Die Honorierung Landschaftspflegerischer Begleitpläne nach der novellierten HOAI 2013
Abstracts
Die neue Honorartafel des § 31 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führt offensichtlich zu erheblichen Problemen sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer. Vor diesem Hintergrund hat der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten bdla einen Honorarkostenvergleich für Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP) durchgeführt. Es zeigte sich, dass es in vielen Fällen sogar zu Honorarverlusten gegenüber der HOAI 2009 kommt. Angesichts eines attestierten und unbestrittenen Honoraranpassungsbedarfs für Landschaftspflegerische Begleitpläne kommt es zu Honorarverlusten von deutlich über 40 bis 60 %.
In der Honorartafel im Zuge der Novellierung entstandene „Verwerfungen“ wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) offiziell erkannt und auch der Bundesrat fordert, dass diese Honorartafel evaluiert wird.
Die Möglichkeit einer freien Honorarvereinbarung ist mit der HOAI 2013 entfallen. Somit richtet sich die Vergütung des LBP nunmehr im geregelten Bereich – also bei einer Fläche von mindestens 6ha – ausschließlich nach zwei Parametern: der Planungsgebietsgröße und der Einstufung in die jeweilige Honorarzone.
Eine Lösung der Probleme ist erst im Wege einer Novellierung des § 31 HOAI möglich, die kurzfristig allerdings nicht zu erwarten ist. Es wird eine Vorgehensweise zur Honorarermittlung bis zur notwendigen Änderung des § 31 HOAI empfohlen.
Cost Accounting of Landscape Conservation Support Plans According to the Amended ‘Official Scale of Fees for Services by Architects and Engineers’ – Deficient table of fees leads to unsufficient remuneration
The new ‘table of fees’ of § 31 of the ‘Official Scale of Fees for Services by Architects and Engineers’ (in German: HOAI) obviously leads to significant problems both for contracting bodies and for contractors. Against this background the ‘Federation of German Landscape Architects’ (BDLA) has conducted a comparison of fees for Landscape Conservation Support Plans. This analysis showed that in many cases the current fees are even lower than according to the former offical scale of 2009. Despite the acknowledged and uncontested need for adaptations of fees for these plans the analysis revealed losses of more than 40 up to 60 %.
The ‘faults’ in this table have been officially acknowledged by the responsible Federal Ministry for Transport, Construction and Urban Development, and even the Federal Assembly has required an evaluation of this table. The option to freely agree on fees has been dropped, and the current remuneration of the Support Plans (if they fall within the regulation because they comprise more than 6 ha) only depends on the two parameters ‘size of the planning area and ‘level of planning requirements’. The problem can only be solved in the course of a further amendment of § 31 of the HOAI which cannot be experted in the short run. The study recommends an alternative approach to calculate the fees until the necessary amendment of § 31 HOAI will be made.
- Veröffentlicht am
1 Das Problem mit der Honorartafel zu § 31 HOAI Landschaftspflegerischer Begleitplan
Bis zur HOAI 2013 griff der Landschaftspflegerische Begleitplan im Regelfall auf die Honorartafel des Grünordnungsplans zu. Der Ansatz der Honorarermittlung erfolgte über Verrechnungseinheiten und gem. § 5 Abs. 3 HOAI 2009 bei der Honorartafel des Grünordnungsplans anhand von zwei Honorarzonen. Honorarzone I (Normalzone) bezieht sich dabei auf durchschnittliche Planungsanforderungen, Honorarzone II (Schwierigkeitszone) auf hohe Planungsanforderungen.
Tab. 1 gibt die entsprechende Honorartafel zu § 29 Abs. 1 HOAI 2009 – Grünordnungsplan wieder.
§ 31 HOAI enthält nunmehr eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Anwendung dieser Honorartafel führt offensichtlich zu erheblichen Problemen sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer.
