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Die Zauneidechse und der ­gesetzliche Artenschutz

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Diskussion

„Vermeidungsmaßnahmen, die keine sind“

Von Ekkehard Kluge, Ina Blanke, Hubert Laufer und Norbert Schneeweiß

Maßnahmen zur Vergrämung von Zauneidechsen können ­selber zur Auslösung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen – eine Erwiderung zum Beitrag von Rolf Peschel, Manfred Haacks, Holger Gruss und Christine Klemann in Band 45 (8), 2013, Seiten 241-247: „Die Zaun­eidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz“.

Erst vor kurzem wurde in dieser Zeitschrift in einem Diskussionsbeitrag festgestellt, dass der strenge Artenschutz ein komplexes Thema ist (Laufer 2013). Eine korrekte artenschutzrechtliche Beurteilung erfordert gleichermaßen gute Kenntnisse des BNatSchG (§§ 44 und 45) und der/den betroffenen Art(en). Wie komplex das Thema ist, zeigt sich nun erneut an dem Beitrag „Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz – Praxiserprobte Möglichkeiten zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG“ des obere genannten Autorenteams.

Dieser kann nicht unwidersprochen bleiben. Denn im Bemühen, Maßnahmen vorzustellen, die „durchaus geeignet sein können, eine Betroffenheit von Individuen i.S. des Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vollständig auszuschließen oder auf ein Minimum zu reduzieren“, übersehen die Autoren, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen selber den Verbotseintritt bewirken können.

Entfernen von Versteckmöglichkeiten

So würde das weitgehende Entfernen oder Verschließen von Versteckmöglichkeiten einen Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer­stören. Die ihrer Verstecke (Ruhestätten) beraubten Eidechsen wären einem erhöhten Mortalitätsrisiko ausgesetzt (Prädation, Überwinterung). Auch bei geeigneten Witterungsbedingungen hält sich i.d.R. ein Teil der Zauneidechsen in ihren (oftmals unterirdischen und verwinkelten) Verstecken auf (Blanke 2006, 2010); eine Nutzung kann somit niemals sicher ausgeschlossen werden. Der vorgeschlagene Verschluss kann somit auch zu einem lang­samen Verenden von eingeschlossenen Tieren führen. Insofern droht regelmäßig auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Angepasstes Entfernen der Vegetation

Gleiches gilt für das „angepasste“ Entfernen der Vegetation in Zauneidechsenhabitaten. Auch hierbei würde ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG vorliegen. Zauneidechsen nutzen neben unterirdischen Verstecken auch die oberirdische Vegetation (z.B. Altgrasfilze) und Streuauf­lagen als Verstecke und Rückzugsort (z.B. Blanke 2010, Blanke & Mertens 2013). Bei Eidechsen ist zudem nicht nur der einzelne Eiablage-, Sonn- oder Versteckplatz etc. als zu schützende Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zu betrachten, sondern der gesamte bewohnte Habitatkomplex. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist (Europäische Kommission 2007, LANA 2010). Dieses wäre hier der Fall. Die Zauneidechsenhabitate sollen durch das Entfernen der Vegetation ausdrücklich „hinsichtlich der Deckung und Nahrungsverfügbarkeit so unattraktiv“ gestaltet werden, „dass diese möglichst kurzfristig verlassen werden“ (Peschel et al. 2013). Das bedeutet nichts anderes, als dass die Flächen ihre ökologische Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte verlieren sollen. Sonst würden die Eidechsen ja nicht abwandern. Letztendlich handelt es sich um eine Form der Baufeldfreimachung.

Insbesondere bei größeren Flächen ist zudem davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Beseitigung von Strukturen und Vegetation – neben der direkten Tötung und Verletzung durch das Mähen selbst (s.u.) – erhebliche Prädationsverluste unter den sich nunmehr deckungslos auf offener Fläche wiederfindenden Reptilien bewirkt. Die Beseitigung von Vegetation und Strukturen erzeugt außerdem extreme Amplituden im Mikroklima des Habitats. Den (überlebenden) Reptilien bleibt also in der Regel gar ­keine andere Wahl, als im Boden zu verschwinden. Das kann leicht zu der Fehlinterpretation führen, dass das Baufeld frei ist.

Mahd

Bei der in diesem Zusammenhang empfohlenen Mahd kann ein versehentliches Verletzen oder Töten von Zauneidechsen erst recht nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei der ausdrücklich empfohlenen großflächigen Mahd durch landwirtschaftliche Dienstleister. Die immens hohen Tierverluste bei landwirtschaftlicher Mahd sind allgemein bekannt und durch zahlreiche Publikationen belegt, z.B. Classen et al. (1996) für Amphibien, Oppermann & Krismann (2001) für Amphibien, Kleinsäuger und Heuschrecken, Humbert et al. (2010) für Heuschrecken und Raupen und Grendelmeier (2011) für Feldhasen. Blanke (2010) nennt die (von den Autoren empfohlene) tiefe Mahd ex­plizit als Gefährdungsursache der Zauneidechse. Da eine Mahd zu Vergrämungszwecken nicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung stattfindet und insofern die Legalausnahme des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht greifen würde, droht also regelmäßig ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Beregnung

