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Diskussion

Die „Grüne Charta von der Mainau“ und der ­Nationalsozialismus

Anmerkungen des Deutschen Rates für Landespflege zu: Hildegard Eissing, Wer verfasste die „Grüne Charta von der Mainau“? Einflüsse nationalsozialistischen Gedankengutes“, in Naturschutz und Landschaftsplanung 46 (8), 2014, 247-252.

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„In keinem Teil ­antidemokratisches Gedankengut“

Vom Deutschen Rat für Landespflege

Der Deutsche Rat für Landespflege (DRL) wurde auf Grundlage der „Grünen Charta von der Mainau“ eingerichtet. Teile der Grünen Charta (Forderungskatalog) sind Bestandteil seines Statutes. Die Grüne Charta wurde von ­einem Kreis von Personen vorbereitet, deren Mitgliedschaften in der NSDAP und anderen nationalsozialistischen Organisationen bereits nachgewiesen wurden. In der folgenden Stellungnahme setzt sich der DRL mit den zentralen Kritikpunkten des Beitrags von Hildegard Eissing auseinander.

Der Artikel fragt auf den ersten Blick, wer die Grüne Charta verfasst hat. Das Recht jeder Person zur akribischen Erforschung der Personalia von Gremien ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass es eine personelle Kontinuität des Naturschutzes von der NS-Zeit in die frühe Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, die mittlerweile als gut erforscht gelten kann. Der Artikel bringt einige für die breitere Fach­öffentlichkeit neue Details zu diesen Kontinuitäten, die, wie etwa Heinrich Wiepkings Beratertätigkeit, niemand schönreden möchte.

Es kann also als gesichert gelten, dass die Grüne Charta von der Mainau von einem Kreis von Personen vorbereitet wurde, die Mitglieder der NSDAP oder anderer national­sozialistischer Organisationen waren. Es wird vom DRL kein Versuch unternommen, diese Mitgliedschaft angesichts der vielen mutigen Menschen in der NS-Zeit, die sie unter Inkaufnahme von Nachteilen verweigerten, zu bagatellisieren. Allein aus diesen Mitgliedschaften lassen sich die Überzeugungen des besagten Personenkreises jedoch nicht ableiten.

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überzeugungen der Protagonisten bis in die NS-Zeit zurückreichen und diese sich, wie dies im Naturschutz nicht selten war, an die neue demokratische Ordnung nur verbal anbequemt haben. Allerdings müsste das entsprechende Misstrauen Anhaltspunkte im Text der Grünen Charta finden. Genau hierin liegt der Schwachpunkt des Artikels.

Eissing versucht, in ihrem Artikel über den Nachweis von personellen NS- und anderen Mitgliedschaften Inhalte der Grünen Charta mit dem Gedankengut des Autorenkreises zu verbinden. Die „Grüne Charta von der Mainau“ sei „als sedimentierter‚ gemeinsamer Überzeugungsvorrat‘ der beteiligten Autoren und Gutachter“ zu betrachten (S.250). Diese These reicht über den Nachweis von Mitgliedschaften hinaus.

Logisch gesehen, kann man im Prinzip der Beantwortung der Wer-Frage von Eissing zustimmen und die These vom „gemeinsamen Überzeugungsvorrat“ zurückweisen oder modifizieren. Aus Sicht des DRL sollte allerdings auch die Wer-Frage modifiziert werden, indem man auf die Mitwirkung der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft bei der Entstehung der Grünen Charta hinweist (siehe von Graf Lennart Bernadotte unterzeichneter Vorspann der „Grüne Charta von der Mainau“, z.B. http://www.landespflege.de/ziele/index.html#charta ).

Gleichwohl bleibt es aus Sicht des DRL eine wichtige Frage, wie die These vom „gemeinsamen Überzeugungsvorrat“ zu verstehen ist. Den fraglichen Überzeugungsvorrat sieht Eissing offenkundig in einem „gesellschaftsbiologischen“ Denken, das zwar genealogisch hinter die NS-Zeit zurückreicht, im NS-Staat jedoch zur offiziellen Staatsdoktrin wurde. Daran schließen sich wiederum zwei Fragen an: (1) Wurde eine gesellschaftsbiologische Denkrichtung von den Autoren des Entwurfs der Grünen Charta auch 1961 mehrheitlich vertreten? (2) Findet sich dieses Denken in der Grünen Charta wieder? Die zweite Frage ist für den DRL brisanter und steht im Mittelpunkt dieser Stellungnahme.

