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Naturschutzrecht

Kein Baustopp für den Windpark Bad Saulgau-Steinbronnen

Bei dem Bau dreier Windkraftanlagen im Kreis Sigmaringen erfolgt trotz Eilantrag eines Bürgers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark nun doch kein Baustopp. Nach der Beschwerde der Bauherrin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den ursprünglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geändert und den Eilantrag zurückgewiesen.

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Die Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Braunenweiler und Bierstetten im Kreis Sigmaringen dürfen trotz Eilantrag eines Bürgers nun doch gebaut und betrieben werden.
Die Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Braunenweiler und Bierstetten im Kreis Sigmaringen dürfen trotz Eilantrag eines Bürgers nun doch gebaut und betrieben werden.Tjards Wendebourg, Redaktion NuL
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Die immissionschutzrechtliche Genehmigung für den Bau der drei je 149 Meter hohen Windkraftanlagen wurde bereits im Dezember 2016 vom Landratsamt Sigmaringen erteilt. Ein Bürger, dessen Anwesen 733 bis 1228 Meter von den Windrädern entfernt liegt, stellte jedoch unter Berufung auf natur- und artenschutzrechtliche Belange einen Eilantrag gegen den Bau. Zudem gingen von den anlagen unzumutbare Schall- und Lichtemissionen aus, außerdem hätten sie eine optisch bedrängende Wirkung auf sein Anwesen.

Dem Eilantrag des Bürgers wurde im September 2017 aufgrund verschiedener formaler Fehler während des Genehmigungsverfahren stattgegeben: So wurde trotz der umliegenden Dichtezentren des Rotmilans keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Die Gründe für diese Entscheidung habe das Landratsamt Sigmaringen nicht hinreichend dokumentiert.

Auf die Beschwerde der Bauherrin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts prüfte das VGH die Sachlage und wies den Eilantrag zurück. Die vom Landratsamt getroffene Entscheidung, keine UVP durchzuführen, leide an keinem Fehler, der zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen könne. Auch sei im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung ein Dichtezentrum von Rotmilanen von vornherein nicht geeignet, eine UVP-Pflicht zu begründen. Auch sonstige Rechte des Antragsstellers würden mit dem Bau der Windkraftanlagen nicht verletzt, die prognostizierte anlagenbedingte Lärmbelastung liege in den Gutachten zufolge sogar deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten. Weiterhin wären auch Einwirkungen durch den Schattenwurf der Anlagen wie auch ihre optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus des Antragstellers in Anbetracht der Entfernung und der topografischen Verhältnisse, die nur eine eingeschränkte Sicht auf die Anlagen zuließen, nicht unzumutbar.

Der Beschluss des VGH setzt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs außer Kraft und ist unanfechtbar. Dem Bau der Windkraftanlagen steht damit nichts mehr im Weg.

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