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EUGH-Verfahren gegen STICKSTOFFABLAGERUNGEN IN NATURA-2000-GEBIETEN wird Konsequenzen für die Landwirtschaft haben Schlussanträge der Generalanwältin vom 25. Juli 2018 in den Rs. C-293/17 und C-294/17

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Die Verfahren C-293/17 und C-294/17 beruhen auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande). Gegenstand der Verfahren ist der Eintrag von Stickstoff aus der Landwirtschaft in Natura-2000-Gebiete.

Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur waren im Jahr 2010 73 % aller Natura-2000-Gebiete der Union von übermäßigen Stickstoffablagerungen betroffen. Die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott lassen daher erwarten, dass die Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache weitreichende Bedeutung haben wird.

Gegenstand der Ausgangsfälle ist die mögliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten durch Stickstoffablagerungen. Für Pläne und Projekte ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese muss alle unterschiedlichen Quellen von Stickstoff berücksichtigen, die zu den Stickstoffablagerungen in einem bestimmten Schutzgebiet beitragen können. Die Prüfung muss sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts ermitteln, die für sich oderin Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Ohne eine Gesamtbetrachtung wäre diese Prüfung kumulativer Auswirkungen aber fehleranfällig. Es bestünde immer das Risiko, bestimmte Quellen nicht oder im Widerspruch zur Prüfung anderer Projekte zu berücksichtigen. Dieses Risiko wäre bei parallel stattfindenden gesonderten Prüfungen besonders ausgeprägt. Die Düngung bestimmter Flächen oder ihre Nutzung für die Beweidung ist als Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie anzusehen.

Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-Richtlinie auf Stickstoffablagerungen könne es nicht das Ziel sein, das gegenwärtige Belastungsniveau beizubehalten oder darunter zu bleiben, so die Generalanwältin. Ein Belastungsniveau, das dauerhaft verhindert, einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, begründet das Risiko, dass die betroffenen Vorkommen verloren gehen. Es wäre folglich geeignet, das Gebiet als solches zu beeinträchtigen. Daher verlangen Art. 6 Abs. 2 und 3, das Belastungsniveau so weit zu mindern, dass auf Dauer ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Arten und Lebensraumtypen erreicht werden kann.

Dabei erscheint es der Generalanwältin schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, Werte zu akzeptieren, die höher sind als die sogenannten „critical loads“. Bei hoher Vorbelastung könnte es sogar notwendig sein, bis zum Abbau vorhandener Stickstoffvorräte noch weniger zusätzliche Stickstoffablagerungen zuzulassen als in den „critical loads“ vorgesehen.

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