Interessanterweise wird die Grüne Charta im Artikel nicht zitiert. Damit bleibt Eissing den eigentlichen Nachweis für ihre These schuldig. Ausführlich zitiert wird von ihr dagegen ein Kommentar Erich Kühns, von dem Eissing behauptet, er sei die „in Bezug auf Bekanntmachung und Wirksamkeit vermutlich wichtigste und sicherlich (…) aufschlussreichste Kommentierung der Grünen Charta“. Es ist neben einem Aufsatz von Konrad Buchwald vor allem dieser Kommentar, der über den hintergründigen Überzeugungsvorrat der Autoren des Entwurfs der Grünen Charta Aufschluss geben soll.

Diese Vorgehensweise ist methodisch fragwürdig und entspricht nicht den Standards der Geschichtswissenschaft. Eissing spart also den eigentlichen Text aus ihrer Argumentation aus. Es wird keine Stelle der Grünen Charta identi­fiziert, die mit gesellschafts­biologischem Denken und na­tionalsozialistischen Über­zeugungen in Verbindung gebracht werden könnte.

Der Deutsche Rat für Landespflege macht folgendes geltend:

(1) Die „Grüne Charta von der Mainau“ von 1961 basiert ausdrücklich und unzweifelhaft auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf den dort festgelegten Grundrechten. Ausgangs- und Angelpunkt sind die sich auf die Würde des Menschen, die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die auf die Sozialbindung des Eigentums beziehenden Artikel 1, 2 und 14 (2) des Grundgesetzes (I. Teil der Charta). Sie bricht damit expressis verbis mit antidemokratischen Traditionen des deutschen Naturschutzes.

(2) Auf der Basis der genannten Artikel des Grundgesetzes kommt die „Grüne Charta von der Mainau“ in ihrem II. Teil zu dem Schluss, dass nach Analyse der damaligen Zeit die „natürliche Umwelt“ beeinträchtigt sei: Zu den durch die Artikel 1 und 2 GG geschützten „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten gehört auch das Recht auf ein gesundes und menschenwürdiges Leben in Stadt und Land“. Die Grüne Charta geht dabei über das Verständnis der Menschenrechte als liberale Abwehrrechte primär gegenüber dem Staat hinaus und macht, modern gesagt, teilhaberechtliche Ansprüche geltend. Damit greift die Grüne Charta die Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die 1994 als Ar­tikel 20a in das Grundgesetz aufgenommen wurde, schon auf.

(3) Im III. Teil weist sie darauf hin, dass die Artikel 1 und 2 GG sich nur in einer intakten Umwelt umsetzen lassen. Deshalb müsse Planung [auf der Basis des Artikel 14 (2)] eine entscheidende Rolle einnehmen, „um den Ausgleich zwischen Technik, Wirtschaft und Natur herzustellen und zu sichern“ (Teil IV). Die Grüne Charta reagiert auf die enorm gestiegenen Umweltbelastungen der Nachkriegszeit. Hiermit setzte sie einen Kontrapunkt zum Glauben an ein unbegrenztes Wirtschaftswachstum und weist auf die Umweltpolitik der 1970er Jahre voraus. Der von Eissing behauptete Gegensatz der Grünen Charta zum späteren ­Umweltschutz bestand nie (S.250).

(4) Teil V. gibt einen zwölf Punkte umfassenden Forderungskatalog wieder, der in großen Teilen den zeitgenössischen nationalen und internationalen Planungsdiskurs spiegelt. Landesplanerische Vorstellungen gehen bis in die 1920er Jahre zurück und sind nicht genuin NS-spezifisch. Die Forderungen der Grünen Charta erscheinen im Rückblick als vollauf berechtigt. Eine Abkopplung vom späteren Diskurs des Umweltschutzes der 1970er Jahre sieht der DRL auch in diesen Forderungen nicht.

