Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

HOAI-Novelle ­verabschiedet

Berlin (bdla). Am 07. Juni 2013 hat der Bundesrat die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit knapper Stimmenmehrheit gebilligt und damit die Vorlage der Bundesregierung bestätigt. Somit wird die neue HOAI im Sommer 2013 in Kraft treten, teilte der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten bdla mit.

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:

Die neue HOAI bringe weitreichende Veränderungen nicht nur bei den Honorartafelwerten mit sich. In der Flächenplanung seien beispielsweise die Leistungsbilder der Landschaftsplanung umfassend modernisiert worden. Die Honorartafeln seien von Verrechnungseinheiten einheitlich auf Fläche umgestellt. Für die Freianlagenplanung werde ein eigenes Leistungsbild geschaffen. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar sei nun endlich auch für Freianlagen eindeutig bejahend geregelt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz werde wieder Teil der anrechenbaren Kosten.

Vor diesem Hintergrund bietet der bdla Seminare zum neuen Preisrecht für Landschaftsarchitekten an – am 14.08. in Berlin, 09.09. in Köln und 19.11.2013 in Stuttgart. Im Fokus stehen die spezifischen Regelungen zur Landschafts- und Freiraumplanung.

Hat sich diese Arbeit nun für den Berufsstand gelohnt? Wenn man die neue Verordnung analysiere, so der blda, könne man mit einem vorsichtigen „Ja, aber …“ antworten. Es komme fast durchweg zu Erhöhungen der Honorartafelwerte. So setze sich jeder erhöhte Tafelwert aus dem Anteil zur Anpassung an die Kostenentwicklung und einem Anteil aus gestiegenen Leistungspflichten der modernisierten Leistungsbilder zusammen. In der Landschaftsplanung seien die Leistungsbilder umfassend modernisiert worden.

Allerdings erfolgte die Honoraranpassung nicht durchgängig nach den Vorschlägen der Gutachter. Zwei Wermutstropfen für den Berufsverband: Die Honorartafel zum Landschaftsplan mit besonders hohem Nachholbedarf bleibe 25 % unter den Vorschlägen des Gutachtens des BMVBS. Dramatisch schlecht gestalte sich die Honorartafel zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, deren Berechnungsgrundlage gleichermaßen wie für den Grünordnungsplan erstmals von Verrechnungseinheiten auf Fläche umgestellt wurde. Mit der vorgenommenen Vervierfachung des den jeweiligen Tafelwerten zugeordneten Planungsgebietes erfolgte eine Reduzierung der Honorare gegenüber dem Kabinettsentwurf um 75 %. Damit verfehle die HOAI-Reform für den LBP die Reformziele; auskömmliche Honorare seien für den LBP durch diese HOAI-Reform nicht normiert worden.

Auch sei es leider nicht gelungen, für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, die ja nicht an der Entwicklung von Baukosten partizipierten, eine Regelung zur Anpassung der Honorarwerte an den Lebenshaltungskostenindex im Verordnungsentwurf zu verankern.

Das Leistungsbild UVS sei noch immer – wie auch die übrigen so genannten Beratungsleistungen – im ungeregelten Teil der HOAI im Anhang beschrieben.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren