Neue Streuobst-Verordnung hebelt Volksbegehren aus
- Veröffentlicht am
Dabei ist es aus Sicht des LBV vor allem ein Kriterium der neuen Streuobstwiesen-Definition, das diesen den Garaus machen würde: Mindestens 75 Prozent der Bäume sollen ihren Kronenansatz in mindestens 1,80 Meter Höhe haben. „Dies ist jedoch in den allerwenigsten Streuobstwiesen der Fall“, so Schäffer. Selbst die aktuelle Förderung von Streuobstwiesen im Vertragsnaturschutzprogramm geht von einem Kronenansatz in Höhe von 1,60 Meter Höhe aus. Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) fördert bereits bei einem Kronenansatz in Höhe von 1,40 Meter.
Weitere Kriterien, wie zum Beispiel ein Stammumfang von mindestens 50 Zentimeter in einem Meter Baumhöhe, führen ohne triftigen Grund zum Aussortieren von wertvollen Streuobstbeständen. Dagegen fehlen in der Verordnung ökologische Merkmale wie ein reicher Höhlenbestand oder hohe Alt- und Totholzanteile, die für die Tierwelt äußerst wertvolle Lebensraumstrukturen darstellen.
Bei aktuellen Probekartierungen in den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Miltenberg und Bamberg stellte der LBV fest, dass keine einzige der 21 untersuchten und eindeutig wertvollen Streuobstbestände die Kriterien der Verordnung erfüllt.
Norbert Schäffer: „Neben dem angemessenen gesetzlichen Schutz muss der Freistaat vor allem Landwirte mit attraktiver finanzieller Förderung belohnen, die die Streuobstwiesen nutzen und mit einer fachgerechten Pflege für die Zukunft erhalten.“
Laut Erhebungen der Landesanstalt für Landwirtschaft sind im Freistaat von 1965 bis 2012 rund 70 Prozent der Streuobstbäume verschwunden, dies ist ein Rückgang von rund 20 auf sechs Millionen Obstbäume. Meist sind sie Wohn- und Gewerbegebieten zum Opfer gefallen oder in eine intensivere Nutzung wie Acker oder Plantagen überführt worden.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.