Das Reichsnaturschutzgesetz im Spiegel seiner Kommentare
Abstracts
Den Streit um die Frage, ob das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 nach Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 in der BRD als Bundes- oder als Landesrecht weiter gelte, entschied das Bundesverfassungsgericht 1958 zugunsten des Landesrechts. Dennoch wurde die Mehrzahl der Bundesländer der BRD spät, zumeist erst nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes 1976, aktiv und erließ eigene landesrechtliche Regelungen, um das Reichsnaturschutzgesetz abzulösen. Die beiden maßgeblichen Kommentare aus dem Jahr 1936 von Walther Schoenichen und Werner Weber einerseits, Hans Klose und Adolf Vollbach andererseits prägten daher das Verständnis und die Verwirklichung des Reichsnaturschutzgesetzes auch über 1945 hinaus.
Juristen und Naturschützer, die ab 1936 das RNG erläuterten, waren nach 1945 im bundesrepublikanischen Naturschutz aktiv und beeinflussten die Erarbeitung des Bundesnaturschutzgesetzes von 1976. Der Artikel geht den Kontinuitäten ihrer durch die nationalsozialistische Ideologie geprägten Auffassungen im Naturschutz der frühen Bundesrepublik nach.
The “Reichsnaturschutzgesetz” and its Comments – Continuity in German nature conservancy
After the second world war it had been discussed if the “Reichsnaturschutzgesetz” (Nature conservation law of the German “Reich”, RNG) from 1935 should remain valid either as federal law or as state law after the enforcement of the Basic Law of the Federal Republic of Germany in 1949. In 1958 the Federal Constitutional Court adjucated in favour of the state level. The most states, however, didn’t take action before the enactment of the Federal Nature Conservation Law in 1976, and then issued own legal regulations to replace the RNG. The two leading comments (1936) substantially shaped the understanding and the implementation of the RNG also after 1945.
Jurists and nature conservationists annotating the RNG from 1936 onwards were actively involved in federal nature conservation, and they influenced the development of the Federal Nature Conservation Law of 1976. The paper traces the continuity of their convictions about nature conservancy in this time which were stamped by the National Socialist ideology.
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1 Einführung
Dem Naturschutz gelang es während Kaiserzeit und Weimarer Republik nicht, eine deutschlandweit einheitliche gesetzliche Grundlage für seine Tätigkeit zu erreichen (Piechocki 2006: 6). Erst mit der Übergabe der Macht an die NSDAP änderte sich die Situation. Hermann Göring (1893– 1946) beanspruchte als Reichsforstmeister auch die Zuständigkeit für den Naturschutz. In wenigen Wochen ließ er einen Gesetzentwurf erarbeiten, der reichsweite Geltung beanspruchte: das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) vom 26.06.1935 (vgl. Klein 1999, Mitzschke 1936, Piechocki 2006).
Diese Rechtsgrundlage erwies sich als persistent, denn sie blieb einschließlich der auf ihr beruhenden untergesetzlichen Regelungen nach 1945 in Kraft. Den Streit, ob es sich beim RNG um Bundes- oder Landesrecht handle, entschied das Bundesverfassungsgericht 1958 zugunsten des Landesrechts (BVerfG, Urteil vom 14.10.1958). Die Mehrzahl der westdeutschen Bundesländer sah sich allerdings erst nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes 1976 veranlasst, das RNG abzulösen.
Die weiteren Ausführungen konzentrieren sich auf die Zeit des Nationalsozialismus einerseits und die personellen, teils auch die konzeptionellen Kontinuitäten in der frühen Bundesrepublik nach 1945 andererseits. Die Rechtsgrundlagen des Naturschutzes der Weimarer Republik werden im Rahmen dieses Artikels daher nicht dargestellt (vgl. Weber & Schoenichen 1936: 1-6, Lorz 1961).
2 Biographische Anmerkungen
Während das RNG in einschlägigen Juristen- und Naturschutzkreisen noch als bekannt gelten darf, ist die Literatur zum Reichsnaturschutzgesetz kaum mehr präsent. Dies gilt auch für die beiden zum langjährigen Standard gehörenden Kommentare von Werner Weber (1904 – 1976) und Walther Schoenichen (1876-1956) (Weber & Schoenichen 1936), beziehungsweise Hans Klose (1880 – 1963) und Adolf Vollbach (Klose & Vollbach 1936).
