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Erstellung eines Zonierungskonzepts

Standortfindung für Windkraftanlagen im Naturpark Altmühltal

Abstracts

Durch den Bayerischen Windenergieerlass von Dezember 2011 ist eine Windkraftnutzung grundsätzlich auch in Naturparken und Landschaftsschutzgebieten möglich geworden. Um die Windkraftnutzung naturverträglich steuern zu können, ist ein Zonierungskonzept für solche Großschutzgebiete unumgänglich. In dem Projekt „Standortfindung für Windkraftanlagen im Naturpark Altmühltal – Zonierungskonzept“ wird erprobt, mit der Nutzung bestehender Daten und in einer kurzen Bearbeitungszeit belastbare Aussagen zu möglichen Standorten für Windkraftanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark zu treffen. Es wurden Kriterien für die Abgrenzung von Flächenkategorien und vorsorgliche Abstandsflächen ermittelt.

Das Zonierungskonzept enthält flächendeckend für den Naturpark Tabuzonen für die Windkraftnutzung, Ausnahmezonen, in denen eine Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, und Entscheidungszonen, die einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Die Übertrag­barkeit der Methode auf andere Landschaftsschutzgebiete in Bayern wurde geprüft.

Site Identification of Locations for Wind Energy Plants in the Natural Park ’Altmühltal’ – Development of a zoning concept

The ‘Bavarian Enactment on Wind Energy’ (2011) has given the scope to establish wind energy plants in nature parks and landscape reserves.

For large protected areas zoning concepts are intended to ensure an environmentally compatible location of the wind turbines. In this context, the pilot project “Site identification of Locations for wind energy plants in the natural park Altmühltal – Zoning concept” analysed options to reliably identify suitable sites in protected areas in a short timescale on the basis of existing data. The study developed criteria to differentiate site categories and precautionary buffer zones.

The zoning concept defined ‘taboo zones’ as well as ‘exceptional zones’ in which the establishment of wind energy plants can be possible without affecting the reserve’s protective purpose. In ‘decision zones’ further examinations are still necessary, mostly due to a lack of available data. The transferability of the method to other Bavarian natural parks and landscape reserves has been established.

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1 Hintergrund

Der möglichst rasche Ausbau der Erneuerbaren Energien ist seit 2011 erklärtes energiepolitisches Ziel der bayerischen Landesregierung. Bezogen auf die Windkraftnutzung sollen bis 2021 sechs bis zehn Prozent (derzeit: rd. 0,6 %) des Stromverbrauchs Bayerns durch heimische Windenergie abgedeckt werden (s. Energiekonzept der Bayerischen Staatsregierung „Energie innovativ“, 24.05.2011). Um die Errichtung von Windkraftanlagen räumlich zu steuern, wurden mit den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Bayern“ weitreichende Vorgaben erarbeitet und vom Ministerrat am 20.12.2011 als Erlass beschlossen. Nach diesem sog. „Windenergieerlass“ ist die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich auch in Landschaftsschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten in Naturparken (ehema­lige Schutzzonen) möglich.

Da es sich hier regelmäßig um Gebiete handelt, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (§ 26 BNatSchG), ist im konkreten Einzelfall darzulegen, ob und warum die mit der Windkraftnutzung verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft in der Gesamtabwägung der widerstreitenden Belange trotz des Status‘ als Landschaftsschutzgebiet in Kauf genommen werden (Einzelfallentscheidung). Um eine einheitliche Behandlung von Planungsanfragen sicher zu stellen und aufwändige Einzelfallentscheidungen zu vermeiden, wird die Erstellung eines Zonierungskonzepts empfohlen, das geeignete Standorte für die Windenergienutzung ausweist. Zuständig für die Zonierungskonzepte sind die für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung verantwortlichen Gebietskörperschaften (Bezirke und Landkreise).

Mit dem vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit geförderten Projekt „Standortfindung für Windkraftanlagen im Naturpark Altmühltal – Zonierungskonzept“ (2012) wurde ein Modellvorhaben vergeben, das, stellvertretend für weitere bayerische Naturparke und Landschaftsschutzgebiete, eine zeit- und kosteneffiziente Methode zur Erstellung von Zonierungskonzepten erarbeiten sollte.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Öffnung von Landschaftsschutzgebieten bzw. von Landschaftsschutzgebieten in Naturparken für die Windkraftnutzung überhaupt notwendig ist, zumal im flächenmäßig größten deutschen Bundesland. Zu Recht gibt es dazu kritische Stimmen, die darauf hinweisen, dass eine Windenergieanlage regelmäßig mit dem Schutzzweck „Bewahrung des Landschaftsbilds vor Beeinträchtigungen“ nicht vereinbar ist (vgl. Fischer-Hüftle 2012).

