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Kurz Berichtet

Erheblicher Umweltschaden durch Holzeinschlag

Natura-2000-Gebiet „Laubacher Wald“ als Präzedenzfall vor Gericht

Wenn Holzeinschläge zum Verlust von 77 % des Vorkommens einer nach Anhang II FFH-Richtlinie geschützten Art führen, so erfüllt das den Tatbestand eines „erheblichen“ Umweltschadens. Das urteilte das Verwaltungsgericht Gießen zu einer entsprechenden Klage des NABU-Landesverbands Hessen zu Holzeinschlägen im FFH- und Vogelschutzgebiet Laubacher Wald (Landkreis Gießen), welches seit 08. Februar 2018 rechtskräftig ist.

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Der NABU begrüßte das Urteil und dessen Begründung. Für die Kammer bestehe „kein Zweifel daran, dass die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes nicht dienlich ist, um den Fortbestand des Grünen Besenmooses zu gewährleisten, sondern vielmehr zu einer Gefährdung bzw. Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Moosart führt“. Der Naturschutzverband schlägt daher vor, in dem fast 10 000 ha großen Schutzgebiet drei Waldflächen mit insgesamt 796 ha Größe aus der Nutzung zu nehmen. „Mit der Entscheidung des Landes, den Staatswald nach dem Gütesiegel FSC zertifizieren zu lassen, werden ohnehin gerade 6 400 ha in Hessen gesucht, wo sich künftig ein Naturwald entwickeln soll“, so Gerhard Eppler, Landesvorsitzender des NABU. Im Moment wolle der Forst „Russisches Roulette“ spielen: vorsichtige Nutzung und dann hoffen, dass das Moos nicht ausstirbt.

Diese Strategie sei nun schon mehrfach gescheitert, so der NABU. „Nur wenn in einem größeren Waldbereich gar keine Fällungen mehr stattfinden, sei die seltene Art vor der Zerstörung durch Forstwirtschaft sicher“, betont Eppler. Mit den Naturwaldgebieten würden mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen: das Besenmoos geschützt, das Europäische Schutzgebiet erheblich aufgewertet, der FSC-Standard miterfüllt und ein Beitrag zur Hessischen Biodiversitätsstrategie (Ziel: 5 % des hessischen Waldes als Naturwald) geleistet.

Der NABU hatte gegen das Land geklagt, weil es in dem Natura-2000-Gebiet „Laubacher Wald“ die übliche Forstwirtschaft („gute fachliche Praxis“) fortgesetzt habe, ohne Rücksicht auf vorkommende seltene Arten. Das Land wiederum berief sich genau darauf: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz könne eine Einwirkung, die der früheren Bewirtschaftungsweise entspricht, „in der Regel“ keine erhebliche Schädigung hervorrufen. Das Gericht betonte nun aber, dass es „kein im Regelfall gegebenes Privileg für eine frühere land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsweise“ gebe.

„Dies ist eine sehr wichtige Grundsatzentscheidung für alle Europäischen Schutzgebiete“, so der NABU. Die Waldbewirtschaftung müsse künftig an die Bedürfnisse vorkommender seltener Arten angepasst werden. Bechsteinfledermäuse bräuchten mehr alte Bäume mit Höhlen, das Grüne Besenmoos gänzlich ungenutzte Wälder. Denn besonders negativ zu beurteilen sei nach Aussage des Moos-Experten Dr. Uwe Drehwald die von den hessischen Forstämtern in den letzten Jahren ausgeübte Praxis, ältere Hallenbuchenwälder intensiver zu nutzen, wodurch viele Waldbestände stark aufgelichtet und sicherlich zahlreiche aktuelle und potenzielle Wuchsstellen des Grünen Besenmooses vernichtet worden seien, so die Richter.

Mit klaren Ge- und Verboten in der Verordnung des Europäischen Schutzgebiets hätte der Schaden leicht vermieden werden können, so der NABU. In Naturschutzgebieten sei das schon lange üblich. Laut Eppler müssen die Erhaltungsziele in der Verordnung genauer und gebietsspezifisch formuliert werden. Bisher fehle es den Verordnungen von Europäischen Schutzgebieten an Verbindlichkeit und Klarheit. Nicht zuletzt bräuchte es eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die forstliche Planung (Forsteinrichtung) in Europäischen Schutzgebieten, wenn der Schutz funktionieren soll.

Der NABU hatte im April 2016 Umweltschadens-Anzeige beim Regierungspräsidium Gießen wegen wiederholter starker Holzeinschläge eingereicht und Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Art eingefordert. Die Auflichtung könne durch die Veränderung des Kleinklimas dazu führen, dass das Grüne Besenmoos abstirbt. Der Landesbetrieb Hessen-Forst hatte die Vorwürfe des NABU damals in einer Pressemitteilung vom 03. Mai 2016 als falsch dargestellt. Die vom NABU behaupteten Schäden am Grünen Besenmoos entsprächen nicht der Realität und entbehrten jeglicher Grundlage. Nach Auffassung des Landesbetriebs seien die bekannten Besenmoosvorkommen „in keiner Weise gefährdet“. Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass die Art durch Holzeinschläge nicht nur bedroht wurde, sondern bereits zu 77 % verschwunden war – nicht nur an einer Stelle im Wald, sondern an vier. Als sich das Verschwinden der Art nicht mehr leugnen ließ, argumentierte das Land gegenüber dem Gericht, dass die Moosart „möglicherweise“ in etwa 100 Jahren wiederkomme und bot als Schutzmaßnahme „Geduld“ an.

Bereits in der Arterfassung zur Grunddatenerhebung des FFH-Gebiets 2004 hatten die Gutachter darauf hingewiesen, dass „jegliche forstliche Nutzung zu unterlassen“ sei. Empfohlen wurde eine Schonung der Wälder im 500-m-Umkreis der Moosvorkommen. Umgesetzt wurde dies jedoch nie. Sehr problematisch sei die Naturschutzleitlinie für den Hessischen Staatswald, so Eppler. Darin stehe der Satz „Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Schutzgebietsregimes die gleichen Standards gelten.“ Dies sei nun nicht länger haltbar und müsse korrigiert werden.

Einen Schuldigen gebe es am Ende jedoch nicht: Die NABU-Klage sei vom Gericht letztlich abgewiesen worden, weil die alleinige Schuld des Landes nicht nachgewiesen werden könne. Das Land hätte zu seiner Verteidigung angeführt, dass das Moos ja vielleicht bereits durch einen Pilzbefall oder andere Ursachen verschwunden gewesen sein könnte. Und noch immer gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.

Kontakt

Mark Harthun , stellvertretender Landesgeschäftsführer, NABU Hessen, Wetzlar

Mark.Harthun@NABU-Hessen.de

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