Der Kommentator Weber war Referent im Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Schoenichen Direktor der staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen und erster Direktor der Reichsstelle für Naturschutz. Der Jurist Weber wurde nach 1945 wegen Mitgliedschaft in der SA und der NSDAP entlassen. 1949 übernahm er einen Lehrstuhl in Göttingen und wurde später Direktor dieser Universität. 1976 starb er in Göttingen (Klee 2005: 658).
Schoenichen studierte Naturwissenschaften und arbeitete zunächst als Lehrer. Seit 1922 war er Direktor der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen, die 1935 zur Reichsstelle für Naturschutz wurde. 1933 trat er in die NSDAP ein. 1938 wurde ihm die Leitung der Reichsstelle entzogen; er wurde Lehrbeauftragter an der TH Braunschweig. 1956 starb er in Göttingen (Klee 2007: 542; Munzinger Online: Eintrag Schoenichen, Walther; Oberkrome 2003: 160/161). In seiner Autobiographie tauchen allerdings seine einschlägigen Publikationen aus den Jahren 1933 bis 1945 nicht auf (Schoenichen 1956).
Klose verfasste den Kommentar als Referent, der Jurist Vollbach als Ministerialrat im Reichsforstamt. Klose war Studienrat und ab 1939 als Nachfolger Schoenichens Leiter der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin. Nach 1945 war er erster Leiter der Bundesanstalt für Naturschutz und starb 1963 in Berlin (Klee 2007: 314). Klose bezeichnete noch 1957 die Zeit zwischen 1935 und 1939 als die hohe Zeit des Naturschutzes (Klose 1957: 35).
Vollbach war Jurist und arbeitete 1935 als Ministerialrat im Reichsforstministerium. Nach 1939 war er außer Dienst gestellt. 1943 arbeitete er bei der Deutschen Versuchsanstalt für Feuerwaffen am Wannsee (Bundesarchiv 2011). 1958 kommentierte er das Bundesjagdgesetz (Vollbach 1958).
Die personelle Kontinuität der Kommentatoren des RNG in öffentlichen Ämtern sowie die Persistenz der Rechtsgrundlage des Naturschutzes nach 1945 lässt eine Auseinandersetzung mit beiden Kommentaren so lohnend wie überfällig erscheinen.
3 Grundzüge des Reichsnaturschutzgesetzes
Das RNG gliederte sich in sieben Abschnitte:
Anwendungsbereich des Gesetzes (§§1-6);
Naturschutzbehörden und Naturschutzstellen (§§7-10; §§1-4 DVO);
Schutz von Pflanzen und Tieren (§11; §5 DVO);
Pflege des Landschaftsbildes (§§19,20; §§13, 14 DVO);
Strafvorschriften (§§21, 22;§§15, 16 DVO);
Schluss- und Übergangsvorschriften (§§23-27; §§17-21 DVO) (vgl. Lorz 1961: 56).
Zu Recht wies Lorz (1961) darauf hin, dass Gesetz und untergesetzliche Regelungen unübersichtlich sind und ungenaue Formulierungen die Handhabung erschweren.
Das RNG war Ausdruck eines ideellen Naturschutzes: Es ging um Seltenheit, Schönheit und Eigenart von Natur und Landschaft (vgl. Lorz 1961).
Zentrale Verordnungen aufgrund des RNG waren die Durchführungsverordnung (DVO), die die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen regelte, und die Naturschutzverordnung (NVO), die vor allem artenschutzrechtliche Bestimmungen enthielt.
4 Literatur zum Reichsnaturschutzgesetz
Im Weiteren werden die Kommentare Weber & Schoenichen (1936) und Klose & Vollbach (1936) sowie Literatur aus der Zeit unmittelbar nach Erlass des RNG dargestellt.
