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Nitratrichtlinie

Deutschland erhält Mahnschreiben der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat gegenüber Deutschland das Zweitverfahren wegen Verstößen gegen die Nitratrichtlinie eröffnet. Auch die Düngeverordnung von 2017 reiche nach ihrer Auffassung nicht zur Umsetzung des EuGH-Urteils aus. Das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium hatten im Juni, nach intensiver Diskussion mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten, Vorschläge zur Anpassung der geltenden Düngeregelungen an die Europäische Kommission übermittelt, um den Schutz der Gewässer vor dem Eintrag von Nitrat zu verbessern. Auch diese Vorschläge sind aus Sicht der Europäischen Kommission nicht ausreichend.
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Die beiden Bundesministerien müssen jetzt innerhalb von acht Wochen den Inhalt des Mahnschreibens der Europäischen Kommission prüfen und die Antwort innerhalb der Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder abstimmen, damit zeitnah eine einvernehmliche Lösung mit der Europäischen Kommission gefunden werden kann. Ziel ist, das Urteil vom 21. Juni 2018 so schnell wie möglich und vollständig umzusetzen, eine mögliche Verurteilung zu vermeiden und Strafzahlungen abzuwenden.

Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hatte der EuGH festgestellt, dass Deutschland die Nitratrichtlinie verletzt hat. Der Verstoß liege darin, dass die Bundesrepublik im September 2014 keine weiteren „zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen“ zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten. Die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die alte Düngeverordnung von 2006. Aufgrund des Urteils des EuGH sieht die Europäische Kommission allerdings auch Anpassungsbedarf an der Düngeverordnung aus 2017. Mit dem Mahnschreiben leitet die Kommission das Zweitverfahren ein, da Deutschland nach Auffassung der Kommission noch nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils getroffen hat. Mehr dazu lesen Sie in der Rubrik Recht ab Seite 454.

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