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„Honorierungssystem bei vielen Fördermaßnahmen einsetzbar“

Die Autoren des diskutierten Beitrags „Honorierung ökologischer Leistungen der Forstwirtschaft“ äußern sich in einer Replik auf die Anmerkungen von Wilhelm Breuer.

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Von Harald Schaich und Werner Konold

Wir begrüßen es, dass zur Umsetzung und Ausrichtung von Kompensationsmaßnahmen im Wald eine fachliche Diskussion in Gang kommt und unser Artikel dazu ein Stück weit beiträgt. Bei den Anmerkungen von Wilhelm Breuer entsteht jedoch der Eindruck, dass er einige der Ausgangspunkte des Beitrags deutlich überinterpretiert. Zudem blendet er den Ergebnisteil des Beitrags und die Vorschläge zur Umsetzung eines Honorierungssystems ökologischer Leistungen in seinen Anmerkungen völlig aus, weshalb eine kurze Antwort auf die Anmerkungen aus unserer Sicht notwendig scheint.

Mit Blick auf den Ergebnisteil wollen wir nochmals festhalten, dass das im Beitrag vorgestellte Honorierungssystem keineswegs nur für Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, sondern auch zum Einsatz bei anderen Fördermaßnahmen des Waldnaturschutzes im Wald wie Vertragsnaturschutzprogrammen oder Waldumweltmaßnahmen nach ELER entwickelt wurde. Aufgrund der Weiterentwicklung von Kompensationsmaßnahmen durch die Novellierung des BNatSchG und vor allem durch die Einführung und Umsetzung von Ökokontoverordnungen sehen wir auf diesem Gebiet nach wie vor Bedarf für eine weitere Konkretisierung von Naturschutzmaßnahmen und mithin auch eine sinnvolle Anbindung für unsere Überlegungen. Diesen Bedarf bestätigen auch andere Autoren und Experten der Eingriffsregelung, auf deren Arbeiten wir uns bei der Formulierung unserer Ausgangspunkte beziehen.

Im Folgenden möchten wir nun kurz auf einige der angesprochenen Punkte Breuers eingehen. Im ersten Teil der Anmerkungen wird der Eindruck erweckt, dass wir die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen unmittelbar ab der Erreichung der gesetzlichen Mindeststandards bzw. Guten fachlichen Praxis vorschlagen würden. Tatsächlich ist die weitere Konkretisierung der Guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft aus unserer Sicht für eine weitergehende Ausgestaltung von Förder- und Kompensationsmaßnahmen als Sockel absolut notwendig.

Der Blick auf die im Ergebnisteil vorgeschlagenen Maßnahmen, ihr Bezugsniveau und der Vorschlag von Förderschwellen zeigen aber, dass wir hier nicht nur über ein Sockelniveau reden, sondern über regional angepasste, naturschutzfachlich sinnvolle und teils deutlich anspruchsvolle Schwellenwerte. Selbstverständlich soll und darf es nicht zu „Doppelförderungen“ schon aus anderen Töpfen finanzierter Maßnahmen kommen. Das kann aber auch am besten mit einem regionalen Ansatz der Zielvorgaben und Maßnahmen vermieden werden. Wer mehr integrativen Naturschutz im Wald verwirklichen will, sollte der Forstwirtschaft nicht generell ein problematisches Selbstverständnis in Bezug auf ihre Naturschutzleistungen unterstellen, sondern auf Basis der gesetzlichen und fachlichen Anforderungen zur Kooperation bereit sein.

Zum zweiten Teil der Anmerkungen des Autors ist festzuhalten, dass alle wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen mit dem Funktionsbezug bzw. Ableitungszusammenhang zur eingriffsbedingten Beeinträchtigung, der dauerhaften Sicherung und dem notwendigen naturräumlichen Bezug der Kompensationsmaßnahme im Beitrag explizit genannt werden. Allerdings ist auch die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in Ökokonten und Poolmodellen in der Novelle des BNatSchG erstmals bundesweit geregelt und immer mehr Bundesländer und Gebietskörperschaften wenden solche Lösungen vermehrt an, wie das Beispiel Baden-Württemberg mit den in den letzten beiden Jahren in Kraft getretenen Verordnungen zum Ökokonto und das Kompensationsverzeichnis zeigen. Daraus ergibt sich ein nicht zu übersehender Bedarf nach Wissen und Konzepten, wie Kompensationsmaßnahmen auch im Wald dauerhaft zu sichern und zu evaluieren sind.

Beim räumlichen Bezug des Eingriffs und der Kompensation sprachen wir nicht von ­einer pauschalen Lockerung der rechtlichen Vorgaben der Eingriffsregelung, sondern beziehen uns auf die in der Praxis schon vollzogene Zuordnung von Eingriff und Kompensa­tionsmaßnahme im Rahmen einer naturräumlichen Gliederung. Die Probleme der langfristigen Sicherung, die bei „produktionsintegrierten Maßnahmen“ bestehen, sollten auch nicht dazu führen, sich deshalb generell von ihnen abzuwenden. Vielmehr ist hier geboten, über sinnvolle Weiterentwicklungen des Rahmens durch die Eingriffsregelung nachzudenken, wie wir anhand unterschiedlicher räumlicher Bewertungsebenen für unterschiedliche Maßnahmen vorschlagen.

Aus unserer Sicht ist aus naturschutzfachlichen Erwägungen je nach Naturraum und Fall auch durchaus zu hinterfragen, ob der Verlust von Waldfläche durch einen Eingriff immer am sinnvollsten durch die Neuanlage von Wald kompensiert wird. In Gemeinden mit einem besonders hohen Bewaldungsprozent kann die ökologische Aufwertung von bestehenden Waldflächen oder sogar die Aufwertung von Offenlandflächen als Kompensation naturschutzfachlich deutlich positiver bewertet werden. Hier sind uns sehr wohl die Schranken der derzeitigen gesetzlichen Regelungen bewusst und wir übersehen oder vereinfachen diese auch nicht, sondern wir machen uns Gedanken zu einer möglichen Weiterentwicklung bestehender Regelungen. Diesem Umstand ist im Übrigen auch das Fragezeichen im Untertitel des Beitrags geschuldet.

Die pauschale Kritik am „Ökokonto“ zum Abschluss ist, angesichts dessen wachsender Bedeutung in der Praxis und der Akzeptanz durch die Landnutzer, nicht ganz nachvollziehbar. Natürlich läuft hier noch nicht alles „rund“, aber gerade deshalb sollte man sich mit der naturschutzfachlichen Operationalisierung und Verbesserung dieses Instruments beschäftigen.

Anders als die Verwaltungspraxis im engeren Sinne hat Wissenschaft aus unserer Sicht auch die Aufgabe, über bestehende Regelungen hinauszudenken und Vorschläge für die Weiterentwicklung von Konzepten und Gesetzen im Naturschutz zu unterbreiten. Wenn man in diesem Zusammenhang pauschal vor einer „Simplifizierung“ der Eingriffsregelung warnt, ohne sich im Einzelnen mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und dem Bewertungskonzept ausein­anderzusetzen, ist der Sache damit nicht unbedingt gedient.

Anschrift der Verfasser: Dr. Harald Schaich und Prof. Dr. Werner Konold, Institut für Landespflege, Albert-Ludwigs-Universität, Tennenbacher Straße 4, D-79106 Freiburg i.Brsg., E-Mail harald.schaich@landespflege.uni-freiburg.de.

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