Der Kommentar Weber & Schoenichen (1936) stand klar auf dem Boden nationalsozialistischer Ideologie: angefangen von der unterstellten engen Verbindung zwischen deutschem Volkscharakter und der deutschen Landschaft bis hin zur völkischen Mission, die die Naturschutzstellen wahrzunehmen hätten. „Völkisch“ benennt als Begriff seit dem Ende des 19. Jhd. einen Nationalismus, der auf dem Rassegedanken beruht und eine antisemitische Haltung impliziert (Fuchs & Raab 1990: 851)
Den Regelungen des RNG war eine Präambel vorangestellt, die die „tragenden Leitsätze“ des Gesetzes enthielt (Weber & Schoenichen 1936: 8). Sie stellte fest: „Der um die Jahrhundertwende entstandenen ‚Naturdenkmalpflege‘ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz“ (Präambel, RNG).
Weber erläuterte, dass „das seelische Sein des deutschen Menschen und die völkische Art des deutschen Volkes … durch die deutsche Landschaft und die Erhaltung ihres naturhaften Charakters“ mitbestimmt sei (Weber & Schoenichen 1936: 8). Die Präambel verstand er dementsprechend als eine Vorgabe für die Interpretationsrichtung des Kommentars. Die Kommentatoren sahen ihre Aufgabe daher darin, den Naturschutz im nationalsozialistischen Ideologiegebäude zu verankern, die Blut-und-Boden-Ideologie des Nationalsozialismus durch Naturschutz zu verwirklichen.
Beispiele hierfür finden sich in der Kommentierung zu §§1, 5 und 19 RNG, die auf die heimatliche Natur, „die nicht durch fremde Einstreuungen verfälscht ist“, abzielen (Weber & Schoenichen 1936: 10). Der durch §§5, 19 RNG ausgeweitete Schutzanspruch schuf aus Sicht der Kommentatoren eine Handhabe, „das Landschaftsbild als Ganzes in einem ‚heimatlichen‘ Zustande zu erhalten, das heißt so, daß deutsche Menschen mit ihrem deutschen Gemütsleben sich dort zuhause fühlen und bodenständig bleiben“ (Weber & Schoenichen 1936, 31). Die Exklusionspolitik des Nationalsozialismus sollte damit im Naturschutz ein zentrales Kriterium für die Bewertung von Schutzwürdigkeit und bedürftigkeit sein.
Die Bedeutung der Reichsstelle für Naturschutz für die deutsche Kultur beschrieb Schoenichen als „völkische Mission im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung“ (Weber & Schoenichen 1936: 54).
§ 24 RNG sah entschädigungslose Rechtsbeschränkungen vor; er wurde nach 1945 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben (BayVerfGH, Urteil vom 25. 02.1959). „Er betont mit aller Deutlichkeit den Vorrang der gesamtvölkischen Aufgabe des Naturschutzes vor den individuellen Sonderinteressen“ (Weber & Schoenichen 1936: 114).
Der Kommentar Klose & Vollbach (1936) formulierte seine Zielsetzung in der Einleitung ähnlich wie Weber & Schoenichen (1936): „Nur ein Staatswesen, das die inneren Zusammenhänge von Blut und Boden, Volkstum und Heimat erkennt, das wirklich Gemeinnutz vor Eigennutz stellt, vermag auch dem Natur- und Heimatschutze sein Recht zu geben und ihm seine Stellung im Staate einzuräumen“ (Klose & Vollbach 1936, 13). Diese Erkenntnis hatte Klose (1943a: 13) entsprechend in die Formulierung der Präambel des RNG umgesetzt.
Der Kommentar war insgesamt weniger ideologisch aufgeladen, wenn auch nicht frei von entsprechenden Setzungen. Auch Klose & Vollbach (1936) legten Wert auf die Sonderbehörden-ähnliche Stellung der Naturschutzstellen und die besondere Aufsichtsfunktion der Reichsstelle für Naturschutz. Dass Klose, der ab 1949 erster Leiter der Zentralstelle für Naturschutz und später der Vorläuferinstitution des heutigen Bundesamts für Naturschutz war, großes Engagement zeigte, diese Stellung und damit seine Position zu „retten“, und dazu auch zu absonderlichen Rechtsvorstellungen Zuflucht nahm, wundert nicht (vgl. Zwanzig 1962: 30).
