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Gebietseigene Herkünfte

Übergangsregelung endet am 1. März

Der 1. März ist Stichtag: Dann endet die zehnjährige Übergangsfrist zur Anwendung von § 40.1 des Bundesnaturschutz­gesetzes. Dieser soll helfen, die innerartliche Vielfalt der heimischen Arten zu er­halten. Demzufolge dürfen außerhalb des besiedelten Bereichs ausschließlich gebietsheimische Pflanzen und Saatgut eingesetzt werden.

Veröffentlicht am
Julia Schenkenberger
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Doch was bedeutet das Ende der Frist für die Praxis? Erste Verbände warnen bereits vor einem Versorgungsenpass vor allem in Bezug auf gebietsheimisches Saatgut. Wir haben im Schwerpunkt der Märzausgabe die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Dort erfahren Sie, was es bei Ausschreibung und Ausführen von Arbeiten in der freien Natur zu beachten gilt. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo noch Handlungsbedarf besteht.

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