In der HOAI 2009 richteten sich die Mindest- und Höchstsätze nach der Honorartafel für den Landschafts- oder Grünordnungsplan. Der vorhabenbezogene Landschaftspflegerische Begleitplan wurde und wird jedoch nicht im Maßstab eines Flächennutzungs- bzw. Landschaftsplans erarbeitet. Daher orientierte sich die Entwicklung der neuen Honorarvorschrift zunächst an der Honorartafel des Grünordnungsplans, auf die in der HOAI 2009 im Regelfall zugegriffen wurde und insofern richtet sich die Honorartafel strukturell – allerdings in der Größenordnung in erheblichem Maße davon abweichend – nach der Honorarvorschrift zum Grünordnungsplan.
Im Hinblick auf die neue Honorartafel muss deren Entstehungsgeschichte kurz in den Blick genommen werden: Zunächst wurde im Prozess der Novellierung der HOAI auf Grundlage der Ergebnisse des im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und unter breiter Mitwirkung der Vertreter von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite erstellten Gutachtens „Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – Leistungsbilder“ in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Auftrag gegebenen Studie „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“ der Honoraranpassungsbedarf ermittelt und es wurde eine neue Honorartafel für den Landschaftspflegerischen Begleitplan entwickelt. Dieses erfolgte zunächst noch auf Grundlage der Honorarermittlung nach Verrechnungseinheiten. Die Verrechnungseinheiten wurden nach elf verschiedenen Flächenkategorien, wie z.B. Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl etc. gemäß § 29 Abs. 3 HOAI 2009 ermittelt.
Diese Honorartafel wies nicht nur strukturell, sondern auch im Hinblick auf die Größenordnung der Honoraranpassungen große Ähnlichkeit mit der Honorartafel zum Grünordnungsplan auf.
Dann waren beide Honorartafeln umzustellen auf die Honorarermittlung nach Fläche in Hektar. Für Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge wurde – für den Anwendungsbereich zur verbindlichen Bauleitplanung – auf Grundlage eines offenbar zutreffenden Faktors 1/1000 umgestellt. Zunächst wurde in der genannten Studie von den Gutachtern des BMWi für den Landschaftspflegerischen Begleitplan gleichartig verfahren.
Mit der Umstellung der Honorarermittlung von Verrechnungseinheiten auf Fläche haben sich die Gutachter erst zu einem sehr späten Zeitpunkt in der Erstellung der Studie befasst. Daraus ergab sich ein erheblicher Diskussionsbedarf zwischen Gutachtern, Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern über eine angemessene Umstellung. Es wurde schnell deutlich, dass eine Umstellung, die in gleicher Weise wie für den Grünordnungsplan vorgenommen wurde, kaum konsensfähig sein würde. In dem Zusammenhang wurde angesichts der fehlenden Zeit und um sich in Ruhe und auf verlässlicher Grundlage mit der Umstellung zu befassen, auch erwogen, an dem Ansatz nach Verrechnungseinheiten festzuhalten.
Zunächst wurde dann jedoch auch die Honorartafel des LBP nach dem Faktor 1/1000 umgestellt, so dass also diese Honorartafel die gleiche Skalierung wie die Tafel für den Grünordnungsplan aufwies: Beginnend mit 1,5 ha, dann aber für den LBP einen größeren Bereich bis 1000 ha abdeckend. Dieses ist Tab. 2 zu entnehmen.
Tab. 3 verdeutlicht die von den Gutachtern des BMWi ermittelte und in den Begleitgremien unbestrittene Honoraranpassung (solange noch die Verrechnungseinheiten die Basis bildeten, die in dieser Fassung bereits nach dem Faktor 1 : 1.000 auf ha umgestellt sind) für das aktualisierte Leistungsbild des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die sich in der Honorartafel der Tab. 2 niedergeschlagen hat, ins Verhältnis zur Honorartafel des GOP gemäß HOAI 2009 gesetzt, in Prozent.
In Tab 4 ist sozusagen „fiktiv zurückgeführt“ auf Basis der von den Gutachtern des BMWi vorgenommenen Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Fläche in Hektar eine erste Spalte mit Verrechnungseinheiten hinzugefügt. Eine solche Honorartafel gibt es nicht, sie ist aber von wesentlicher Bedeutung, wenn man versuchen möchte – den Vorschlägen der Gutachter folgend – den erforderlichen Honoraranpassungsbedarf HOAI 2013 gegenüber HOAI 2009 vergleichend zu ermitteln.
