Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Neue Gesetze

In dieser Rubrik finden Sie Verweise zu gesetzlichen Veränderungen, die Jochen und Anke Schumacher in ihrer monatlichen NuL-Kolumne vorstellen.

Veröffentlicht am
Artikel teilen:

NuL 1/2021

Bund

Durch das „Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen“ werden u.a. folgende Gesetze geändert:

> Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), vom 24.2.2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert am 3.12.2020, BGBl. I S. 2694, 2696.

Neu eingefügt wird § 14a, der die (z.T. fehlende) UVP-Pflicht für besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen regelt. Der ebenfalls neue § 67a regelt, wann die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns erfolgen kann. Desweiteren wird die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben“ in Anlage 1 angepasst.

> Raumordnungsgesetz (ROG), vom 22.12.2008, BGBl. I S. 2986, zuletzt geändert am 3.12.2020, BGBl. I S. 2694, 2698.

§ 15 ROG (Raumordnungsverfahren) wird geändert und insbesondere die Absätze 4 und 5 neu gefasst. Zudem wird § 18 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes) neu gefasst.

 

NuL 9/2020

Bund

> Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 19.6.2020, BGBl. I S. 1328, 1362

Formale Anpassung des BNatSchG; die veraltete Bezeichnung „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ wurde im Gesetzestext durch „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.

> Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert am 19.6.2020, BGBl. I S. 1408

Neu eingeführt wird mit § 38a WHG eine Verpflichtung, bei an Gewässer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einen fünf Meter breiten Grünstreifen anzulegen und zu unterhalten, wenn die Flächen eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen. Dies soll die Abschwemmung von Düngemitteln in Gewässer zu verhindern.

> Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG), vom 19.6.2020, BGBl. I S. 1387

Das GeolDG löst das bisherige Lagerstättengesetz ab, dessen Regelungsinhalt konkretisiert und erweitert wird.

Baden-Württemberg

> Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG), vom 23.6.2015, GBl. S. 585, zuletzt geändert am 23.7.2020, GBl. S. 651

Ergänzungen und Anpassungen, die dem Insektenschutz dienen und dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenwirken sollen, u.a. Blühflächen auf gemähten landeseigenen Grünflächen, Umsetzung des Biotopverbunds, Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung. Neu eingefügt wurden die §§ 1a (Artenvielfalt), 21a (insektenfreundliche Gärten), 33a (Erhaltung von Streuobstbeständen) und 34a (Pflanzenschutzmittel in privaten Gärten).

Rheinland-Pfalz

> Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), vom 6.10.2015, GVBl. S. 283, zuletzt geändert am 26.6.2020, GVBl. S. 287, 288

Änderung von § 30 (Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen) und § 31 (Rechtsbehelfe).

 

NuL 7/2020

Bund

> Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung – BKompV), vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088)

Mit der neuen BKompV werden die Anforderungen an die Kompensation von Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft bei Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, konkretisiert und bundesweit standardisiert. Definiert werden die Rahmenbedingungen der Kompensation durch ein bundeseinheitlich anzuwendendes Biotopwertverfahren und eine funktionsspezifische Zusatzbewertung. Zudem enthält die Verordnung eine Konkretisierung zu den Voraussetzungen und zur Höhe von Ersatzzahlungen, die insbesondere für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erhoben werden.

Brandenburg

> Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber (Brandenburgische Biberverordnung – BbgBiberV), vom 17.4.2020, GVBl. II Nr. 22 S. 1

Regelungen zu Vergrämung und Entnahme von Bibern; Rahmenbedingungen für Ausnahmen vom strengen Artenschutz.

Rheinland-Pfalz

> Landeswaldgesetz (LWaldG), vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert am 27. März 2020 (GVBl. S. 98)

Geändert wurden § 20 (Erholungswald, Kur- und Heilwald), § 25 (Staatswald) und § 28 (Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald).

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen nach § 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes, vom 14. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 282)

Die Verordnung regelt, dass Landschaftsrahmenpläne im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht werden. Dabei genügt es, die Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan und seine elektronische und gedruckte Bereitstellung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zu veröffentlichen.

 

NuL 4/2020

Bund

> Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 4.3.2020, BGBl. I S. 440

Eingefügt wurde § 45a, in dem der artenschutzrechtliche Umgang mit dem Wolf (Canis lupus) – insbesondere im Hinblick auf Nutztierrisse – geregelt wird.

Bayern

> Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG), vom 23.2.2011, GVBl. S. 82, zuletzt geändert am 21.2.2020, GVBl. S. 34

Änderungen in Art. 8 BayNatSchG, bei Kompensationsmaßnahmen findet keine Anwendung des § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes statt.

> Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG), vom 18.7.2000, GVBl. S. 495, zuletzt geändert am 4.2.2020, GVBl. S. 35

Die AVBayNatSchG wird um „Teil 3 Gesetzlich geschützte Biotope“ ergänzt.

Hamburg

> Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG), vom 11.5.2010, HmbGVBl. S. 350, zuletzt geändert am 24.1.2020, HmbGVBl. S. 92

Änderung von § 18a HmbBNatSchAG: Das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG erstreckt sich auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.