Die Zielrichtung des Kommentars, den Geist des Gesetzes aus der Präambel zu extrahieren und in diesem Sinne Naturschutz zu definieren, verfolgte auch der Jurist K. Asal (1889 – 1984), 1936 Referent für Naturschutz im Ministerium des Kultus und Unterrichts Baden in Karlsruhe (Häcker 2004: 275). Nach Asal setzte Naturschutz die nationalsozialistische Weltanschauung als tragenden Boden voraus; die Naturverbundenheit des deutschen Volkes sei ein „Anwendungsfall der nationalsozialistischen Grundideen von den engen Wechselbeziehungen zwischen Blut und Boden (Hervorhebung im Original, H.E.) als den Grundgegebenheiten unseres völkischen Seins“ (Asal 1936: 369, 370).
Nach 1945 fungierte Asal u.a. als Leiter des Landeskulturamtes Südbaden. Er gehörte – ebenso wie G.W. Zwanzig (s.u.) – zum Kreis derjenigen, die 1967 im Deutschen Rat für Landespflege „Leitsätze für gesetzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Landespflege“ unter der Schirmherrschaft des von 1959 – 1969 amtierenden Bundespräsidenten Heinrich Lübke erarbeiteten (Deutscher Rat für Landespflege 1967).
5 Exkurs: Artenschutz
Artenschutz spielt im Naturschutz heute eine zentrale Rolle: Vor diesem Hintergrund ist es interessant der Frage nachzugehen, ob und mit welchen Inhalten der Begriff Artenschutz im Kontext des Reichsnaturschutzgesetzes bzw. der Literatur zum Reichsnaturschutzgesetz Verwendung fand. Piechocki (2007: 287) nennt als ersten Nachweis des Begriffs Artenschutz einen Artikel von Lutz Heck aus dem Jahr 1942.
§2 RNG legte fest: „Der Schutz von Pflanzen und nichtjagdbaren Tieren erstreckt sich auf die Erhaltung seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzenarten und Tierarten …“.
Der Kommentar Klose & Vollbach (1936: 19) stellte den Standortschutz dem Artenschutz, der hier als Begriff neu auftaucht, gegenüber: „Artenschutz kommt nur für verhältnismäßig wenige Pflanzen- und Tierarten infrage, da nämlich, wo allgemeine Ursachen, besonders Nachstellungen des Menschen zu den verschiedenen Zwecken, den Bestand bedrohen“. Erkennbar wird also der Schutz des Individuums einer Art mit „Artenschutz“ gleichgesetzt.
Der Kommentar Weber & Schoenichen (1936: 16) blieb eher kryptisch, wenn er dem „Schutz der Art als solcher“ den „Schutz von Pflanzen- und Tiergesellschaften, auch im Rahmen der Erklärung zum Naturschutzgebiet“ gegenüberstellte. Was war mit der „Schutz der Art als solcher“ gemeint?
Schoenichen sah im Schutz von Pflanzenbeständen die geeignete Möglichkeit, die Einflüsse auszuschließen, die Lebensgemeinschaften verändern und damit das Verschwinden einzelner Arten bewirken können, und lieferte hierfür auch gleich die Begründung: „In solcher Weise den Schutz der heimatlichen Pflanzenwelt betreiben, heißt zugleich im völkischen Sinne handeln; denn gerade in der beseelenden und ehrfürchtigen Freude an dem Blumenschmuck von Wald und Flur findet deutsche Gemütstiefe ihre zarteste und sinnigste Offenbarung“ (Schoenichen 1934: 38).
Hieran knüpfte die juristische Dissertation von K. Cornelius an, die die Ausweisung von Pflanzenschonbezirken favorisierte: „Das bedeutet eine Abkehr von der kasuistischen Regelung in Tier- und Pflanzenlisten. Dem früheren floristischen Gesichtspunkt ist heute die soziologische Auffassung gegenüber getreten“ (Cornelius 1936: 8). Dieser Gedanke bewegt sich im Biologismus der Zeit, der auch den Nationalsozialismus prägte (vgl. Piechocki 2006).
Ähnlich positionierte sich der Jurist F. Kersten: „Diese Methode (Ausweisung von Pflanzenschonbezirken; Anm. H.E.) hat sich mehr und mehr im ganzen Reiche durchgesetzt. Sie ist auch wissenschaftlich begründet; denn man hat erkannt, dass die Pflanzen wie die Tiere Lebensgemeinschaften bilden. Dass zwischen den einzelnen Familien, Gattungen und Arten innere Verwandtschaften bestehen, die dem bloßen Auge verborgen, ‚blut-‘ und bodengemäß aber vorhanden sind“ (Kersten 1935: 3602).
