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EuGH stärkt Habitatschutz

Luxemburg (ej). Bedrohte Lebensraumtypen des Natura-2000-Netzwerks dürfen für Entwicklungs- und Infrastrukturmaßnahmen nicht beschädigt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil am 11. April 2013 festgestellt. Ausnahmen gelten nur bei außerordentlichem öffentlichen Interesse (C-258/11).

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Streitpunkt war eine Umgehungsstraße für die irische Stadt Galway, die 1,47ha des nach FFH-Richtlinie prioritären Lebensraumtyps 8240 der „Kalk-Felspflaster“ zerstört hätte. Dabei handelt es sich laut Urteil um „ein eigenständiges Untergebiet und ein Gebiet mit besonderer Prägung durch bedeutende Flächen prioritären Lebensraums“, das eine Gesamtfläche von 85ha Kalk-Felspflaster umfasse. Diese Fläche sei ihrerseits Teil der im gesamten Natura-2000-Gebiet gelegenen Gesamt­fläche von 270ha Kalk-Felspflaster.

Nach einer privaten Beschwerde gegen die Plange­nehmigung hatte der irische Gerichtshof den EuGH gefragt, ab wann ein Bauprojekt die Intaktheit eines Natura-2000-Gebietes gefährde.

Das Gericht mahnte den Vorsorgegrundsatz an: Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sei dahin auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des Gebiets zunichtezumachen. Diese Eigenschaften müssten mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung rechtfertigte.

Weil die Kalk-Felsplatten dauerhaft verschwänden und dieses nicht rückgängig zu machen sei, stehe das im Widerspruch zu der Definition eines „günstigen Erhaltungszustands“ nach Art. 1 (e) FFH-Richtlinie: Dieser sei gegeben, wenn ein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig seien oder sich ausdehnten und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestünden und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen würden.

Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dürfe daher nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirke. Dem müsse die Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten, unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorausgehen. Das sei dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass es keine solchen Auswirkungen gebe.

Bestehe aber Unsicherheit darüber, ob keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches aufträten, so schließe das in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie vorgesehene Genehmigungskriterium den Vorsorgegrundsatz ein. Dieser erlaube es, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten. Und diese Beurteilung gelte erst recht in dem vorliegenden Verfahren zu einem prioritären Lebensraumtyp (Urteilstext unter http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/).

Ein weiteres aktuelles Urteil des EuGH: Die deutsche Praxis nach §13a BauGB eines beschleunigten Verfahrens bei Bebauungsplänen für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung ist nicht richtliniengemäß, wenn diese keine Umweltprüfung vorsehen (C-463/11).

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