Die spezifischen Merkmale des Vertragsnaturschutzes in Thüringen
Abstracts
Der Vertragsnaturschutz wird in Thüringen überwiegend über EU-kofinanzierte Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen für Biotopgrünland haben eine hohe Akzeptanz. Die wichtigsten Grünlandbiotope sind Mager- und Trockenstandorte sowie Bergwiesen. Ackermaßnahmen werden dagegen wenig nachgefragt.
Um eine zielgerichtete Förderung abzusichern, erfolgt diese im Regelfall nur in ausgewiesenen Kulissen. Im Vorfeld der Antragstellung stimmen sich Landwirt und Naturschutzbehörde ab. Dadurch können Detailregelungen vereinbart werden, um auch spezielle Artenschutzziele zu verfolgen. Bei den Mahdmaßnahmen werden Zeiträume vereinbart, in denen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Fläche erfolgen dürfen. Weiterhin werden auf Wiesen Schonflächen eingerichtet, die erst zeitversetzt gemäht werden. Bei Beweidungsmaßnahmen ist das aktuelle System der Flächengrößenbestimmung aufwendig und mindert die Effizienz.
Zur Optimierung des Vertragsnaturschutzes in der EU-Förderperiode nach 2020 werden insbesondere mehr Spielräume für die Mitgliedsstaaten und Änderungen bei Bestimmung der Flächengröße vorgeschlagen.
Specific characteristics of contract-based nature conservation in the Federal State of Thuringia – current situation and proposals for the EU funding period after 2020
In the Federal State of Thuringia the Contract-Based Conservation Programme (CBCP) has mainly been implemented by agro-environmental measures co-financed by the EU. The measures for biotope grassland have a wide acceptance, with the most important grassland biotopes being nutrient-poor and dry sites as well as mountain meadows. Measures on arable fields, however, have only rarely been applied for. The funding usually is only possible in designated ranges in order to secure a targeted funding. Prior to the application both the farmer and the respective nature conservation authority agree on the measures to be conducted. These agreements can include specific details to reach specific aims of species conservation. Concerning the mowing, periods of time are set up without any cultivation of the sites. On meadows sections are defined which have to be mowed at a later time. Regarding the grazing the current system to identify the area size is very elaborate and reduces the efficiency. To optimise the CBCP the paper suggests more scope of action for the member states and changes for identification of the area size.
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1 Einleitung
Der Vertragsnaturschutz in Thüringen wird überwiegend über das „Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhalt der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege“ (KULAP) sowie über das Förderprogramm „Naturschutz und Landschaftspflege“ (NALAP) umgesetzt (Laußmann & Fabry2005, Laußmann2018). Weiterhin gibt es noch Vertragsnaturschutzmaßnahmen für Teiche und Waldflächen in Zuständigkeit der Forstverwaltung (s. Kapitel 3). Nachfolgend sollen vor allem die im Thüringer KULAP enthaltenen Naturschutzmaßnahmen näher dargestellt werden, die über 95 % der im Vertragsnaturschutz eingebundenen Flächen abdecken. Auch werden für diese Naturschutzmaßnahmen die Akzeptanz, das Verfahren und praktische Erfahrungen dargestellt und diskutiert. Als Exkurs wird auf den Thüringer Weg bei der Ausweisung von spezifischen Gebieten und auf die geplante Schaf- und Ziegenprämie eingegangen. Diese Maßnahmen können den Vertragsnaturschutz wirkungsvoll unterstützen. Im Schlusskapitel wird die aktuelle Situation des Vertragsnaturschutzes in Thüringen bewertet und daraus abgeleitet werden Punkte benannt, die bei einer Neukonzeption im Rahmen der neuen EU-Förderperiode nach 2020 beachtet werden sollten.
2 KULAP 2014: Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes
Agrarumweltmaßnahmen werden in Thüringen seit 1994 mit dem von der EU kofinanzierten KULAP angeboten (Laußmann & Fabry2005). Dabei werden einige Maßnahmen auch über die Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) mit Bundesmitteln kofinanziert. Das aktuelle KULAP 2014 ist in folgende vier Programmteile gegliedert: Teil A (Acker), Teil G (Grünland), Teil T (Tiere) und Teil Ö (Ökologischer Landbau). Die Naturschutzmaßnahmen des KULAP sind in den Acker- und Grünlandmaßnahmen integriert. Die wichtigsten Eckdaten zu den Vertragsnaturschutzmaßnahmen im KULAP 2014 bietet Tab. 1.