Artenschutz im RNG war also in erster Linie Individualschutz „heimischer“ Arten mit ideologischen Zügen.
6 Kontinuitäten bis heute
Das RNG galt in vielen westdeutschen Bundesländern bis in die 1970er Jahre als Landesrecht weiter (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.10.1958). „Lediglich“ §24 (Enteignung) war als verfassungswidrig und daher nichtig erkannt (BayVerfGH, Urteil vom 25.02.1958).
Ebenso wie das RNG blieben auch die aufgrund des RNG erlassenen Verordnungen (DVO, NVO) sowie die Erlasse des Reichsforstmeisters Hermann Göring als Landesrecht in Kraft (vgl. Loos 1950, 1955; Lorz 1961, 1985; Mang 1951, 1969). Lorz (1985: 2) stellte fest, dass z.B. die NVO 1985 noch nicht in allen Bundesländern durch eigene Rechtssetzungen abgelöst worden sei. In Rheinland-Pfalz wurde 1983 mit dem Sechsten Rechtsbereinigungsgesetz die NVO bis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 und §33 aufgehoben, das RNG bzw. die DVO erst 1994 im Rahmen der Novelle des Landespflegegesetzes (LPflG 1994). Die Umsetzung und Implementierung des RNG zwischen 1945 und 1976 ist von einer hohen personellen wie inhaltlichen Kontinuität geprägt.
Auffallend ist zunächst, dass nur wenige Bundesländer – unter ihnen Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen – von der Möglichkeit Gebrauch machten, RNG, DVO und/oder NVO zu überarbeiten oder zu ersetzen. Überwiegend passten sie sie organisatorisch an die neuen Strukturen oder auch durch landesspezifische Regelungen zum Artenschutz an. In Bayern wurde die NVO 1969 durch Gesetz abgelöst (Mang 1969: 95). Kein Bundesland machte sich die Mühe, die Präambel zu redigieren oder zu streichen, auch nicht den Satz „Der um die Jahrhundertwende entstandenen ‚Naturdenkmalpflege‘ konnten nur Teilerfolge beschieden sein, weil wesentliche politische und weltanschauliche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz“ (vgl. Lorz 1961, 1985; Mang 1951; nur bedingt zuverlässig Loos 1950).
Großzügig urteilte das VG Stuttgart 1951 (Urteil vom 10.10.1951: 252, 253), das auch angesichts dieses Satzes den Naturschutz als ein „unabhängig von Politik und Weltanschauung“ vorhandenes, „inneres Bedürfnis des überwiegenden Teils des deutschen Volkes“ ansah. Auch Louis (2003: 39) vertritt die Meinung, dass das RNG nach 1945 weiter galt, weil es kein nationalsozialistisches Gedankengut enthalte, nennt allerdings hierfür keine Belege. Vorsichtiger dagegen das Bundesverwaltungsgericht, das 1954 die §§3 (Naturdenkmale), 5 (Sonstige Landschaftsteile), 12 (Listenführung) Abs. 1, 13 (Eintragung), 15 (Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen) und 16 (Verbot von Veränderungen) RNG und die DVO als nicht deshalb unwirksam beurteilte, weil sie Ausdruck nationalsozialistischer Weltanschauung seien (Urteil vom 07.10.1954, I C 16.53).
Mang, 1951 Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern, erläuterte den Sinn des Naturschutzes so: „Die Landschaft, in der wir aufgewachsen sind und leben, formt auch das Bild und Wesen des Menschen“, und führte damit den ideologischen Ansatz der Präambel des RNG fort (Mang 1951: 7). 1969 wiederholte er in einer aktualisierten Ausgabe seines Kommentars diese Auffassung wortgleich; zu diesem Zeitpunkt war er Regierungspräsident von Oberbayern a.D. und Leiter der Bayerischen Landesstelle für Naturschutz (Mang 1969: 11 und Vorblatt). Ein Gesetzeskommentar zielt immer auf die Institutionalisierung einer bestimmten Rechtsauffassung, einer bestimmten Interpretation von Sachverhalt und Tatbestand; insoweit wurde hier ein geodeterministisches Bild von Mensch und Gesellschaft erfolgreich verfestigt.
