orientiert und befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sowohl naturschutzfachlich-ökologische Aspekte als auch (umwelt- und naturschutz-)rechtliche Problemstellungen aufweisen.
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