Die Honorartafel des Gutachtens (s.a.Tab. 4) fand dann ohne die Spalte 1 („m. VE-Ansatz“) auch 1 : 1 Eingang in den Referentenentwurf des BMWi vom 06. März 2013.
Der Kabinettsentwurf vom 25. April 2013 enthielt dann plötzlich, unangekündigt und völlig überraschend, eine Fassung der Honorartafel, deren erste Spalte mit Angabe der Flächen in Hektar „in letzter Sekunde“ um den Faktor 4 verändert wurde, bei unveränderten Honorarangaben. Die Skala reicht also nunmehr von 6 bis 4 000 ha. Die Folge ist, dass die Honorare dieser Tafel gegenüber dem Gutachtervorschlag, der auf einer Umrechnung von Verrechnungseinheiten auf Fläche nach dem Faktor 1 : 1 000 basierte, auf diese Weise um 75 % reduziert worden sind!
In den Diskussionen des Begleitkreises zum BMWi-Gutachten war deutlich geworden, wie schwierig die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Fläche ist und eine Umstellung nach dem Faktor 1 : 1 000 – wie sie für den Grünordnungsplan zutreffend ist – für die „Allroundtafel“ des LBP (die ja für unterschiedlichste Vorhabentypen anzuwenden ist) offenbar nicht die richtige Lösung darstellen würde.
Die dann letztendlich vorgenommene Änderung verfehlt jedoch in ihrer Dimension die unbestritten notwendige Anpassung der Tafelwerte für dieses zentrale planerische Instrument zur Begleitung von Zulassungsverfahren für die unterschiedlichsten Vorhabentypen in einem zum Teil extremen Ausmaß. In vielen Fällen führt die Anwendung dieser Honorartafel bereits zu Honorarverlusten gegenüber dem Status quo nach der HOAI 2009. Angesichts des von den Gutachtern des BMWi ermittelten Honoraranpassungsbedarfs für den Landschaftspflegerischen Begleitplan von im Mittel ca. 40 bis 60 % wird deutlich, dass hier mehrheitlich überhaupt nicht mehr von einer auskömmlichen Honorierung ausgegangen werden kann. Andererseits sind auch jetzt schon Vorhabentypen erkennbar, bei denen es in der Anwendung der Honorartafel offenbar zu viel zu hohen Honoraransätzen kommen dürfte.
Die Absurdität dieser Tafeländerung im letzten Moment wird deutlich, wenn z.B. bei einer Planung für eine Bebauung, eine Deponie, eine Abgrabung oder für den Bau von Windenergieanlagen von der Schaffung der Genehmigungsvoraussetzungen über einen Bebauungsplan mit zugeordnetem Grünordnungsplan umgeschwenkt würde auf eine Außenbereichsgenehmigung mit entsprechend zugeordnetem Landschaftspflegerischen Begleitplan. In diesem Falle würde bei nahezu identischem Leistungsumfang der Honoraranspruch für die landschaftsplanerischen Leistungen um 75 % reduziert.
Die vorgenommene Änderung verkennt zudem, dass es sich bei der Honorartafel zum LBP mitnichten um eine reine Honorarvorschrift für eine einzelne Fachplanung – etwa die Straßenplanung – handelt, sondern dass diese Tafel robust und anwendbar sein muss auch für andere Projekt- und Planungsarten, zu denen im Rahmen von Genehmigungsverfahren Landschaftspflegerische Begleitpläne zu erstellen sind, wie z.B. Deponiebau, Bodenabbau, Küstenschutz, Bebauung im Außenbereich etc.