2.1 Beschreibung der Maßnahmen
Wie in den vorangegangenen Förderperioden liegt der Schwerpunkt auf der Pflege wertvoller Biotopgrünlandflächen (Maßnahmen G2 bis G5). Bei den Grünlandmaßnahmen wird nach Grundstufe und Erschwernisstufe, nach Lage der Flächen innerhalb oder außerhalb von Naturschutzgebieten (einschließlich Pflegezonen der Biosphärenreservate) sowie nach der Art der Bewirtschaftung (Beweidung, Mahd, Hüteschafhaltung) unterschieden. Die Biotopgrünland-Maßnahmen G2 bis G5 können nur auf Flächen beantragt werden, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Direktzahlungen erfüllen. Sie müssen damit die Definition von Dauergrünland erfüllen. Der jährliche Fördersatz variiert zwischen 275 EUR/ha bei der Beweidung ohne Erschwernis bis zu 420 EUR/ha bei der Hüteschafhaltung in Schutzgebieten.
Biotopgrünland, das zu mehr als 25 % mit Gehölzen bestanden ist, erfüllt nicht die Dauergrünlanddefinition der Landwirtschaftsverwaltung und erhält damit im Regelfall keine Direktzahlungen. Dies trifft auch bisweilen auf stark vernässte oder spärlich bewachsene Grünlandflächen zu. Um auch diese naturschutzfachlich oft sehr wertvollen Flächen in KULAP zu integrieren, wird die Maßnahme G6 (Offenhaltung) angeboten. Bei G6-Flächen handelt es sich um Offenlandstandorte, die auf mindestens 50 % durch Mahd, Beweidung oder Mulchen landwirtschaftlich nutzbar sein müssen, aber von der Landwirtschaftsverwaltung nicht als Dauergrünland anerkannt werden. Im Gegensatz zu den anderen Grünlandmaßnahmen gilt hier das Bruttoprinzip: Gehölze und andere Landschaftselemente müssen weder separat ausgewiesen noch von der Förderfläche abgezogen werden. Wie bei allen KULAP-Flächen müssen die Außengrenzen klar erkennbar sein. Der Fördersatz liegt mit 445 EUR/ha etwas höher als bei den anderen Grünlandmaßnahmen. Durch die Anerkennung der Bruttofläche und den relativ hohen Fördersatz wird die fehlende Prämienfähigkeit aus der 1. Säule zumindest teilweise kompensiert.
Erstmals im Jahr 2017 wurde die Maßnahme G7 angeboten, die die dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Grünland für einen Zeitraum von 5 Jahren mit jährlich 1600 EUR/ha fördert. Dieser hohe Fördersatz resultiert daraus, dass auch nach Ende des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums eine Rückumwandlung zu Ackerland nicht gestattet ist. Dadurch geht im Regelfall ein Wertverlust der Fläche einher. Diese Maßnahme hat zum Ziel, in Überschwemmungsgebieten, Natura-2000-Gebieten und dem Grünen Band den Ackeranteil zu senken (vgl. Abb. 1).
Die Naturschutzmaßnahmen für Ackerland (A42, G6) zielen überwiegend auf die Förderung der Arten Feldhamster ( Cricetus cricetus ), Rebhuhn ( Perdix perdix ), Grauammer ( Emberiza calandra ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ) sowie Rotmilan ( Milvus milvus ) ab. Die ersten vier Arten wurden ausgewählt, weil sie typische Bewohner der Thüringer Agrarlandschaft sind und bei ihnen in den letzten Jahrzehnten erhebliche Bestandseinbrüche feststellbar waren (Zimmermann1995,Rost & Grimm2004). Beim Rotmilan (Abb. 2) sind dagegen die Bestände noch relativ stabil, gleichwohl bundesweit von 1990 bis 2006 ein Rückgang um 35 % festgestellt wurde (Mammen2009). Thüringen liegt im Verbreitungszentrum des Rotmilans und beherbergt mit 950 Brutpaaren fast 5 % des weltweiten Bestandes (Nicolai1997,Pfeiffer2012). Daraus leitet sich eine besondere Verantwortung zum Erhalt der Population ab.
