Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig
Am 27. November hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig den Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 4 der A20 für "rechtswidrig und nicht vollziehbar" erklärt. Der BUND Schleswig-Holstein und der NABU Schleswig-Holstein begrüßten die Entscheidung. Das Land ist nun aufgefordert, in erheblichem Umfang im ergänzenden Fehlerheilungsverfahrens nachzubessern, um die gravierenden Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt durch den geplanten, aber nun aufgeschobenen Neubau abzumildern.
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In der mündlichen Urteilsverkündung haben die obersten Verwaltungsrichter der Bundesrepublik insbesondere planerischen Sachverhalte gerügt. Als rechtswidrig wurde unter anderem die ungenügende Beachtung des Wasserrechts sowie die Betroffenheit des Arten-und Biotopschutzes bewertet. Diese Umweltbelange waren von den beiden klagenden Verbänden BUND und NABU schon im Verfahren vorgebracht, aber von der Planungsbehörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sind durch umfangreiche Fehlerkorrekturen der Beklagten bereits im Prozess weitere erhebliche Verbesserungen für Natur und Umwelt erreicht worden.
Den Forderungen der Umweltverbände ist auch in einem anderen Punkt Rechnung getragen worden: Der beklagte östliche Teilabschnitt zwischen Hartenholm und Wittenborn darf nicht vor einer genehmigten Planung des Segeberger Abschnitts 3 gebaut werden. Richtungsweisend bewerten die Umweltverbände die Hinweise des Gerichtes zur Klimakrise. Danach muss sowohl im Bundesverkehrswegeplan wie auch bei Planungen großer Verkehrsprojekte der Klimaschutz stärker mit einbezogen werden.
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