Eine ergänzende Regelung zur Öffnung für vertragliche Vereinbarungen unter Beibehaltung des Honoraranpassungsbedarfs aus dem HOAI-Referentenentwurf zur Honorartafel LBP wäre denkbar, die sowohl zu auskömmlichen und angemessenen Honoraren auf Auftragnehmerseite führen als auch z.B. dem wesentlichen Aufgabenfeld des (Bundesfern-)Straßenbaus Rechnung tragen würde, ohne den Auftragnehmern in diesem Leistungsbereich in Hinblick auf die Honorierung den Boden zu entziehen.
Da sich dem Kabinettsentwurf keine Begründung für die vorgenommene Änderung, geschweige denn empirisch fundierte Überlegungen für diese diametralen Abweichungen vom gutachterlichen Vorschlag und vom Referentenentwurf des BMWi entnehmen lassen, sollten die Grundlagen dieser Honorarermittlung intensiv geprüft und schnellstmöglich korrigiert werden.
Sofern mit dieser Honorartafel in der aktuellen Fassung zu arbeiten ist, kann Auftraggebern und Auftragnehmern nur empfohlen werden, sich unter Würdigung der aufgezeigten Probleme in der Honorarermittlung gemeinsam vertraglich auf Wege zu einer auskömmlichen Honorierung zu einigen. Wie das konkret geregelt werden könnte, ist zurzeit noch nicht erkennbar.
Eine entscheidende Stellschraube im Rahmen der Honorarermittlung nach Fläche in Hektar ist jeweils die Definition und Abgrenzung des Planungsgebiets. Das Planungsgebiet wird im Regelfall deutlich über die eigentliche Vorhabenfläche hinaus reichen und ist spezifisch nach fachlichen Kriterien abzugrenzen. Relevante Wirkfaktoren sind hierzu heranzuziehen, die sehr unterschiedliche Reichweiten aufweisen können, z.B. im Hinblick auf Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei Windenergieanlagen, Lärmbeeinträchtigungen bei nachteiligen Auswirkungen durch Schallemissionen, stoffliche Emissionen bei Genehmigungsverfahren nach Wasser- oder Immissionsschutzrecht, Zerschneidungs- oder Barrierewirkungen, die im ökosystemaren Zusammenhang zu betrachten sind etc. Diese unmittelbar wirkungsbezogenen Kriterien für eine Abgrenzung eines Planungsgebiets für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan sind zu ergänzen um die Aspekte der Wirkungszusammenhänge bzw. Wechselwirkungen im Landschaftshaushalt (Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen) und die notwendige Gesamtbetrachtung von Bezugsräumen oder Landschaftseinheiten, die in der Regel nicht starr nach Einheitsabständen oder Radien abgegrenzt werden können, sondern z.B. nach einheitlichen standörtlichen Bedingungen, Einzugsgebieten oder für den Biotopverbund oder die Erholungsnutzung relevanten Landschaftsräumen.
Die Möglichkeit, das Honorar auch frei zu vereinbaren, ist übrigens entfallen.
2 Empirischer LBP-Honorarvergleich
2.1 Hintergrund und Zielsetzung
Vor dem Hintergrund der offensichtlichen massiven Probleme mit der neuen Honorarvorschrift des § 31 HOAI hat der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten bdla im Sommer/Herbst 2013 einen „Honorarkostenvergleich LBP“ durchgeführt. Es sollten anhand möglichst vieler Kalkulationsbeispiele für beauftragte Landschaftspflegerische Begleitpläne zu möglichst unterschiedlichen Vorhabentypen und -größen empirische Grundlagen zur Beurteilung der Auswirkungen der neuen Honorartafel geschaffen werden. Auf dieser Grundlage sollen Lösungsvorschläge für eine auskömmliche Honorarermittlung für den Landschaftspflegerischen Begleitplan und für die Vergabe entwickelt werden.
Da die Möglichkeit einer freien Honorarvereinbarung in der HOAI-Novelle 2013 entfallen ist, dürften sich nunmehr in der Anwendung der neuen Honorartafel des § 31 HOAI unmittelbar in der Vergabe sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer erhebliche Probleme in der Honorarermittlung ergeben. Zudem wurden die entstandenen Verwerfungen in dieser Tafel auch schon vom BMVBS erkannt und es ist beabsichtigt, diese Honorartafel zu evaluieren.