Bei den A42-Maßnahmen (A421 bis A424) werden 5–36 m breite Streifen oder Flächen bis 4 ha angelegt. Bei den A421- und A422-Maßnahmen (Zielarten: Feldhamster, Rebhuhn, Grauammer) werden diese mit Blühmischungen jährlich bzw. einmal zu Beginn des 5-jährigen Verpflichtungszeitraums angesät. Die Blühmischungen variieren in Abhängigkeit vom Schutzziel. So wird für den Hamsterschutz eine getreidereiche Blühmischung angeboten (Schlöffel & von Knorre2016). Bei den einjährigen Blühflächen besteht die Verpflichtung, dass die Einsaat bis zum 20. April erfolgt sein muss, ferner sind – soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden – mechanische Pflegearbeiten vom 21. April bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht erlaubt.
Mit der Maßnahme A423 können Brachflächen angelegt werden. Dabei werden mit der Maßnahme unterschiedliche Ziele verfolgt, so z. B. die Anlage eines Pufferstreifens zwischen Ackerflächen und sensiblen Biotopen wie Gewässern oder Magerrasen. Bei der Variante zum Schutz des Kiebitzes sollen durch eine Bodenbearbeitung jährlich im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 20. März für die Brut geeignete Ackerbrachen bereitgestellt werden.
Weiterhin gibt es mit A424 eine spezielle Maßnahme zum Schutz der Segetalflora. Im Gegensatz zu den anderen A42-Maßnahmen ist der angelegte Ackerrandstreifen Bestandteil der Ackerfläche und damit mit derselben Ackerfrucht wie die Gesamtfläche bestellt. Ackerflächen bis 4 ha können auch vollständig in die Maßnahme einbezogen werden. Auf den A424-Flächen dürfen weder Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, noch sind Pflegemaßnahmen zwischen Ansaat und Ernte der Ackerfrucht zulässig.
Die Maßnahme A6 wurde zum Schutz des Rotmilans konzipiert. Auf den Förderflächen erfolgt der Anbau von Luzerne, Klee oder Kleegras. Die erste Mahd kann im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juli eines Jahres erfolgen, wobei mindestens 30 % der Fläche um 14 Tage zeitversetzt gemäht werden. Damit sollen zur Brutzeit des Rotmilans auch in Ackerbaugebieten kurzrasige Nahrungsflächen bereitgestellt werden.
2.2 Akzeptanz der Naturschutzmaßnahmen
Die Vertragsnaturschutzfläche im KULAP umfasst aktuell rund 44 000 ha (Stand: Februar 2018). Hierfür werden pro Jahr etwa 16 Mio. EUR ausgereicht. Diese Zahlen sind vergleichbar mit den vorangegangenen Förderperioden (Freese2012,Laußmann&Fabry2005).
Die Akzeptanz ist bei den Grünlandmaßnahmen hoch. Aktuell sind von den landesweit 167 000 ha Grünland über 43 000 ha in den Vertragsnaturschutz eingebunden, dies entspricht einem Anteil von 26 %. Thüringen belegt damit im bundesweiten Vergleich einen der vorderen Plätze (vgl.Freese2012). Durch die hohe Kontinuität der angebotenen Maßnahmen für Biotopgrünland seit 1994 hat sich eine stabile Partnerschaft zwischen der Naturschutzverwaltung und den Grünlandbetrieben hinsichtlich des Vertragsnaturschutzes entwickelt.
Demgegenüber werden die Ackermaßnahmen zur Förderung von speziellen Zielarten nur in sehr begrenztem Umfang nachgefragt. Auf 609 000 ha Ackerland kommen 342 ha Vertragsnaturschutzflächen (Stand: Februar 2018), dies sind weniger als 0,1 % der Thüringer Ackerfläche.
