Verbände reichen Beschwerde gegen § 13b BauGB ein
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Paderborn (Red.). Die UVP-Gesellschaft hat bei der Europäischen Kommission gegen den neuen § 13b Baugesetzbuch (BauGB) Beschwerde eingelegt. Sie sieht in der Möglichkeit, Bebauungspläne im Außenbereich bestehender Siedlungsbereiche ohne Prüfung der Umweltauswirkungen aufzustellen, im Widerspruch zur UVP-Richtlinie der EU. Unterstützt wird sie durch sechs weitere Verbände: Bund deutscher Landschaftsarchitekten (bdla), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Deutscher Naturschutzring (DNR), Bundesverband Beruflicher Naturschutz (BBN), Naturschutzbund Deutschland (NABU) und Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL).
Am 13. Mai 2017 hat die Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in Kraft gesetzt. In diesem Gesetz wird in Art. 1 Nr. 16 in das Baugesetzbuch ein neuer § 13b eingefügt, der für Bebauungspläne bestimmter Größe die Möglichkeit zum Verzicht auf die Umweltprüfung und darüber hinaus auch auf die Vorprüfung gemäß den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42 eröffnet.
Unter Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist es damit nun die UVP-freie Siedlungserweiterung möglich (wir berichteten). Die Gewährleistung, dass alle relevanten Umweltbelange und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans bekannt sind und in die Abwägung eingestellt werden können, sei damit nicht gegeben, schreibt die UVP-Gesellschaft: „Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die Richtlinie 2001/42 vor. Grund zur Besorgnis gibt auch, dass sich die Obergrenze von 10 000 m² für entsprechende Bebauungspläne nicht auf die Plangebietsfläche, sondern lediglich auf die bebaubare Fläche bezieht.“
Bereits der bestehende § 13a Baugesetzbuch wende diese Vorgehensweise an, jedoch beschränke sie sich auf Gebiete der Innenentwicklung, also Bereiche innerhalb der Siedlungsflächen, mit der Zielsetzung, einer weiteren Flächeninanspruchnahme in der offenen Landschaft entgegenzuwirken. Wie Untersuchungen zeigten, sei die Anwendung dieser Regelung und damit der Verzicht auf die Umweltprüfung sowie auf die Vorprüfung anhand der Kriterienliste des Anhangs II der Richtlinie 2001/42 gängige Praxis und in einigen Bundesländern die dominierende Vorgehensweise für die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Zu befürchten sei nun, dass die neuen Möglichkeiten verstärkt – ggf. auch wiederholt – von den Kommunen genutzt werden, ohne dass eine Untersuchung der zu erwartenden Umweltfolgen stattfindet. „Nicht nur für das Schutzgut Fläche, auch für alle anderen umweltbezogenen Schutzgüter werden daher negative Auswirkungen – und in der Summe in einem erheblichen Umfang – erwartet.“ Auch die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfehler zu „heilen“, wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sei zu kritisieren und finde keine Entsprechung oder Grundlage im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
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