(5) In keinem der fünf Teile der „Grünen Charta“ vermag der Deutsche Rat für Landespflege „nationalsozialistisches bzw. antidemokratisches“ Gedankengut zu erkennen. Die einschlägige Vergangenheit einiger der Mitautoren spiegelt sich nach Auffassung des Rates nicht in der Charta wider. Der von Eissing konstruierte „sedimentierte ‚gemeinsame Überzeugungsvorrat‘ der beteiligten Autoren und Gutachter“ ist weder für die Grüne Charta noch für die Ratsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Autorenschaft der Charta belegt.

(6) Gleichwohl bleibt eine Lücke zurück, die es zu schließen gilt und die auch Eissing noch nicht befriedigend geschlossen hat, nämlich die Vorgeschichte der „Grünen Charta“ genau zu untersuchen und dabei auch für die damals handelnden Personen anhand ihrer schriftlichen Äußerungen zu klären, inwieweit sich geistige Verbindungen zur NS-Zeit zurückverfolgen lassen. Es wäre dabei aber auch zu fragen, ob sich neben den Kontinuitäten und dem Beschweigen auch authentische Brüche mit nationalsozialistischem Gedankengut finden lassen. Zwischen dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der Verabschiedung der Grünen Charta liegen 16 Jahre. Ob und inwiefern sich die Einstellungen und Überzeugungen der Verfasser der Grünen Charta in dieser Zeit wandelten oder nicht, wäre individuell zu ­prüfen. Auch das Motiv der „Raum­enge“ hatte 1960 sachliche Bezüge zur Integration der rund zwölf Millionen Vertriebenen, obwohl es natürlich auch mit dem „Volk ohne Raum“-Motiv zusammenhängt.

(7) Bei genauerer geschichtlicher Kontextualisierung sollte auch das von Sebastian Strube beschriebene Phänomen einer „beträchtlichen normativen Kraft des demokratischen Neuanfangs“ Berücksichtigung finden ( http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&do kument=0076_mai&object=context&st=MAINAU&l=de ). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Geschichte der wirklichen Demokratisierung der Bundesrepublik erst in den 1960er Jahren beginnt und die Grüne Charta ein frühes Dokument dieser Zeit ist. In diesem Sinne konstituiert sich hier ein neues politisches Selbstverständnis des Naturschutzes, das der DRL seither vertritt.

(8) Der Deutsche Rat für Landespflege steht zu der 1961 verabschiedeten „Grünen Charta von der Mainau“ als Grundlage seines Wirkens und sieht sie generell als zeitgenössisch bedeutsames umweltpolitisches Dokument. Er begrüßt alle Forschungen, die sich mit der historischen Entstehung der „Grünen Charta von der Mainau“ befassen und wird diese nach Kräften unterstützen.

(9) Hildegard Eissing fordert zuletzt dazu auf, „im Hinblick auf die bekannt nationalsozialistisch bzw. antidemokratisch gesinnten Naturschutzprotagonisten der Vergangenheit eine klare Sprache zu sprechen und sich von ihren ‚Fachaussagen’ zu distanzieren“ (S.251). Der Naturschutz hat mit bedauerlicher Verzögerung seine Geschichte im Nationalsozialismus aufgeklärt. Markige Worte der Distanzierung sind anno 2014 wohlfeil. Wichtiger ist es, akribisch nach demokratiekritischem Gedankengut im heutigen Naturschutz zu suchen.

Die Mitglieder und Mit­arbei­ter(innen) des Deutschen Rates für Landespflege (DRL)

Kontakt: DRL-Geschäftsstelle, Kon­stantinstraße 73, D-53179 Bonn, E-Mail DRL-Bonn@t-online.de, Internet http://www.landespflege.de.

„Aufarbeitung der NS-Geschichte des Naturschutzes steht erst am Anfang“

Von Hildegard Eissing, Mainz

Auf die vorstehenden Anmerkungen des Deutschen Rates für Landespflege zu ihrem Beitrag antwortet die angesprochene Autorin.