Die Maßnahmen im Bereich des Ackerbaus waren mit Einführung des Thüringer KULAP 1994 auf den Schutz der Segetalflora konzentriert. In der Folge wurden 2007 Maßnahmen für Feldhamster und Rotmilan und ab 2014 für weitere Feldvögel entwickelt. Dabei wurden die Ansätze in den jeweiligen Förderperioden variiert, mit dem Ziel, die relativ niedrige Akzeptanz der Ackermaßnahmen zu erhöhen. Wie bereits in den vorangegangenen Förderperioden ist auch aktuell zu konstatieren, dass auf Ackerflächen der Vertragsnaturschutz in Thüringen weiterhin ein Nischendasein führt. Landwirte haben nur ein geringes Interesse an diesen Maßnahmen. Als Hauptgrund wird genannt, dass der Vertragsnaturschutz auf den Ackerflächen bei den aktuellen Rahmenbedingungen die Kontrollhäufigkeit und damit das Sanktionsrisiko für den Betrieb erhöht, ohne dass dadurch ein ökonomischer Nutzen erzielt werden kann. So können die KULAP-Prämien aktuell nur die Kosten bzw. Einkommensverluste durch die Vertragsnaturschutzauflagen ersetzen. Für eine deutliche Steigerung der Akzeptanz wird es erforderlich sein, die Ackermaßnahmen durch stärkere finanzielle Anreize, geringeres Sanktionsrisiko oder stärkere Flexibilität (z. B. sanktionsloser Ausstieg) attraktiver zu gestalten.
Der Schutz der Segetalflora ist ein Beispiel, dass bereits geringe Flächengrößen eine Wirkung zeigen können. Die Förderfläche beträgt aktuell lediglich 66 ha, wobei nur Flächen gefördert werden, die aufgrund vorliegender Kartierungsdaten oder der Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) eine wertvolle Segetalflora aufweisen. Erfolgskontrollen haben gezeigt, dass bei dieser gezielten Flächenauswahl auch mit einem Flächenumfang in der genannten Größenordnung wirkungsvoll die Segetalflora gefördert werden kann (Reisingeret al. 2005). Dagegen sind für Arten wie Rebhuhn und Feldhamster die aktuellen Förderflächen von etwa 250 ha Blühflächen sicherlich nicht ausreichend, um landesweit positive Auswirkungen zu erwarten.
Die Fördermittel des Vertragsnaturschutzes werden zu 99 % für Grünlandbiotope ausgereicht. In der Regel handelt es sich dabei um Flächen in Schutzgebieten (v. a. Natura-2000-Gebiete und Naturschutzgebiete) oder um Flächen, die geschützte Biotope gemäß dem Thüringer Naturschutzgesetz aufweisen. Entsprechend der in Thüringen vorhandenen Biotopausstattung nehmen Mager- und Trockenstandorte mit 47 % sowie Bergwiesen mit 30 % aller geförderten Flächen eine zentrale Rolle beim Vertragsnaturschutz ein. Weiterhin flächenmäßig bedeutsam ist die Förderung von Streuobstwiesen (8 %), von Feucht- und Nasswiesen sowie von Wiesenbrütergebieten (jeweils 6 %). Die Grünlandbiotope werden zu rund 76 % durch Beweidung und zu 24 % durch Mahd (einschließlich Mähweide) gepflegt. Der Mahdanteil der Vertragsflächen liegt damit etwas höher als im Landesdurchschnitt, der etwa 18 % erreicht (ThüringerLandesamt für Statistik2017). Die Beweidung erfolgt überwiegend mit Rindern. Dennoch nehmen in Thüringen aus bundesweiter Sicht die Schafhutungen einen überdurchschnittlichen Anteil ein. Sie stellen mit über 13 000 ha etwa 30 % aller Vertragsnaturschutzflächen (vgl. Abb. 3). Dabei findet der überwiegende Teil der Schafhutungsflächen auf Mager- und Trockenstandorten statt.
2.3 Förderkulissen des Vertragsnaturschutzes
Thüringen gehört zu den Bundesländern, die für die Flächenidentifizierung das Feldblocksystem anwenden. Feldblöcke sind zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Flächen (insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen oder Dauerkulturen), die in mehrere Bewirtschaftungseinheiten (sog. Feldstücke) untergliedert sein können. Zu jedem Feldblock werden dem jeweiligen Landwirt für seine im Vorjahr gemeldeten Flächen digital Attribute übermittelt, wie z. B. die Lage in einem FFH- bzw. Vogelschutzgebiet oder in einer Förderkulisse des Vertragsnaturschutzes. Dadurch ist es möglich, aufwandsarm und jährlich aktualisiert flächenspezifische Informationen zu übermitteln.
Die Förderung der jeweiligen Vertragsnaturschutzmaßnahme ist regelmäßig nur innerhalb einer definierten Flächenkulisse möglich. Damit wird sichergestellt, dass der Mitteleinsatz zielgerichtet erfolgt. Die wichtigsten Grundlagen für die Kulissen bilden die Offenland-Biotopkartierung, die Wiesenbrüterkartierung sowie Arterfassungen. Tab. 2 enthält für ausgewählte Maßnahmen die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Feldblöcke in die Förderkulissen des Vertragsnaturschutzes aufgenommen werden.
