Maßnahmen gegen den Biber werden erleichtert
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Dabei regelt der Verordnungstext die Tatbestände sehr genau, bei denen es einer solchen Genehmigung nicht mehr bedarf. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Aktivitäten des Bibers Havarien, wie Deichbrüche oder Überschwemmungen von Verkehrsinfrastruktur, drohen. Dann können beispielsweise die Wasser- und Bodenverbände oder betroffenen Unternehmen künftig selbstständig Maßnahmen gegen den Biber und seine Bauten und Dämme ergreifen.
Die Tötung der Tiere bleibt aber auch weiterhin des letzte Ausweg. Vorzuziehen sind Maßnahmen wie der Einbau von Dammdrainagen. Durchgeführt werden dürfen sie nur von entsprechend geschultem und berechtigtem Personal.
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