Es war in diesen Zusammenhängen für den Berufsstand dringend notwendig, sich über den empirischen Honorarvergleich sehr kurzfristig ein möglichst umfassendes Bild über die Konsequenzen der Anwendung der Tafel für unterschiedliche Vorhabentypen zu verschaffen für eine qualifizierte Argumentation in der Diskussion insb. mit dem BMVBS.
2.2 Aufbau und Inhalt des Honorarvergleichs
Um Mitwirkung am Honorarvergleich wurden zahlreiche große und qualifizierte Planungsbüros aus ganz Deutschland gebeten, um möglichst viele Kalkulationsbeispiele für Landschaftspflegerische Begleitpläne zu möglichst unterschiedlichen Vorhabentypen und größen in die Auswertung einzubeziehen.
Im Rahmen der Umstellung der Honorartafel des Grünordnungsplans hatte die bdla-Bundesgeschäftsstelle mit einer ähnlichen Abfrage bereits 2012 innerhalb kurzer Zeit ein belastbares empirisches Ergebnis erzielt, das u.E. in der HOAI-Novellierung wesentlich zu einer sachgerechten und erfolgreichen Umstellung der Honorartafel des § 29 HOAI 2013 für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen beigetragen hat.
3 Ergebnisse
3.1 Teilnehmer und Projeke
Bundesweit haben zwölf Planungsbüros am Honorarvergleich teilgenommen und insgesamt 109 Projektbeispiele aus elf Bundesländern beigesteuert. Diese Projektbeispiele wurden insgesamt sieben Vorhabentypen zugeordnet und entsprechend ausgewertet (Tab. 5).
Es überwiegen bei Weitem die Beispiele aus dem Straßenbau aus den Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Tab. 6). Danach folgen Projekte aus den Bereichen Eisenbahn, Wasserbau sowie Wege und Straßennebenanlagen.
3.2 Auswertungen von LBP
Bei der Gegenüberstellung der Honorare gem. § 31 HOAI 2013 und dem „Zielhonorar“ laut BMWi-Gutachten in Abb. 2 wird deutlich, dass es bei einer Ermittlung der Planungsgebietsgröße wie bisher bei fast keinem der ausgewerteten Beispiele gelingt, den im BMWi-Gutachten ermittelten und von Auftraggeber- wie Auftragnehmerseite unbestrittenen Honoraranpassungsbedarf umzusetzen. Als wenige „Ausreißer“ fallen hier die LBP zu Energieversorgungsanlagen (Freileitungen) ins Auge, bei denen es umgekehrt offenbar zu stark überhöhten Honoraren kommt.
Stellt man das Honorar gem. § 31 HOAI 2013 und HOAI 2009 gegenüber (Abb. 3), so zeigt sich, dass ein hoher Anteil der Projektbeispiele, und hier insbesondere aus dem Straßenbau, nicht einmal das Honorarniveau der HOAI 2009 erreicht. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass in dieser Betrachtung 100 % Honorar nach HOAI 2009 angesichts des ermittelten Honoraranpassungsbedarfs für die HOAI 2013 in der Regel gleichbedeutend ist mit einem Honorarverlust von ca. 40 bis 60 %!
Auswertung von LBP zu Straßenbauvorhaben
Von den insgesamt 109 ausgewerteten Projekten stammen 75 Projekte aus dem Straßenbau, davon 43 Neubau- und 31 Ausbauvorhaben sowie ein Mischrojekt Aus- und Neubau.