Die Förderkulissen des Vertragsnaturschutzes sind im Thüringer Fachinformationssystem Naturschutz eingestellt und damit für die Naturschutzverwaltung verfügbar. Weiterhin sind als Arbeitshilfe für die Naturschutzverwaltung zu jedem Grünland-Feldblock Pflegeempfehlungen verfügbar, die sich aus dem Vorkommen der wertgebenden Arten und Biotope ableiten.
2.4 Abstimmungs- und Antragsverfahren
Bei allen Vertragsnaturschutzmaßnahmen (Ausnahme G7) ist im Vorfeld der KULAP-Antragstellung ein Abstimmungsverfahren zwischen Antragsteller und UNB erforderlich. Dabei werden in einem sog. Leistungsprotokoll die Förderwürdigkeit der Fläche von der UNB bestätigt sowie – soweit erforderlich – Detailbestimmungen für die Flächenbewirtschaftung für jedes Feldstück festgehalten. Das Leistungsprotokoll wird sowohl vom Antragsteller als auch von der UNB unterschrieben und dem KULAP-Antrag, der vom zuständigen Landwirtschaftsamt bearbeitet wird, beigefügt. Durch das Leistungsprotokoll ist es möglich, ein zur Erreichung der Naturschutzziele geeignetes Management auf der jeweiligen Fläche zu vereinbaren, das auch die betrieblichen Rahmenbedingungen des Landwirts berücksichtigen kann. Das Abstimmungsverfahren ist damit ein wichtiger Schritt, um das Management auf der jeweiligen Förderfläche zu optimieren. Es sichert aber auch den regelmäßigen Kontakt des Landwirtes mit der Naturschutzverwaltung.
Unterstützt wird dieses Verfahren durch Beratungsgespräche, die im Vorfeld der offiziellen Abstimmung zwischen den Landwirten und den Landschaftspflegeverbänden bzw. den in Thüringen neu etablierten Natura-2000-Stationen stattfinden (vgl.Welzholzet al. 2018). Dabei kann das Leistungsprotokoll unterschriftsreif vorbereitet werden.
2.5 Mahd von Biotopgrünland: flexible Mahdtermine und Schonflächen
Die wesentlichen Auflagen bei den Mahdmaßnahmen betreffen ein Verbot der Düngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln sowie Festlegungen zur Bewirtschaftungsruhe und zu Schonflächen. Eine Bewirtschaftungsruhe ist im Standardfall vom 1. April bis 20. Juni eines Jahres einzuhalten. Davon kann aber nach Abstimmung mit der UNB abgewichen werden: So kann die Bewirtschaftungsruhe bis auf den 30. Juni ausgeweitet oder aber auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August bzw. vom 15. Juni bis 31. August festgelegt werden. Durch die Festlegung der Bewirtschaftungsruhe werden übliche Regelungen wie frühester Schnittzeitpunkt oder Schnitthäufigkeit ersetzt. Im Zeitraum der Bewirtschaftungsruhe sind keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeiten auf der Fläche erlaubt. In Rahmen des Leistungsprotokolls erfolgt eine Festlegung einer der genannten Varianten. Das Leistungsprotokoll gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Es kann aber in Abstimmung zwischen Landbewirtschafter und UNB mit Wirkung für das Folgejahr geändert werden.
Auf jeder Mahdfläche ist zudem mit Ausnahme von Streuobstwiesen und Splitterflächen eine Schonfläche anzulegen, die mindestens 10 % der Fläche umfassen muss. Im Standardfall ist hier eine verlängerte Bewirtschaftungsruhe vom 1. April bis 20. Juli einzuhalten. Durch das Leistungsprotokoll sind aber auch hier Änderungen möglich. So können unter Gewährung eines erhöhten Fördersatzes der Mindestanteil auf 20 oder 30 % (bis maximal 50 %) erhöht und Beginn und Ende der Bewirtschaftungsruhe abweichend festgelegt werden.