Peschel et al. (2013) empfehlen, die Mahd zu Zeiten durchzuführen, in denen die Tiere inaktiv und in ihren Verstecken sind. Insbesondere Zeiten während und nach Niederschlägen seien gut geeignet, gegebenenfalls könne durch künstliche Beregnung nachgeholfen werden. Allerdings übersehen die Autoren, dass Zauneidechsen neben unterirdischen Verstecken auch die oberirdische Vegetation (z.B. Altgrasfilze) und Streuauflagen als Verstecke und Rückzugsort (z.B. Blanke 2010, Blanke & Mertens 2013) nutzen. Insofern kann die Mahd nach künstlicher Beregnung sogar zu erhöhten Verlusten führen. Hinzu kommt, dass bei einer zu intensiven künstlichen Beregnung auch eine verbotswidrige Beschädigung von Gelegen der Zauneidechse (und von Bodenbrütern) und selbst das Töten von Zauneidechsen durch Ertrinken nicht ausgeschlossen werden kann.

Fang von Zauneidechsen

Vollends unverständlich ist, dass der Abfang von Zauneidechsen von Peschel et al. (2013) als geeignete Möglichkeit diskutiert wird, den Eintritt des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Eingriffen und Vorhaben auszuschließen. Hierbei wird übersehen, dass der Fang der streng geschützten Zaun­eidechse selber unter das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fällt. Das BVerwG hat im Freiberg-Urteil zwar offen gelassen, ob das Einsammeln und Verbringen von Zauneidechsen in Ausgleichshabitate den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Variante des Fangverbots erfüllt. Nach der vorherrschenden Kommentierung und Vollzugspraxis (z.B. bei der Vogelberingung) ist aber auch ein nur kurzzeitiger Freiheitsentzug vom Fangverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst. Nach Lau (2011) ist unter dem Begriff Fangen der Zugriff auf ein lebendes Tier, bei dem der Fänger dem Tier nicht sofort und am Ort des Zugriffs die Freiheit wiedergibt bzw. wiederzugeben beabsichtigt, gemeint. Nach den „Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht“ der LANA (2009) wird unter Fangen jede physische Beschränkung der Bewegungsfreiheit verstanden, „unabhängig davon, wie lange sie dauert und ob schon beim Fangen die Freilassung beabsichtigt war“.

Daher fällt auch das Fangen von Tieren zur Umsetzung ­unter das Fangverbot, selbst wenn dieses letztlich zum Schutz der betroffenen Exemplare geschieht (Gellermann 2009, Lau 2012). Das Fangen aus diesem Grund ist auch nicht durch § 44 Abs. 6 BNatSchG freigestellt. § 44 Abs. 6 BNatSchG nimmt die Zugriffs- und Besitzverbote nur für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen (z.B. das Fangen beim Kartieren von Tieren im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung) aus. Die Ausnahmeregelung betrifft nur die Vorbereitung der UVP und nicht das Vorhaben selbst.

Selbst wenn ein nur kurzzeitiger Freiheitsentzug nicht vom Fangverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst wäre, übersehen die Autoren, dass der Fallenfang mittels stationärer Fangeinrichtungen und Kleinsäugerfallen sowie der Schlingenfang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV verboten sind. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV greift nicht ein, da sie zum ­einen beim Schlingenfang generell keine Anwendung findet. Sie greift aber auch beim Fallenfang mit Fangkreuzen o.Ä. nicht ein, weil Tiere hiermit in größeren Mengen und/oder wahllos gefangen werden können.

Fazit

Zwar können die von Peschel et al. (2013) vorgestellten „strukturellen Vergrämungsmaßnahmen“ bei entsprechender Umsicht schonender durchgeführt werden als die üblichen Maßnahmen zur Baufeldräumung. Dennoch führen auch sie im Ergebnis grundsätzlich zu einer nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbotenen Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Zauneidechse aus der Natur oder zu ihrer Beschädigung oder Zerstörung. Außerdem ist bei ihrer Durchführung regelmäßig mit der Verletzung oder Tötung von Zauneidechsen zu rechnen, wodurch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Auch das Fangen von Zaun­eidechsen fällt unter das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und außer beim Handfang zusätzlich unter das Verbot des § 4 Abs. 1 BArtSchV. Kommt es darüber hinaus zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lo­kalen Population, würde zusätzlich eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorliegen.

Insofern ist die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen bzw. der Fang von Zauneidechsen (oder anderen Tieren besonders geschützter Arten) nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und gegebenenfalls zusätzlich auch nach § 4 Abs. 3 BArtSchV zulässig. Ohne eine solche Ausnahme liegt ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vor. Ob der Standpunkt vertretbar ist, dass solche Vergrämungsmaßnahmen Teil des Eingriffs oder Vorhabens selbst sind, kann dahingestellt bleiben, da im Hinblick auf die bei der Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen regelmäßig drohenden Beeinträchtigungen von Zauneidechsen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach dem Freiberg-Urteil 2011 (Urteil BVerwG 9 A 12.10) nicht mehr auf die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zurückgegriffen werden kann. Insofern ist die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen zur Baufeldfreimachung nur mit einer Ausnahmegeneh­migung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 und/oder 3 BNatSchG zulässig. Ohne eine solche Ausnahme würde ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vorliegen.