Zuordnung der Projektbeispiele zu den Honorarzonen
Bisher wurde gemäß HOAI 2009 zur Honorarermittlung des LBP auf die Honorartafel des Grünordnungsplans (§ 29 HOAI 2009) zurückgegriffen. Diese Honorartafel war in zwei Honorarzonen gegliedert. Die Auswertung erbringt das überraschende Ergebnis, dass der weitaus überwiegende Teil der Landschaftspflegerischen Begleitpläne zu Straßenbauvorhaben nach HOAI 2002 und HOAI 2009 offenbar der Honorarzone I (Normalstufe, s.a. Abschnitt 1,Tab. 1) zugeordnet wurde, und dort wiederum nahezu ausschließlich dem Mindestsatz. Das gilt bei Ausbauvorhaben für ca. 90 % der ausgewerteten Projekte und bei Neubauvorhaben für mehr als 60 % der Projekte (siehe Abb. 1) und verwundert insbesondere angesichts des hohen Anteils von Vorhaben des Bundesfernstraßenbaus, die offenbar aufgrund besonders komplexer naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Konflikte vor den bundesdeutschen Gerichten landen.
Offenbar wurde bisher in der Vergabe im Bundesfernstraßenbau davon ausgegangen, dass sich der Schwierigkeitsgrad der planerischen Anforderungen bereits hinreichend in der Höhe der Verrechnungseinheiten abbilden würde. Eine solche Argumentation für die Honorarermittlung ist jedoch sachlich unzutreffend. Die Verrechnungseinheiten, wie sie im Rahmen der Honorarermittlung im Bundesfernstraßenbau angewandt wurden, spiegelten lediglich die Biotoptypenausstattung und ggf. noch Schutzgebiete nach Naturschutzrecht wider. Die Bewertungsmerkmale zur Einordnung in die Honorarzone bezogen und beziehen jedoch in alter wie in neuer HOAI viel umfassendere planerische Parameter ein, wie z.B. die Differenziertheit von Flächennutzungen und Planungserschwernisse durch besondere Maßnahmen. In der HOAI 2013 wurde dieses noch bedeutend klarer gefasst, um nunmehr auch eindeutiger die Aspekte der potenziellen Beeinträchtigungsintensität der Maßnahmen und gestalterische Aspekte in den Blick zu nehmen.
Dieser Aspekt der Honorarzonenermittlung wird also offensichtlich in Zukunft sehr viel klarer in den Blick zu nehmen sein, und zwar nicht nur in Bezug auf die Auskömmlichkeit des Honorars, sondern auch, um ggf. verordnungswidrige Mindestsatzunterschreitungen zu vermeiden.
Vergleich mit dem „Zielhonorar“ gemäß BMWi-Gutachten 2012
Abb. 4 veranschaulicht sehr deutlich, dass – sofern auch nach dem § 31 HOAI 2013 ein Honorar auf Grundlage des bisherigen Berechnungsraums oder auch eines “fiktiven Planungsraums” ermittelt wird – im Regelfall nicht annähernd eine auskömmliche Honorierung erzielt werden kann.
Vergleich mit der HOAI 2009
Aus Abb. 5 wird deutlich, dass bei zwei Dritteln der Neubaumaßnahmen und bei mehr als einem Drittel der Ausbaumaßnahmen bei einer Planungsgebietsgröße, die dem bisherigen Berechnungsraum oder auch einem „fiktiven Planungsraum“ entspricht, auch und besonders bei Straßenbauvorhaben nicht einmal das Honorarniveau gemäß HOAI 2009 erreicht werden kann!
Honorarermittlung über die Größe des Planungsgebiets
In den Honorarvergleichen wurde auch ermittelt, welche Planungsgebiets- bzw. Flächengröße rein rechnerisch erforderlich wäre, um über einen entsprechend großen Flächenansatz zu einem „Zielhonorar““ zu gelangen, das dem von Auftraggeber- wie Auftragnehmerseite unbestrittenen Honoraranpassungsbedarf HOAI 2013 gemäß BMWi-Gutachten entspricht. Dabei stellt sich sowohl für Neubau- als auch für Ausbauvorhaben heraus, dass sich ein derart krasses Missverhältnis zu den bisher für die Honorarermittlung zugrunde gelegten Flächengrößen ergäbe, dass auch über Anpassungen des Flächenbezugs keine auskömmliche Honorierung erzielt werden kann. Denn Planungsgebietsgrößen sind nach planungsrelevanten Faktoren zu ermitteln. Die erforderlichen erheblichen Erweiterungen von honorarwirksamen Planungsgebieten – in vielen Fällen wären doppelt bis dreifach vergrößerte Flächen erforderlich – wären wohl kaum argumentativ zu belegen. Schließlich korreliert mit einer Erweiterung eines Planungsgebietes auch ein erhöhter planerischer Leistungsumfang, der über ein solches Vorgehen nicht mit einem Honorar abgedeckt wäre.