Mit den Festlegungen zur Bewirtschaftungsruhe und zur Schonfläche kann das Mahdregime so gesteuert werden, dass sich auch spezielle Artenschutzziele verfolgen lassen. Außerdem wird durch die Schonfläche sichergestellt, dass für Arthropoden der Krautschicht langgrasige Rückzugsräume nach der ersten Mahd vorhanden sind. In diesen Teilbereichen sind die Arthropodendichten üblicherweise viel höher als auf den frisch gemähten Flächen (z. B.Handkeet al. 2011,Laußmann1999,Müller & Bosshard2010).
2.6 Beweidung von Biotopgrünland: Bestimmung der Flächengröße und Grünlanddefinition setzen Grenzen
Die Vorgaben zur Bestimmung der Flächengröße, die für die Direktzahlungen von Landwirtschaftsflächen gelten, sind auch auf in KULAP gefördertes Biotopgrünland (Maßnahmen G2 bis G5) anzuwenden. So sind alle Teilflächen einer Weide, die nicht der Definition von Dauergrünland entsprechen, entweder von der Fläche abzuziehen oder in bestimmten Fällen als Landschaftselemente auszuweisen. Für intensiv genutzte Grünlandflächen ist dieses System praktikabel. Bei reich strukturierten, beweideten Naturschutzflächen ist die Bestimmung der Flächengröße dagegen oft schwierig und für Landwirt und Verwaltung (bei Kontrollen) aufwendig (vgl.Jedicke & Metzner2012 und Abb. 4). So stellen auf Schafhutungsflächen Büsche und Buschgruppen bis 50 m² Abzugsflächen dar. Von 50–2000 m² sind diese als Landschaftselemente digital auszuweisen und zu erhalten. Über 2000 m² sind sie wiederum Abzugsflächen. Auch auf Feuchtweiden treten ähnliche Schwierigkeiten auf: Fallweise sind Teilflächen, auf denen Schilf oder Seggen dominieren, von der Grünlandfläche abzuziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im KULAP mindestens 5-jährige Verpflichtungen bestehen und in diesem Zeitraum digitalisierte Strukturelemente (z. B. Buschgruppen) und Außengrenzen (z. B. zum angrenzenden Wald) sich flächenmäßig nicht verändern sollten. Das Zulassen einer dynamischen Entwicklung der Strukturelemente, die bei naturnahen Weidelandschaften erwünscht ist (vgl.Bunzel-Drükeet al. 2008: S. 28–29), ist mit den aktuellen Rahmenregelungen fördertechnisch nur schwer beherrschbar. Da Flächenabweichungen hohe Rückforderungen nach sich ziehen können, haben diese Flächen ein relativ hohes Sanktionsrisiko. Daher gelingt es fallweise nicht, einen Bewirtschafter zu finden. Zumindest für beweidete Naturschutzflächen sollten daher zukünftig bei den Vorgaben zur Flächengrößenbestimmung vereinfachte Regelungen getroffen werden. Vorgeschlagen wird die Einführung des Bruttosystems, bei dem bis zu einen bestimmten Prozentanteil auch nicht beweidbare Bestandteile anerkannt werden und nicht aufwendig herausgerechnet werden müssen. Einen ähnlichen Lösungsvorschlag unterbreitetenJedicke & Metzner(2012) mit der Einführung einer neuen Flächenkategorie „Landwirtschaftlich genutzte Naturschutzflächen“, bei der Mahd- wie auch Beweidungsflächen unabhängig von ihrem Bewuchs prämienberechtigt sein sollen.
3 Weitere Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes
Die Maßnahme „Teichlandschaftspflege“ ist ab der Förderperiode 2014 bis 2020 aus KULAP ausgegliedert worden und wird nunmehr über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert (Knebel2016). Anträge sind daher nicht mehr beim Landwirtschaftsamt, sondern nach Abstimmung mit der UNB bei der für Aquakulturförderung zuständigen Forstverwaltung zu stellen. Damit existiert weiterhin ein wirkungsvolles Förderinstrument, um in Teichlandschaften spezielle Arten- und Biotopschutzziele zu erreichen.
Das Förderprogramm „Naturschutz und Landschaftspflege“ (NALAP) bietet ähnliche Vertragsnaturschutz-Maßnahmen wie KULAP an. Im Gegensatz zu KULAP sind die Maßnahmen an „Nicht-Landwirte“ gerichtet. Die Finanzierung erfolgt aus Landesmitteln. Zuwendungsempfänger sind hier insbesondere Verbände, Kommunen und Privatpersonen. Dabei wird das Ziel verfolgt, das Management für Flächen abzusichern, die nicht über KULAP an Landwirte vermittelbar sind. Neben den klassischen Maßnahmen zur Biotoppflege werden auch die Betreuung der mobilen Amphibien-Schutzzäune sowie der Schnitt von Kopfbäumen über Vertrag gefördert. Die NALAP-Verträge werden von der oberen Naturschutzbehörde abgeschlossen. Zurzeit sind etwa 1160 ha Offenlandbiotope im NALAP eingebunden (Laußmann2018).