Dagegen steht die gegenwärtige Planungs- und Genehmigungspraxis. Im Naturpark Altmühltal mehren sich Anträge für die Genehmigung von Windkraftan­lagen, auch auf Standorten innerhalb der Schutzzone, also im Landschaftsschutzgebiet. In der Vergangenheit wurden solche Flächen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen vom jeweiligen Verordnungsgeber aus der Schutzzone herausgenommen. Diese Vorgehensweise hat neben dem hohen Arbeitsaufwand gravierende Nachteile:

Das Gebiet wird immer stärker fragmentiert und eine der Charakteristiken eines Naturparks, seine einheitliche Großräumigkeit (vgl. § 27 BNatSchG), wird damit eingeschränkt.

Seit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 26. Juli 2005, in Kraft getreten am 01. August 2005 (Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005) gelten sämtliche Naturparkverordnungen hinsichtlich der Festsetzungen von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnung über Landschaftsschutzgebiete weiter. Die Zuständigkeit für Änderungen der Verordnung liegt seit diesem Zeitpunkt bei den für Landschaftsschutzgebiete zuständigen Verordnungsgebern; beim Staatsministerium ist nur die Zuständigkeit für die Erklärung zum Naturpark verblieben. Die Schutzzone des Naturparks Altmühltal besteht heute aus fünf selbständigen Landschaftsschutzgebieten mit gleichlautenden Schutzgebietsverordnungen. Hier ist eine einheitliche Vorgehensweise erschwert.

Mit der Herauslösung von Flächen verringert sich der Anteil der Schutzzone an der Gesamtfläche des Naturparks. Naturparke müssen gemäß Definition nach § 27 BNatSchG bzw. Art. 15 BayNatSchG überwiegend Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet sein. Mit ca. 55 % liegt der Schutzzonen-Anteil an der Gesamt­fläche des Naturparks Altmühltal bereits im unteren Bereich. Ein weiteres Herausschneiden von Flächen könnte zum Verlust des Status‘ als Naturpark führen.

2 Rahmenbedingungen des ­Projekts

Der Naturpark Altmühltal erstreckt sich mit einer Fläche von rund 3000 km2 auf Teile von fünf bayerischen Regierungsbezirken und damit über fünf Planungsverbände mit unterschiedlichem Stand ihrer Regionalplanung. Betroffen sind neun Landkreise bzw. kreisfreie Städte und 88 Gemeinden. Entsprechend vielfältig sind die Absichten hinsichtlich der Windkraftnutzung im Gebiet.

Das auf Initiative des Landratsamts Eichstätt und des Naturparks Altmühltal initiierte Modellvorhaben soll einen verantwortungsvollen Umgang mit der Windkraftnutzung sicherstellen. Wie häufig in älteren Schutzgebieten gibt es auch im Naturpark Altmühltal Teilbereiche, die nicht denselben Grad an Schutzwürdigkeit aufweisen wie der Rest des Gebietes. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre eine Konzentration der Windkraftnutzung dort ggf. denkbar, um im Gegenzug besonders schutzwürdige Teilbereiche des Gebietes von Beeinträchtigungen durch Windkraftnutzung frei zu halten.

Von Seiten der Gemeinden, Landkreise und (potenziellen) Windenergieanlagenbetreiber vor Ort besteht enormer zeitlicher Druck, eine Entscheidung über die Nutzbarkeit von Flächen für die Windkraft zu treffen. Daher wurde die Laufzeit des Projekts mit insgesamt vier Monaten sehr knapp bemessen. Gleichzeitig war es eines der Ziele des Projekts, zu erproben, inwieweit auf der Grundlage bestehender Daten überhaupt belastbare Aussagen zu möglichen Standorten für Windkraftanlagen getroffen werden können. Mit dem Verzicht auf Bestandserhebungen bzw. einer Verifizierung der bestehenden Daten vor Ort wird in Kauf genommen, dass teilweise unvollständige bzw. nicht mehr aktuelle Daten verwendet werden. Zum Teil konnte dieses durch systematische Befragung der unteren Naturschutzbehörden behoben werden. Es verbleiben jedoch Lücken, die dem engen Zeitplan und der derzeitigen Datenlage in Bayern (s. Abschnitt 4) geschuldet sind.

Allerdings geht es bei der Erstellung des Zonierungskonzepts um die großflächige Darstellung von Bereichen innerhalb der Schutzzone des Naturparks, innerhalb derer eine Windkraftnutzung erlaubt bzw. vermieden werden soll. Für diesen Zweck ist es nicht zwangsläufig nötig, alle denkbaren Informationen und kleinräumig bezogenen Daten zu berücksichtigen. Anders verhält es sich im anschließenden Genehmigungsverfahren. Hier müssen alle Daten erhoben werden, die für die abschließende Beurteilung des konkreten Standortes notwendig sind.

