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Begriff des Landschaftsschutzgebiets und nicht verbundene Teilgebiete

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Ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG kann aus mehreren geografisch nicht miteinander verbundenen Teilgebieten bestehen.

Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen aus einzeln benannten Gründen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Die Vorschrift enthält weder hinsichtlich der Größe noch bzgl. des Zuschnitts nähere Angaben. Die Gebietsausweisung richtet sich nach dem Zweck des Schutzes, der erreicht werden soll. Schutzgegenstand ist eine Fläche, nicht bestimmte Einzelbestandteile oder Einzelobjekte. Die großräumige Perspektive mag der Grund dafür sein, dass es sich bei Landschaftsschutzgebieten regelmäßig um großflächige Gebiete handelt. Innerhalb dieser Gebiete können sich Grundstücke befinden, die die Kriterien für die Schutzausweisung nicht erfüllen. Sie dürfen in den Schutzumgriff nur einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzfähigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind, und sei es als Puffer- oder Randzone. Eine Unterschutzstellung von Grundstücken, die zum Schutzzweck keinen Beitrag leisten, ist nicht erforderlich. Auch kann es geboten sein, Grundstücke, die sich für eine Unterschutzstellung eignen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Schutzumgriff auszunehmen. Die Existenz solcher Grundstücke kann dazu führen, dass das Schutzgebiet nicht in sich geschlossen ist, sondern aus Teilgebieten besteht, die nicht einmal eine Punktverbindung aufweisen. Dies nimmt das Bundesnaturschutzgesetz hin, wenn die Teilgebiete durch die vom Verordnungsgeber gesetzmäßig verfolgten Schutzzwecke verklammert sind.

Der Systematik des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht das nicht.

§ 20 Abs. 3 BNatSchG steht der Gliederung eines Landschaftsschutzgebiets in mehrere geografisch nicht miteinander verbundene Teilgebiete nicht entgegen. Die Vorschrift erklärt die in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebiete zu Bestandteilen des Biotopverbundes, soweit sie dafür die entsprechende fachliche Eignung aufweisen. Das ist im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 BNatSchG definierten Zwecke des Biotopverbundes der Fall, wenn sie zur dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Ein Biotopverbund ist ein Zusammenschluss von Flächen, die die in § 21 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten Anforderungen an die ökologische Wertigkeit von geschützten Flächen erfüllen. Dass die Flächen, die miteinander verbunden werden, Bestandteile in sich geschlossener Schutzgebiete sein müssen, ergibt sich aus § 20 Abs. 3 BNatSchG nicht.

Im Verhältnis zu den Geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG gilt, dass es dabei um Objektschutz und nicht, wie bei § 26 BNatSchG, um Flächenschutz handelt. Die Grenze zwischen Objekt- und Flächenschutz wird nicht dadurch aufgelöst oder die Grenzziehung entbehrlich, dass ein Landschaftsschutzgebiet in geografisch separierte Teilgebiete gegliedert wird. Nicht die geografischen Grenzen eines Landschaftsraums, sondern die Schutzzwecke sind maßgeblich dafür, ob § 26 oder § 29 BNatSchG zur Anwendung kommt. Ein Landschaftsschutzgebiet, das aus mehreren auseinanderliegenden Teilgebieten besteht, ist mit einer Mehrzahl geschützter Landschaftsbestandteile nicht identisch.

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