Allerdings kommt die Vergrämung von Eidechsen wegen derer geringen Mobilität und des mit zunehmender Flächengröße größer werdenden Prädationsrisikos ohnehin nur für kleine Flächen in Frage und ist nur über kurze Distanzen möglich und damit genehmigungsfähig. Voraussetzung für die Zulassung einer Vergrämung ist auch, dass überhaupt geeignete Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Diese müssen von den Zauneidechsen nicht nur barrierefrei selbstständig erreichbar (möglichst nicht mehr als 50 m zwischen der durch ein Vorhaben oder einen Eingriff beeinträchtigen Lebensstätte und der Ausgleichsfläche, in Ausnahmefällen max. 200 m), sondern auch bisher unbesiedelt oder höchstens dünn besiedelt sein. Ansonsten würde eine Überschreitung der Lebensraumkapazität drohen. Dieses führt regelmäßig zu dem Dilemma, dass die in Frage kommenden Ausweichflächen entweder schon besiedelt sind und aus diesem Grunde ausscheiden oder unbesiedelt sind und in diesem Fall i.d.R. ungeeignet sind.

Vor der Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen müssen die in Frage kommenden Ausweichflächen daher immer erst aufgewertet werden (z.B. durch Wald­rand­ge­staltung/-rückverlegung, Anreicherung mit geeigneten Biotopstrukturen wie Sonnen- und Eiablageplätzen, Rückzugs- und Winterquartieren, Schaffung von Kleinstrukturen durch zaun­eidechsengerechte Biotoppflege). Die Vergrämung von Zauneidechsen kommt daher vor allem begleitend zu CEF-Maßnahmen in Betracht. Auf keinen Fall handelt es sich aber bei den Vergrämungsmaßnahmen selbst um CEF-Maßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.

Literatur

Blanke, I. (2006): Wiederfundhäufigkeiten bei der Zauneidechse (Lacerta agilis). Zeitschrift für Feldherpetologie 13, 123-128.

– (2010): Die Zauneidechse zwischen Licht und Schatten. Laurenti, Bielefeld, 2. Aufl.

–, Mertens, D. (2013): Kriechtiere. VNP-Schriften 4, 289-305.

Classen, A., Hirler, A., Oppermann, R. (1996): Auswirkungen unterschiedlicher Mähgeräte auf die Wiesenfauna in Nordost-Polen. Naturschutz und Landschaftsplanung 28, 139-144.

Europäische Kommission (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von Gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG.

Gellermann, M. (2009): Artenschutz und Straßenplanung – Neues aus Leipzig. Natur und Recht 31 (2), 85-91.

Grendelmeier, B. (2011): Entwicklung einer junghasenschonenden Mähmethode. Bachelorarbeit Fachstelle Wildtier- und Landschaftsmanagement WILMA der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW und Hintermann & Weber AG, Rodersdorf.

Humbert, J.-Y., Richner, N., Sauter, J., Walter, T., Jaboury, G. (2010): Wiesen-Ernteprozesse und ihre Wirkung auf die Fauna. ART-Ber. 724 (Forschungsanstalt Aroscope Reckenholz-Tänikon ART), 12 S.

LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, 2010a): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht (Stand 19.11.2010)

– (2010b): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), Oberste Naturschutzbehörde, Erfurt.

Lau, M. (2011): Das Urteil des BVerwG zur Ortsumgehung Freiberg – Die „Westumfahrung Halle“ des Artenschutzes? Unveröff. Kommentar, 17 S.

– (2012): Der Naturschutz in der Bauleitplanung. Erich Schmidt, Berlin, 265 S.

Laufer, H. (2013) Artenschutzrecht in der Praxis am Beispiel der Zauneidechse. Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Naturschutz und Landschaftsplanung 45 (2), 59-61.

Oppermann, R., Krismann, A. (2001): Naturverträgliche Mähtechnik und Populationssicherung. BfN-Skripten 54, 76 S.

Peschel, R, Haacks, M., Gruss, H., Klemann, C. (2013): Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz. Naturschutz und Landschaftsplanung 45 (8), 241-247.

Anschriften der Verfasser(in): Dipl.-Biol. Ekkehard Kluge, Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Referat Arten- und Biotopschutz, Albert-Einstein-Straße 42-46, D-14473 Potsdam, E-Mail ekkehard.kluge@mugv.brandenburg.de; Dipl.-Biol. Ina Blanke, Ahltener Straße 73, D-31275 Lehrte, E-Mail inablanke@gmx.de; Hubert Laufer, Büro für Landschaftsökologie Laufer, Kuhläger 20, D-77654 Offenburg, E-Mail laufer@bfl-laufer.de; Dr. Norbert Schneeweiß, Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Naturschutzstation Rhinluch, Nauener Straße 68, D-16833 Linum, E-Mail Norbert.Schneeweiss@LUGV.Brandenburg.de.

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