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Mortalität nicht artspezifisch untersucht:

Vogelschutz stoppt Uckermarkleitung

Leipzig (BVerwG). Der Planfeststellungsbeschluss der Uckermarkleitung, die 380-kV-Freileitung Bertikow – Neuenhagen, ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in erster und letzter Instanz entschieden (BVerwG 4 A 5.14).

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Der Neubau der Uckermarkleitung ist in den Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes des Bundes aufgenommen. Die Freileitungstrasse erstreckt sich auf eine Länge von ca. 115 km. Sie durchquert das Vogelschutzgebiet „Randow-Welse-Bruch“, verläuft zwischen zwei Teilräumen des Vogelschutzgebiets „Unteres Odertal“ und durchquert das Biosphärenreservat „Schorfheide-Chorin“ mit dem darin gelegenen Vogelschutzgebiet sowie ein FFH-Gebiet.

Die Kläger – eine aner­kannte Naturschutzvereinigung und zwei von der Trassenführung in ihrem Grundeigentum betroffene Eigentümer – begehrten laut einer Pressemitteilung des Gerichts die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie kritisierten diesen in erster Linie wegen einer erheblichen Beeinträchtigung „hochsen­sibler“ Vogelschutzgebiete. Darüber hinaus machten sie u.a. eine fehler­hafte Umweltverträglichkeits­prüfung (UVP) sowie Abwägungsmängel bei der Prüfung großräumiger Trassenalternativen geltend.

Zu Recht, so stellte das BVG fest, rügten die Kläger Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben. Die „Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie von EU-Vogelschutzgebieten“ (UVS II), auf die die Planfeststellungsbehörde ihre Annahme gestützt hat, dass von der Uckermark-Freileitung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszwecke der Vogelschutzgebiete ausgingen, sei unzureichend. Die leitungsbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos sei nicht artspezifisch untersucht worden, sondern für sämtliche Vogelarten pauschal bestimmt, obwohl der ornithologische Fachbeistand der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass zwischen den in den Schutzgebieten vertretenen Vogelarten starke Unterschiede in ihrer Verhaltensökologie, Habitatnutzung und dem damit einhergehenden Flugverhalten und somit auch im potenziellen Anflugrisiko bestünden.

Da weder davon auszugehen sei, dass das Anflugrisiko in der UVS II kategorisch überschätzt worden ist, noch überzeugende Gründe dafür genannt worden seien, warum eine artspezifische Untersuchung dieser besonders hervorgehobenen Vogelarten unverhältnismäßig sein könnte, sei mit der UVS II der habitatschutzrechtlich geforderte wissenschaftliche Nachweis nicht erbracht worden, dass keines der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden kann, schreibt das BVerwG in seiner Begründung. „Die Uckermarkleitung durfte auf dieser Grundlage nicht zugelassen werden“, folgerte das Gericht.

Unzulässig seien ferner die Berücksichtigung des Rückbaus der bestehenden 220-kV-Freileitung als schadensmindernde Maßnahme sowie die Annahme einer pauschalen Bagatellgrenze leitungsbedingt erhöhter Mortalität. Die festgestellten Mängel führten nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des PFB, weil sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Der Vorhabenträger 50 Hertz hat nun die Möglichkeit, die Mängel zu beheben. Die übrigen Rügen der Kläger, u.a. dass räumliche und technische Planungsalternativen („Erdkabel“) fehlerhaft abgewogen worden seien, blieben ohne Erfolg.

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