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Zonierung eines LandschaftsschutzgebietsGesetzesänderungen

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Auch Landschaftsschutzgebiete rücken als Standort für Windenergieanlagen in den Fokus.
Auch Landschaftsschutzgebiete rücken als Standort für Windenergieanlagen in den Fokus.Schenkenberger
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OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2018 – 8 B 1170/17

Mit Ausbau erneuerbarer Energien rücken zunehmend auch Landschaftsschutzgebiete als potenzielle Standorte für Windkraftanlagen in den Fokus.

Das Gericht musste über den Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen entscheiden. Der geplante Standort liegt innerhalb einer Konzentrationszone für Windenergie, diese befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO). Nach § 5 Abs. 2 der LSG-VO sind innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte dargestellten Konzentrationszone Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 LSG-VO für die Errichtung von Windenergieanlagen sowie der jeweilig erforderlichen Erschließungsanlagen zuzulassen, sofern bei dem entsprechenden Vorhaben vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden.

Bei der Festsetzung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten hat der Normgeber ein „Normsetzungsermessen“. Dieses ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. § 2 Abs. 3 BNatSchG).

Nach dieser Vorschrift sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermächtigt § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG den Verordnungsgeber, Schutzgebiete in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz zu gliedern, wobei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann. Geht es – wie hier – um die teilweise Aufhebung einer LSG-VO, hat die Behörde dieselben rechtlichen Schranken zu beachten; sie muss prüfen, ob eine – teilweise – Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des BNatSchG vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.

Abwägungsfehler kommen dann in Betracht, wenn die Erörterung erkennbar zu einer verfrühten, im Vorfeld der eigentlichen Abwägung erfolgten Zielfestlegung führt, die nicht durch eine spätere Selbstvergewisserung des Verordnungsgebers über sein Normsetzungsermessen und das Abwägungsgebot geheilt wird.

Da der Verordnungsgeber die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auch mit anderen Nutzungsinteressen abwägen muss, kann er ein solches Nutzungsinteresse frühzeitig berücksichtigen oder als Anlass für eine Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nehmen.

Ist die zuständige Behörde um des Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft willen grundsätzlich nicht gezwungen, ein Schutzgebiet auszuweisen, darf sie eine von ihr vorgenommene Schutzgebietsfestsetzung nachträglich aufheben oder beschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dabei muss sich die Aufhebung oder Beschränkung des Landschaftsschutzes an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 BNatSchG ausrichten und erforderlich sein. Eine Verkleinerung von Schutzgebieten oder sonstige Einschränkungen des Schutzstandards dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Unterschutzstellung verfolgte Zweck nicht mehr gewahrt wäre.

Da rechtsverbindliche Ausweisungen von Landschaftsschutzgebieten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu beachten sind, kann eine Gemeinde keine Flächennutzungs- oder Bebauungspläne erlassen, die mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben unvereinbar sind. Um den Gemeinden auch in Landschaftsschutzgebieten die Steuerungsmöglichkeit bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu eröffnen, kann die Schutzgebietsverordnung in engen Grenzen teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Daneben erlaubt § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG als weniger einschneidende Regelung die Zonierung, wonach bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets für die Windenergienutzung freigegeben werden können, es aber im Übrigen beim bisherigen Schutz bleibt.

Voraussetzung ist, dass ein abgestufter Schutz in Abhängigkeit von dem jeweiligen Schutzzweck rechtlich zulässig ist. Insoweit sind die einzelnen Schutzzwecke eines Landschaftsschutzgebiets in den Blick zu nehmen. Je schützenswerter bestimmte Naturgüter sind und je stärker Vorhaben diese Schutzgüter tangieren würden, desto eher scheidet eine Herabstufung des Schutzes aus. So kann insbesondere die Schönheit der Landschaft einem herabgesetzten Schutz zugunsten von Windenergieanlagen entgegenstehen.

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass bei der Einfügung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 LSG-VO der Verordnungsgeber im Bereich der Konzentrationszone für WEA für diese Anlagen und die jeweils erforderlichen Erschließungsanlagen unter der Voraussetzung des Unterlassens vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft die Zulassung von Ausnahmen zwingend angeordnet hat. Der Verordnungsgeber dürfte hier eine Zonierung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG vorgenommen haben. Dabei hat er nicht den Umfang des Schutzgebiets verändert, sondern lediglich einen bestimmten Bereich abgegrenzt, in dem der Landschaftsschutz ausnahmsweise hinter der Nutzung des Gebiets durch Windenergieanlagen zurücktreten soll. Ob die Beeinträchtigung der in ihrer Wertigkeit umstrittenen Landschaft einschließlich ihres Erholungswerts durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen in § 5 Abs. 2 LSG-VO fehlerfrei abgewogen worden ist, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Veränderungen in den den Naturschutz betreffenden Gesetzen und Verordnungen vor. Alle Änderungen können Sie über nul-online.de, WebcodeNuL4122 , direkt ansteuern.

Bund Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNat SchG), vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 13.5.2019, BGBl. I S. 706, 724

Mit § 15 Abs. 8 BNatSchG erhält das BMU die Ermächtigung zum Erlass einer Bundeskompensationsverordnung für Vorhaben, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden; diese Regelung tritt zum 1. Dezember 2019 in Kraft.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), vom 24.2.2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert am 13.5.2019, BGBl. I S. 706, 729

Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen (= Flüssigerdgas-Anlagen) an das Fernleitungsnetz werden in die Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1) aufgenommen.

Raumordnungsverordnung (RoV), vom 13.12.1990, BGBl. I S. 2766, zuletzt geändert am 13.5.2019, BGBl. I S. 706, 724

Bei der Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, die entlang von Bestandstrassen erfolgt, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob hierzu ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, § 1 Satz 2 Nr. 14 ROV.

Brandenburg Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Vom 20.4.2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert am 30.4.2019 (GVBl. I Nr. 15 S. 1)

Das Waldbrandfrüherkennungssystem darf durch die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen nicht erheblich eingeschränkt werden, § 20 Abs. 4 LWaldG.

Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)

Vom 29.4.1992 (GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert am 26.3.2019 (GV. NRW. S. 193)

Umbenennung in „Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz“, Anpassung an die EU- UVP-Änderungsrichtlinie und redaktionelle Änderungen, Bereinigung von Anlage 1 aufgrund veralteter Verweise und weggefallener Vorhabentypen. Folgeänderungen in Gesetzen, die Verweise auf die Anlage 1 des UVPG NW enthalten (Landesnaturschutzgesetz, Landesforstgesetz, Straßen- und Wegegesetz, Abgrabungsgesetz sowie BauO NRW).

Autoren

Ass. jur.Jochen Schumacher und Dipl.-Biol.Anke Schumacher arbeiten am Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen. Das Institut ist interdisziplinär orientiert und befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sowohl naturschutzfachlich-ökologische Aspekte als auch (umwelt- und naturschutz-)rechtliche Problemstellungen aufweisen.

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