Der Jurist G.W. Zwanzig (geb. 1932), ab 1964 langjähriger Referent für Naturschutz und Denkmalpflege im Kultusministerium des Landes Rheinland-Pfalz (Franke 2005), lobte 1962 die Präambel, weil sie „der heutigen Auffassung vom Naturschutz nicht entgegensteht, so dass das RNG einem ‚aktiven‘ Naturschutz in der Bundesrepublik Deutschland keine Hindernisse bereitet“ (Zwanzig 1962: 5), und bezog sich u.a. auf den Kommentar Weber & Schoenichen (1936; siehe oben; Zwanzig 1962: 5, Fußn. 1).
Unter einem „aktiven“ oder auch „erweiterten Naturschutzbegriff“ fasste Zwanzig (1962: 3) die „Landschaftspflege“, die er durch das RNG gesetzlich als neuen Aufgabenbereich verankert sah. Mit seiner Beschreibung dieser Aufgabe dürfte Zwanzig vor allem die Arbeiten zum Generalplan Ost gemeint haben, die auf die „deutschgemäße Gestaltung“ annektierter osteuropäischer Gebiete zielten und dazu die Deportation bzw. die Ermordung der ansässigen Bevölkerung einkalkulierten (vgl. Gröning & Wolschke-Bulmahn 1987, Oberkrome 2004: 2-9).
§ 10 RNG, der die Einrichtung eines Naturschutzbeirates bei der Reichsstelle für Naturschutz vorsah, blieb seitens der Bundesländer ebenso unangetastet wie §4 DVO, der die Berufung von Vertretern der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei in den Beirat vorschrieb.
§ 18 RNG – Reichsnaturschutzgebiete – blieb in Kraft. Lorz (1961) druckte ihn allerdings mit dem Hinweis nicht mehr ab, dass er sich „erübrigt“ habe (vgl. Asal 1958: 22, Mang 1951: 23, 24; Mang 1969: 58). Im Gegensatz dazu betonte Zwanzig (1962: 14, Fußn. 3; 172, Fußn. 1), dass §18 RNG nicht gegenstandslos geworden sei. Sicherlich war seine Aussage, „daß es nach 1945 großer Anstrengungen bedurfte, um die Naturschutzarbeit auf der Grundlage des RNG in Übereinstimmung mit dem GG fortzuführen“ (Zwanzig 1962, 217), nicht intendierte Ironie.
§28 NVO, der die Gleichschaltung der Naturschutzverbände ermöglichte, wurde nicht aufgehoben (vgl. Lorz 1961: 161, Mang 1951: 6, 73).
Die starke Betonung des „ideellen“ Naturschutzes blieb – von ihrer augenscheinlichen NS-Ideologie bereinigt – bestimmend, auch wenn seit 1976 die Tendenzen zu einer naturwissenschaftlichen Sprache – wenn auch nicht immer zu naturwissenschaftlichen Konzepten – im Naturschutz zugenommen haben. Man ging sogar über den ideellen Naturschutz des RNG hinaus: Bestes Beispiel hierfür ist § 1 BNatSchG in der ab 2002 geltenden Fassung, der Natur als Wert an sich bezeichnet – allerdings ohne daraus an irgendeiner Stelle des Gesetzes auch nur ansatzweise Konsequenzen zu ziehen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier eine Scheinwelt des Naturschutzes errichtet werden soll, der es qua definitionem an Realitätsbezug mangelt.
Auch der Artenschutz ordnet sich in diesen Befund mühelos ein: Den Schutz von Populationen kannte das RNG nicht, sondern konzentrierte sich im Artenschutz auf den Individual- und randlich den Biotopschutz als Strategien – ebenso wie das BNatSchG vor 2002 oder die „Lübecker Grundsätze“ der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz aus dem Jahr 1991 (LANA 1991). Lorz (1961: 58) gab eine sehr treffende Definition dessen, worum es letztlich im Artenschutz geht: „Der Schutz des Gesetzes kann allen wildwachsenden Pflanzen und nichtjagdbaren wildlebenden Tieren zuteil werden, die nach ihrer physischen Struktur überhaupt für den ideellen Naturschutz Bedeutung gewinnen können und einer Erhaltung durch die Hand des Menschen zugänglich sind.“ Es handelt sich also um ethisch oder ästhetisch motivierten Artenschutz.