1. Der DRL führt in seiner Stellungnahme aus, dass mein Artikel den Standards der Geschichtswissenschaft nicht entspreche. Dem widerspreche ich. Ein absolut grundlegender geschichtswissenschaftlicher Standard ist die Frage nach dem Autor oder der Autorin einer Quelle: Wer hat die Quelle verfasst? Damit ist nicht allein der Name der betreffenden Person, sondern auch ihre Funktion und Intention gemeint. Warum wurde die Quelle verfasst? ist ebenfalls eine Frage, die zu den grundlegenden geschichtswissenschaftlichen Standards gehört. Beide Fragen wurden in Bezug auf die Grüne Charta bisher vom DRL weder kritisch gestellt noch beantwortet – auch nicht in der Festschrift „50 Jahre ‚Grüne Charta von der Mainau‘“ der Lennart-Bernadotte-Stiftung, die Ausgangspunkt meines Beitrags ist und in der die Entstehungsgeschichte der Grünen Charta von einem Historiker, H.W. Frohn, dargestellt wird (Belege in meinem Artikel). Erste Antworten auf beide Fragen finden sich in meiner Publikation.

2. Die Tatsache der Mitgliedschaft in der SS oder der Bewerbung um die Mitgliedschaft in der SA ist – anders als der DRL in seiner Stellungnahme meint – aussagekräftig. Beide Organisationen waren eindeutig ausgerichtet. Wer sich um die Mitgliedschaft bewarb, teilte ihre Intentionen. Auch die Arbeit für die Organisation Todt als Landschaftsanwalt setzte Zustimmung oder zumindest billigende Inkaufnahme ihrer Zielsetzungen und Mittel voraus. Die Mitgliedschaft in der NSDAP ereignete sich nicht zufällig, sondern beruhte auf einem Willensakt, der Zielkongruenz oder Zweckrationalität ausdrückte. Ich verweise hierzu auf das „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ vom 14. Juli 1933 (RGBL I Nr.1, 479), auf das „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ vom 01. Dezember 1933 (RGBL I Nr. 135, 1016) sowie die „25 Punkte des Programms der NSDAP“ (Rosenberg 1941, zitiert in Hofer 1941). Die Angaben zur Zugehörigkeit zu einer dieser NS-Organisationen helfen, die Autoren der Grünen Charta und ihre Überzeugungen zu charakterisieren.

3. Der Artikel fragt nach der Interpretation der Grünen Charta durch ihre Autoren. Die zitierten Interpretationen wurden weit überwiegend in der Schriftenreihe des Deutschen Rates publiziert, teilweise an anderer Stelle (Belege in meinem Artikel). Diese Interpretationen habe ich als „gemeinsamen sedimentierten Überzeugungsvorrat“ bezeichnet. Dass sie seitens des DRL selbst als authentische, sachangemessene und zutreffende Interpretationen der Grünen Charta beurteilt wurden, zeigt die Tatsache ihrer Publikation durch die DGG und in der Schriftenreihe des DRL. DGG und DRL drückten damit aus, dass sie diesen Interpretationen Bedeutung zumaßen und sie daher in die Öffentlichkeit tragen wollten.

Die von mir zitierten Aussagen dieser Autoren helfen zu verstehen, auf welcher Basis sie sich im Gremium zusammenfanden, das die Grüne Charta verfasste, bzw. warum sie sich als Berater und Mitdiskutanten engagierten und warum sie die in der Grünen Charta enthaltenen Schwerpunkte formulierten. Anzunehmen ist, dass diese Interpretationen die Wahrnehmung der Rezipienten beeinflussten. Zumindest für die Lehrenden unter ihnen (wie z.B. K. Buchwald) und für diejenigen, die in leitenden Funktionen tätig waren (wie z.B. G. Olschowy), ist dies wahrscheinlich.

Der DRL hat sich bis heute nicht von diesen Interpretationen distanziert.

