Übergangsregelung endet am 1. März
Der 1. März ist Stichtag: Dann endet die zehnjährige Übergangsfrist zur Anwendung von § 40.1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser soll helfen, die innerartliche Vielfalt der heimischen Arten zu erhalten. Demzufolge dürfen außerhalb des besiedelten Bereichs ausschließlich gebietsheimische Pflanzen und Saatgut eingesetzt werden.
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Doch was bedeutet das Ende der Frist für die Praxis? Erste Verbände warnen bereits vor einem Versorgungsenpass vor allem in Bezug auf gebietsheimisches Saatgut. Wir haben im Schwerpunkt der Märzausgabe die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Dort erfahren Sie, was es bei Ausschreibung und Ausführen von Arbeiten in der freien Natur zu beachten gilt. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo noch Handlungsbedarf besteht.
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