Weiterhin werden Vertragsnaturschutzmaßnahmen im Wald von der Forstverwaltung angeboten. Die Richtlinie „Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) enthält Maßnahmen wie die Förderung der Waldnutzung als Nieder- und Mittelwald sowie des Verzichts auf Nutzung von Habitatbäumen.
4 Flankierende Maßnahmen: Spezifische Gebiete und die Thüringer Schaf-/Ziegenprämie
Hinsichtlich der Flächenbewirtschaftung sind sowohl in Thüringen als auch EU-weit die folgenden beiden Trends seit Jahrzehnten zu beobachten: Die Steigerung der Erträge auf für die Produktion günstigen Standorten sowie die Nutzungsaufgabe auf Standorten mit ungünstigen Produktionsvoraussetzungen. Der Vertragsnaturschutz kann diese allgemeinen agrarpolitischen Trends flankieren, aber im Regelfall nicht steuern. Das Förderinstrument „Ausgleichszulage benachteiligter Gebiete und spezifischer Gebiete“ ist in Thüringen von großer Bedeutung, um die Bewirtschaftung in ungünstigen Lagen aufrechtzuerhalten. Bei der Neuabgrenzung dieser Gebiete ab 2018 wurden neben den traditionell als benachteiligt geltenden Gebieten wie die Thüringer Rhön oder der Thüringer Wald auch umfangreich die sogenannten spezifischen Gebiete berücksichtigt. Als diese wurden Gemarkungen definiert, die zwar nicht als benachteiligt gelten, aber deren Grünlandflächen überwiegend in Natura-2000-Gebieten liegen oder mehr als 15 % Hangneigung aufweisen. Die spezifischen Gebiete umfassen etwa 10 000 ha Grünland und decken den überwiegenden Anteil der Natura-2000-Gebiete in den nicht benachteiligten Gebieten ab. Für diese spezifischen Gebiete wird ab 2018 auf Antrag eine Ausgleichszulage von jährlich 100 EUR/ha gewährt. Es wird erwartet, dass dadurch der Trend zu Nutzungsaufgabe von Grünlandflächen inmitten ertragreicher Ackergebiete abgemildert werden kann. Profitieren sollen dabei beispielsweise Bewirtschafter der europaweit bedeutenden Steppenrasengebiete im ertragreichen Thüringer Becken.
Thüringen weist einen hohen Anteil an Mager- und Trockenstandorten auf, die von Schafen oder Ziegen beweidet werden. Diese Schafhutungsflächen sind für den Naturschutz von sehr hoher Relevanz. Allerdings nehmen die Schafbestände in Thüringen deutlich ab. So ist die Zahl der Mutterschafe im Zeitraum 2010 bis 2016 um über 20 % von 132 623 auf 103 725 zurückgegangen (ThüringerLandesamt für Statistik2017). Damit ist es fraglich, ob die Beweidung zur Pflege von Mager- und Trockenstandorten auch zukünftig sichergestellt werden kann. Deutschland gehört zu den wenigen EU-Ländern, die aktuell keine Schaf- oder Ziegenprämien gewähren. Nachdem eine Initiative, diese Weidetierprämie auf Bundesebene zu etablieren, erfolglos war, plant Thüringen, ab 2019 eine Schaf-/Ziegenprämie auf Bundeslandebene einzuführen. Für schaf- und ziegenhaltende Betriebe, die mit den Tieren Landschaftspflege betreiben, soll eine jährliche Prämie pro erwachsenes Tier gewährt werden. Diese Prämienzahlung ist zunächst für drei Jahre begrenzt und soll auf De-minimis-Basis ausgezahlt werden. Aktuell liegt die De-minimis-Obergrenze bei 15 000 EUR in drei Jahren, d. h., es kann dann im Mittel eine jährliche Weidetierprämie pro Betrieb von bis zu 5000 EUR gewährt werden. Die Einführung der Schaf-/Ziegenprämie soll den Trend zum Rückgang der Schaf- und Ziegenbestände abpuffern. Langfristig dürfte die Schafhutung in Thüringen nur dann eine Perspektive haben, wenn die Rahmenbedingungen für schafhaltende Betriebe attraktiver werden.
