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Tötung von Bibern und Eingriffe in Biberbauten

Ein Gewässerunterhaltungsverband im Oderbruch darf bis auf weiteres zur Abwehr von Schäden durch Biberbauten keine Biber fangen oder töten und Biberdämme und Erdbaue nicht beschädigen oder zerstören. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. Februar 2015 – OVG 11 S 3.15 – in ­einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden.

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Kommentiert von Matthias M. Möller-Meinecke

Der Landkreis Märkisch-Oderland hatte dem Gewässerunterhaltungsverband mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid für die Dauer von vier Jahren zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von arten- und flächenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt und ihm erlaubt, zur Abwehr von Beeinträchtigungen durch Biber bzw. deren Bauwerke (ins­besondere an Deichanlagen, Parallel- und Druckwasser­gräben, Zu- und Abläufen von Schöpfwerken und unmittelbar neben Verkehrswegen gelegenen Gewässerabschnitten, insgesamt an ca. 1000 konkret bezeichneten Deich- und Gewässerabschnitten an der Oder und im Oderbruch) Biber zu fangen oder zu töten sowie Biberdämme und Erdbaue zu beschädigen oder zu zerstören. Der NABU Brandenburg hat hiergegen Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Das Gericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem „Sammelbescheid“ zusammen­gefassten artenschutzrecht­lichen Ausnahmegenehmi­gungen. Der Bescheid, der die erteilten Ausnahmen jeweils als Einzelentscheidungen ansieht, enthalte insbesondere keine hinreichende Prüfung und Darlegung der für jeden dieser Einzelfälle maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides schließe es nicht aus, in Fällen akuter Gefahrensituationen unverzüglich auf den konkreten Fall bezogene Einzelentscheidungen zu treffen, die dann auch für sofort vollziehbar erklärt werden könnten.

Weshalb eine angemessene Gefahrenabwehr dennoch nur aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des beanstandeten Bescheides möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich, stellte das OVG fest. Allein die mit dem „Sammelbescheid“ für den Landkreis verbundene Verwaltungsvereinfachung begründe kein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist abschließend im Klageverfahren zu klären.

Die Entscheidung stärkt den Artenschutz, indem sie undifferenzierte Sammelausnahmen unterbindet und die Berücksichtigung des Artenschutzes im jeweiligen Einzelfall einfordert.

Anschrift des Kommentators: Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fürstenbergerstraße 168 F, D-60323 Frankfurt-Westend, E-Mail kanzlei@moeller-meinecke.de, Internet http://www.moeller-meinecke.de.

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