3.3 Einstufung in die Honorarzone
Bei der Projektauswertung fiel auf, dass der (beim Straßenausbau weitaus) überwiegende Teil der Landschaftspflegerischen Begleitpläne in die Honorarzone I zum Mindestsatz eingestuft wurde. Daher wurde auch untersucht, wie sich in § 31 HOAI die Einstufung in die Honorarzone III zum Honorar verhält.
Aus den Ergebnissen wird deutlich, dass auch bei einer Einstufung in die Honorarzone III zum Mindestsatz das „Zielhonorar“ gem. BMWi-Gutachten in fast allen Fällen nicht erreicht wird. Die Honorare liegen aber im Mittel um 10 bis 20 % höher (Abb. 6). Das verdeutlicht die Bedeutung einer sachgerechten Einstufung in die Honorarzone, insbesondere da offensichtlich bisher – wie bereits dargelegt – in vielen Fällen eine nicht HOAI-konforme Honorareinstufung erfolgt sein dürfte. Außerdem sollte vor dem Hintergrund der drastisch verfehlten Honorartafel des § 31 HOAI unter den gegebenen Verhältnissen für Landschaftspflegerische Begleitpläne das Paradigma der Mindestsatzvergabe aufgegeben werden, um zumindest auf diesem Wege einer Honorarermittlung, wie sie den Regelungen der HOAI entspricht, einen Teil der Honoraranpassungsverluste zu kompensieren.
4 Resümee
Ein Gutachten im Auftrag des Bundes-Wirtschaftsministeriums (BMWi) hat im Zuge des Novellierungsverfahrens für die HOAI 2013 nachgewiesen, dass bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen aufgrund von Anpassungen des Leistungsbildes und der allgemeinen Kostensteigerung seit 1996 Honorarerhöhungen von 40 bis 60 % erforderlich sind.
Auf der Basis von insgesamt mehr als 100 konkreten LPB-Projekten aus elf Bundesländern, deren Honorar nach der alten und neuen HOAI kalkuliert wurde, wurden umfangreiche Auswertungen vorgenommen. Als Ergebnis kann festgestellt werden:
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird nach der Honorartafel des § 31 HOAI 2013 bei Weitem keine auskömmliche Honorierung der Grundleistungen des LBP erreicht. In vielen Fällen wird sogar ein Honorar unterhalb des Honorars nach HOAI 2009 erzielt. Das bedeutet angesichts des attestierten und unbestrittenen Honoraranpassungsbedarfs einen Honorarverlust von deutlich über 40 bis 60 %!
Ursachen für diese Schieflage liegen in strukturellen Defiziten der Honorartafel des § 31 HOAI 2013, die nur im Zuge einer Überarbeitung der HOAI behoben werden können:
Die Honorartafel des LBP nimmt im Vergleich zu den anderen Honorartafeln für landschaftsplanerische Leistungen insofern eine Sonderstellung ein, als es sich im Hinblick auf die im jeweiligen LBP in Bezug zu nehmenden unterschiedlichen Vorhabentypen (punktuelle und lineare Vorhabentypen, Bodenabbau, Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-, Freileitungsbau etc., Küstenschutz, BImSch-Genehmigungen, Baumaßnahmen im Außenbereich usw.) um eine „Allrounder-Tafel“ handelt. Andere Honorartafeln beziehen sich jeweils auf weitaus spezifischer einzugrenzende Planungsinstrumente. Insofern scheint es, dass die in der letzten Phase der Novellierung erfolgte Umstellung der Honorarermittlung von Verrechnungseinheiten auf Fläche nicht geeignet ist, diesem Sachverhalt gerecht zu werden. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass es auch einzelne Vorhabentypen gibt, bei denen offenbar bei der Ermittlung nach Fläche deutlich überschießende Honorare zustande kommen, wie z.B. beim Freileitungsbau.