5 Empfehlungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020
Die EU-Rahmenbedingungen bieten grundsätzlich gute Möglichkeiten, um Länderprogramme für den Vertragsnaturschutz zu konzipieren. Dennoch gibt es einige Schwachstellen. Die Neukonzeption der GAP nach 2020 bietet die Chance, einige Verbesserungen für den Vertragsnaturschutz einzuführen. Hierzu sollen abgeleitet aus den Erfahrungen in Thüringen einige Empfehlungen gegeben werden:
Kontinuität ist insbesondere bei den Grünlandmaßnahmen wichtig, damit sich landwirtschaftliche Betriebe auf den Vertragsnaturschutz einlassen und die ggf. hierfür notwendigen Investitionen tätigen. Neben der Kontinuität beim Angebot von Vertragsnaturschutzmaßnahmen ist auch eine ausreichende Mittelausstattung wichtig, die eine zuverlässige Förderung der beantragten Flächen ermöglicht.
Die Akzeptanz für den Vertragsnaturschutz auf Acker ist aktuell unbefriedigend. Dafür verantwortlich gemacht werden vor allem ökonomische Gründe. Insbesondere in Gunstlagen ist der Vertragsnaturschutz für die landwirtschaftlichen Betriebe uninteressant. Hier sollte zukünftig eine Anreizkomponente erwogen werden. Denkbar ist auch, eine Mindestbeteiligung über eine Verknüpfung mit den Direktzahlungen der 1. Säule einzufordern.
Hohe Flexibilität ist für einen erfolgreichen Vertragsnaturschutz wichtig. Zurzeit werden viele Details von der EU-Kommission vorgegeben oder müssen bei der Programmierung benannt werden, so dass sie nur mit großem Aufwand in Abstimmung mit den EU-Stellen geändert werden können. Die Umsetzung der EU-Vorgaben führt letztendlich zu einer Bürokratisierung, die die Akzeptanz und die Effizienz des Vertragsnaturschutzes hemmt. Um diese unerwünschten Effekte zu reduzieren, sollte den Mitgliedsstaaten zukünftig mehr Freiheit bei der Ausgestaltung des Vertragsnaturschutzes gegeben werden. Eine Schlüsselrolle für einen effizienteren Vertragsnaturschutz kommt der Bestimmung der Flächengröße zu. Gerade bei Naturschutzflächen, die beweidet werden, sind Änderungen dringend notwendig. Vorgeschlagen wird, dass hier die Förderung auf Grundlage der Bruttofläche erfolgt, die nicht beweidbare Strukturelemente einschließt.
Literatur
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Fazit für die Praxis
- Wichtige Faktoren für einen erfolgreichen Vertragsnaturschutz sind Kontinuität des Förderangebotes, ausreichende Mittelausstattung und Flexibilität bei den Vertragsinhalten.
- Die Beschränkung der Förderung auf Kulissenflächen ermöglicht einen zielgerichteten Mitteleinsatz.
- Durch ein Abstimmungsverfahren zum Flächenmanagement zwischen Landwirt und Naturschutzbehörde können sowohl spezielle Artenschutzziele als auch betriebliche Rahmenbedingungen besonders berücksichtigt werden.
- Vertragsnaturschutz sollte bei unzureichender Akzeptanz durch weitere agrarpolitische Maßnahmen flankiert werden.
- Die Umsetzung des Vertragsnaturschutzes wird aktuell stark von EU-Vorgaben geprägt. Für die EU-Förderperiode nach 2020 sollten die Spielräume für die Mitgliedsstaaten vergrößert werden und insbesondere die Vorgaben zur Ermittlung der Flächengröße bei beweideten Naturschutzflächen geändert werden.
Kontakt
Dr. Helmut Laußmann ist seit 1998 Referent für Landschaftspflege und Naturschutzförderung im Thüringer Umweltministerium und zuständig u. a. für die Konzeption des Vertragsnaturschutzes. Studium der Biologie mit Schwerpunkt Tierökologie an der Universität Würzburg, Promotion an der Universität Marburg über den Schutz von Insekten in der Agrarlandschaft.
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