Neue Gesetze
In dieser Rubrik finden Sie Verweise zu gesetzlichen Veränderungen, die Jochen und Anke Schumacher in ihrer monatlichen NuL-Kolumne vorstellen.
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NuL 1/2021
Bund
Durch das „Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen“ werden u.a. folgende Gesetze geändert:
Neu eingefügt wird § 14a, der die (z.T. fehlende) UVP-Pflicht für besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen regelt. Der ebenfalls neue § 67a regelt, wann die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns erfolgen kann. Desweiteren wird die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben“ in Anlage 1 angepasst.
§ 15 ROG (Raumordnungsverfahren) wird geändert und insbesondere die Absätze 4 und 5 neu gefasst. Zudem wird § 18 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes) neu gefasst.
NuL 9/2020
Bund
Formale Anpassung des BNatSchG; die veraltete Bezeichnung „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ wurde im Gesetzestext durch „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Neu eingeführt wird mit § 38a WHG eine Verpflichtung, bei an Gewässer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einen fünf Meter breiten Grünstreifen anzulegen und zu unterhalten, wenn die Flächen eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen. Dies soll die Abschwemmung von Düngemitteln in Gewässer zu verhindern.
Das GeolDG löst das bisherige Lagerstättengesetz ab, dessen Regelungsinhalt konkretisiert und erweitert wird.
Baden-Württemberg
Ergänzungen und Anpassungen, die dem Insektenschutz dienen und dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenwirken sollen, u.a. Blühflächen auf gemähten landeseigenen Grünflächen, Umsetzung des Biotopverbunds, Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung. Neu eingefügt wurden die §§ 1a (Artenvielfalt), 21a (insektenfreundliche Gärten), 33a (Erhaltung von Streuobstbeständen) und 34a (Pflanzenschutzmittel in privaten Gärten).
Rheinland-Pfalz
Änderung von § 30 (Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen) und § 31 (Rechtsbehelfe).
NuL 7/2020
Bund
Mit der neuen BKompV werden die Anforderungen an die Kompensation von Beeinträchtigungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft bei Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, konkretisiert und bundesweit standardisiert. Definiert werden die Rahmenbedingungen der Kompensation durch ein bundeseinheitlich anzuwendendes Biotopwertverfahren und eine funktionsspezifische Zusatzbewertung. Zudem enthält die Verordnung eine Konkretisierung zu den Voraussetzungen und zur Höhe von Ersatzzahlungen, die insbesondere für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erhoben werden.
Brandenburg
Regelungen zu Vergrämung und Entnahme von Bibern; Rahmenbedingungen für Ausnahmen vom strengen Artenschutz.
Rheinland-Pfalz
Geändert wurden § 20 (Erholungswald, Kur- und Heilwald), § 25 (Staatswald) und § 28 (Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald).
Schleswig-Holstein
Die Verordnung regelt, dass Landschaftsrahmenpläne im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht werden. Dabei genügt es, die Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan und seine elektronische und gedruckte Bereitstellung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zu veröffentlichen.
NuL 4/2020
Bund
Eingefügt wurde § 45a, in dem der artenschutzrechtliche Umgang mit dem Wolf (Canis lupus) – insbesondere im Hinblick auf Nutztierrisse – geregelt wird.
Bayern
Änderungen in Art. 8 BayNatSchG, bei Kompensationsmaßnahmen findet keine Anwendung des § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes statt.
Die AVBayNatSchG wird um „Teil 3 Gesetzlich geschützte Biotope“ ergänzt.
Hamburg
Änderung von § 18a HmbBNatSchAG: Das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG erstreckt sich auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.