Wenn man bedenkt, dass der Populationsschutz erst mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in das deutsche Naturschutzrecht integriert wurde – allerdings ohne dass es bisher dafür überzeugende Konzepte gibt – , erstaunt die Persistenz des Artenschutzansatzes des RNG einmal mehr. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Naturschutz heute sich ja als primär wissenschaftlich begründet versteht und die entsprechenden Erkenntnisse der Biologie nicht neu sind. Geht es ihm also doch eher um ideelle Werte?
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Munzinger Online/Personen – Internationales Biographisches Archiv. Eintrag Schönichen, Walther. http://www.munzinger.de/document/00000007406 , Zugriff am 13.03.2011.
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Oberkrome, W. (2003): Hans Klose, Walther Schoenichen und der Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes. In: Stiftung Naturschutzgeschichte, Hrsg., Naturschutz hat Geschichte, Eröffnung des Museums zur Geschichte des Naturschutzes, Fachtagung „Naturschutz hat Geschichte“, Veröff. Stiftung Naturschutzgeschichte 4, Klartext, Essen, 145-162.
– (2004): „Deutsche Heimat“. Nationale Konzeption und regionale Praxis von Naturschutz, Landschaftsgestaltung und Kulturpolitik in Westfalen-Lippe und Thüringen (1900 – 1960). In: Berad, W., Hrsg., Westfälisches Institut für Regionalgeschichte, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Bd. 47, Ferdinand Schöningh, Paderborn.
Piechocki, R. (2006): Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege. 20. Erg. Lfg. II/06. II-4.3. Naturschutz im Nationalsozialismus, 1-21.
– (2007): Genese der Schutzbegriffe. 6. Artenschutz. Natur und Landschaft 82 (6), 286-287.
RNG: Reichsnaturschutzgesetz vom 26.06.1935 (RGBL I 821) i.d.F. der Gesetze vom 29.09.1935 (RGBL I 1191), 11.12.1936 (RGBL I 1001) und 28.01.1938 (RGBL I 36).
Schoenichen, W. (1934): Naturschutz im Dritten Reich. Einführung in Wesen und Grundlagen zeitgemäßer Naturschutz-Arbeit von Professor Dr. Walther Schoenichen, Direktor der staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen und Leiter der Fachstelle Naturschutz im Reichsbund Volkstum und Heimat. Naturschutz-Bücherei 12, Hugo Bermühler, Berlin-Lichterfelde.
– (1956): Ein Leben für den Naturschutz. Jahrbuch des Vereins zum Schutze der Alpenpflanzen und –Tiere, Jh. 21, München, 96-104.
Sechstes Rechtsbereinigungsgesetz vom 16.12. 1983 (GVBL 371, 374).
VG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1951, 3/I Nr. 293/51. DVBL 1952 67 (8), 252, 253.
Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (konsolidierte Fassung). ABL. EG Nr. L 20, S. 7.
Vollbach, A. (1958): Das Bundes-Jagdgesetz. Vom 29. November 1952. Mit Erläuterungen und den wesentlichen Ausführungsbestimmungen der Länder zu den Bestimmungen des Bundes-Jagdgesetzes. Neumann-Neudamm, Melsungen.
Weber, W., Schoenichen, W. (1936): Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1821) und Erste Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1275) nebst ergänzenden Bestimmungen und ausführlichen Erläuterungen von Professor Dr. Werner Weber, Professor Dr. Walter Schoenichen. Hugo Bermühler, Berlin-Lichterfelde, Gießen.
Zwanzig, G.W. (1962): Die Fortentwicklung des Naturschutzrechts in Deutschland nach 1945. Rechtsfragen zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen. Band I. Burhenne, W., Kragh, G., Zwanzig, G.W., Hrsg., Kommissionsverlag Universitätsbuchh. Rudolf Merkel, Erlangen.
Anschrift der Verfasserin: Hildegard Eissing, Hintere Bleiche 16, D-55116 Mainz, E-Mail lehrauftrag@email.de .
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