4. Ich habe an keiner Stelle meines Beitrags der Grünen Charta „gesellschaftsbiologisches Denken“ unterstellt, wie der DRL in seiner Stellungnahme andeutet, sondern diese Denkweise in den Interpretationen der Autoren (Belege in meinem Artikel) wiedergefunden.

5. Wenn die Grüne Charta „teilhaberechtliche Ansprüche“ geltend macht, wundert es umso mehr, dass ihre Autoren Vertreter der Expertenkultur waren. Der DRL selbst wurde „errichtet“, seine Mitglieder durch den Bundespräsidenten berufen – auch dies eher ein Ausdruck von Expertenkultur als von Vertretung teilhaberechtlicher Ansprüche.

6. „Der von Eissing behauptete Gegensatz der Grünen Charta zum späteren Umweltschutz bestand nie (S. 250)“, führt der DRL in seiner Stellungnahme aus. Für die Behauptung des DRL findet sich in meinem Artikel kein Beleg. Richtig ist, dass ich darauf hingewiesen habe, „wie weit sich die Vertreter des DRL bereits vom aktuellen politischen Diskurs abgekoppelt hatten“, indem sie Natur- und Umweltschutz unabhängig von Gesellschaftsordnungen und -systemen verorteten (S.250 meines Artikel, Hervorhebung nicht im Original), also in einer vermeintlich „unpolitischen“ Sphäre jenseits gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse, wie sie in einer pluralistischen Demokratie konstitutiv sind.

7. Es erstaunt, dass der Deutsche Rat für Landespflege die Frage nach den „geistigen Verbindungen zur NS-Zeit“ (Zitat aus der Stellungnahme des DRL) nicht bereits früher vertieft hat. Belege dafür, dass die Grüne Charta ein „frühes Dokument“ für den Prozess der „wirklichen Demokratisierung der Bundesrepublik erst in den 1960er Jahren“ sei, wie in der Stellungnahme des DRL ausgeführt, bleiben ebenso zu führen wie Belege für ein seither vom DRL angenommenes „neues politisches Selbstverständnis des Naturschutzes“ (Zitate aus der Stellungnahme des DRL).

8. Dass „markige Worte der Distanzierung [...] anno 2014 wohlfeil“ (Zitat aus der Stellungnahme des DRL), also billig und platt, seien, ist eine Polemik. Sie erklärt nicht, warum der DRL z.B. die Ansätze seines Ehrenmitglieds Prof. Wolfgang Haber (Haber 2002) nicht aufgegriffen und vertieft hat (auf diese Publikation wurde ich dankenswerter Weise aufmerksam gemacht, nachdem mein Artikel erschienen war). Zurecht weist Haber (im selben Artikel, 37) darauf hin, dass die Zeitschrift „Hilfe durch Grün“, in der viele der Autoren der Grünen Charta publizierten, einer genaueren Analyse wert ist.

9. Die Formulierung „Der Naturschutz hat mit bedauerlicher Verzögerung seine Geschichte im Nationalsozialismus aufgeklärt“ zieht einen Schlussstrich unter die Aufarbeitung der NS-Geschichte des Naturschutzes. Das ist nicht akzeptabel, zumal der Befund unzutreffend ist. Wir stehen erst am Anfang, die umfangreichen und tief gehenden Beziehungen zwischen Naturschutz und Nationalsozialismus zu analysieren und zu verstehen. Mein Artikel gibt dem Ausdruck.

10. Die angebotene Unterstützung des DRL für weitere historische Forschungen zur Grünen Charta begrüße ich. Auf ihre Ergebnisse bin ich gespannt.

Zitierte Literatur

Haber, W. (2002): Von der „Grünen Charta“ bis zum „Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung“. Schr.-R. DRL 74, 37-40.

Rosenberg, A. (Hrsg., 1941): Das Parteiprogramm. Wesen, Grundsätze und Ziele der NSDAP. 21. Auflage. München, 15 ff. Zitiert in: Hofer, W., Hrsg., 1957, Der Nationalsozialismus, Dokumente 1933 – 1945, 28/29.

Anschrift der Verfasserin: Hildegard Eissing, Geographisches Institut der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, D-55128 Mainz, E-Mail lehrauftrag@posteo.de.

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