Offenkundig wurde für die weit überwiegende Anzahl von Projekten der Umstellungsfaktor, der während des Novellierungs-Prozesses von zunächst 1 ha/ 1 000 VE auf 1 ha/250 VE reduziert wurde, deutlich zu niedrig angesetzt.
Mit der neuen eigenen Honorartafel des § 31 HOAI 2013 zu den Grundleistungen bei LBP ist die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung entfallen. Somit richtet sich die Vergütung nunmehr im geregelten Bereich – also bei einer Fläche von mindestens 6 ha – ausschließlich nach zwei Parametern: der Größe des Planungsgebiets und der Einstufung in die Honorarzone.
Vor diesem Hintergrund scheint es angeraten zu sein, eine Rückführung der Honorarermittlung auf Verrechnungseinheiten zu prüfen. Dies wäre im Grunde auch ohne große Komplikationen möglich.
Eine solche oder andere Lösung des Problems ist aber erst im Wege einer Novellierung des § 31 HOAI möglich, die kurzfristig allerdings nicht zu erwarten ist.
Bis zur Änderung des § 31 HOAI wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
Einer sachgerechten Einstufung in die Honorarzone wird in Zukunft eine deutlich größere Aufmerksamkeit zu schenken sein als bisher.
Unter dem „engen Korsett“ der jetzigen Regelungen des § 31 HOAI ist aber auf jeden Fall eine HOAI-konforme Lösung nicht erkennbar. Weder über eine großzügige Interpretation der Abgrenzung des Planungsgebiets noch über eine entsprechende Honorarzoneneinordnung würden sich offenkundig die überwiegenden aufgrund der verfehlten Honorartafel entstehenden Honorarverluste auffangen lassen. Sie können auf diesem Wege nur ansatzweise abgefedert werden.
Insofern sollten Verträge – zumindest für nicht linienhafte Vorhabentypen – auf der Basis des § 24 HOAI (Grünordnungsplan und Landschaftsplanerische Fachbeiträge) abgeschlossen werden. Die Honorartafel des zugehörigen § 29 HOAI (Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen [und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen]) bildet auf der Grundlage einer Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Fläche in Hektar nach dem Faktor 1 : 1 000 den nachgewiesenen Honoraranpassungsbedarf entsprechend dem Gutachten des BMWi ab. Bei Planungsgebieten, die größer als 250 ha sind, und damit nicht mehr in den geregelten Bereich des § 29 HOAI fallen, kann die Honorartafel des § 24 HOAI mittlerweile anhand der Berechnungsformeln des BMWi-Gutachtens fortgeschrieben werden. Eine solche „Interimslösung“ ist unter anderem deshalb vertretbar, da bis zur HOAI 2013 bisher immer für die Honorarermittlung Landschaftspflegerischer Begleitpläne auf die Honorartafel zum Grünordnungsplan zurückgegriffen wurde.
Dank
Allen Beteiligten, die durch die Bereitstellung von Honorarermittlungen eine valide Auswertung erst ermöglichten, sowie Kerstin Berg, Bernhard Gillich und Mario Kahl für die kritische Durchsicht des Manuskripts und konstruktiven Hinweise sei an dieser Stelle ausdrücklich gedankt!
Literatur
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [BMVBS] (2011): Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – Aktualisierung der Leistungsbilder. Abschlussbericht, im Rahmen eines Forschungsauftrages des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin.
Arge HOAI-GWT-TUD/Börgers/Kalusche/Siemon (2012): Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Dresden, Berlin, Cottbus, Kassel.
Anschrift der Verfasser(in): Dipl.-Ing. Heike Aust und Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Peter Hermanns, TGP Landschaftsarchitekten, An der Untertrave 17, D-23552 Lübeck, E-Mail aust@tgp-la.de und hermanns@tgp-la.de.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.