3 Ermittlung der Flächenkategorien

3.1 Vorbemerkungen

Das Zonierungskonzept für den Naturpark Altmühltal enthält für dessen gesamte Fläche sog. Tabuzonen, Entscheidungszonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung, abgeleitet aus naturschutzfachlichen Daten. Als unabgestimmtes Fachgutachten aus Sicht des Naturschutzes hat es keine rechtsverbindliche Wirkung, sondern dient als Entscheidungsgrundlage für die Verordnungsgeber im Naturpark. Von Seiten des Windenergie-Erlasses bestehen diverse Vorgaben, welche Wertigkeiten zu einer Einstufung als Tabuzone führen (z.B. SPA-Status), zum Teil wurden hier auch Abstandsflächen vorgegeben. In Absprache mit den Verordnungsgebern und den zuständigen Naturschutzbehörden wurde im Projekt eine Ergänzung dieser Vorgaben vorgenommen, um gebietsspezifischen Charakteristika und Wertigkeiten gerecht zu werden. Eine Übersicht über die als Tabuzonen eingestuften Flächenkategorien und Ergänzungen des Windenergie-Erlasses gibt Tab. 2.

3.2 Tabuzonen

Tabuzonen sind Flächen, die aufgrund ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, ihres herausragenden Landschaftsbildes und ihrer besonderen Erholungseignung von einer Windkraftnutzung ausgenommen werden sollen. In die Abgrenzung der Tabuzonen fließen die Aspekte „schützenswerte Tallandschaften“, „Landschaftsbild“ und „Artenschutz“ ein.

schützenswerte Tallandschaften

Der Erhalt der Erholungseignung der in der Naturpark-Verordnung aufgeführten „schützenswerten Tallandschaften“ ist ein wesentlicher Schutzzweck im Naturpark (s. Naturpark-Verordnung vom 14. September 1995). Die Nutzung dieser Tallandschaften in der Schutzzone des Naturparks unterliegt strengen Vorgaben, begründet aus der Gebietscharakteristik. Die zum Teil tief eingeschnittenen Täler bilden das „Rückgrat“ des Naturparks, sowohl aus naturschutzfachlicher Sicht als auch aus Sicht des Landschaftsbildes.

Ausgehend von einer Anlagenhöhe von 200 m (Nabenhöhe: 130 – 150 m), war es Konsens, dass innerhalb der Tallandschaften möglichst keine Windräder in der Nah- und Mittelzone (1500 – 3700 m, visuelle Wirkzone, s. folgender Spiegelstrich) sichtbar sein sollen. Dazu mussten ausreichende vorsorgliche Abstandsflächen zu den Hangkanten (Sichtbarkeitsgrenzen) ermittelt werden.

Aufgrund der Vielzahl der Talabschnitte und der Vorgabe, keine Kartierungen vorzunehmen, wurde zur Ermittlung von vorsorglichen Abstandsflächen ein pauschalisiertes Modell mit Hilfe des Geo­informationsprogramm ArcGIS 10 (3D Analyst) angewandt. Ausgehend von dem Verhältnis von Taltiefe zu Talbreite und einer pauschalen Waldüberhöhung von 25 m konnten die Täler im Naturpark Altmühltal mithilfe von etwa 500 stichprobenartigen Messungen im ArcGIS analysiert und abschnittsweise nach dem Ausmaß der Horizontüberhöhung kategorisiert werden. Für die so ermittelten drei Kategorien wurden für unterschiedliche Sichtwinkel zusätzliche Abstandflächen errechnet.

Abb. 2 zeigt schematisch die Vorgehensweise am Beispiel der tief eingeschnittenen Täler (Kategorie C, Talbreite 500 m). Da das Sichtfeld hier aufgrund der engen Taleinschnitte begrenzt ist, reichen geringere Abstände von Windenergieanlagen zur Hangkante aus, um eine Beeinträchtigung der Erlebniswirksamkeit der Täler zu vermeiden. Hier wird ein Abstand von der Talmitte von ca. 1,2 km gesetzt. Anders verhält es sich in weiten, flachen Tälern (Kategorie A, Talbreite 1000 m), da hier der Blick aus dem Tal heraus weit reicht und Windkraftanlagen auf eine weitere Distanz sichtbar sind (Abstand: rund 2,4 km).

Tabuzonen Landschaftsbild

Der Naturpark Altmühltal ist gekennzeichnet durch eine vielgestaltige Landschaft. Neben den Tallandschaften prägen vor allem schroffe Jurakalkfelsen die Eigenart. Wacholderheiden sind Relikte historischer Weidenutzungen. Bemerkenswert sind auch die baulichen Zeugnisse der Kulturgeschichte. Erhalten sind zahlreiche Schlösser, Burgen, Kirchen und Klöster aus verschiedenen Epochen, die besondere Sichtbeziehungen in der Landschaft schaffen.

Im Zonierungskonzept sollen die Bereiche, die einen besonderen Wert für das Landschaftsbild bzw. die Kulturlandschaft haben und touristisch bedeutsam sind, vor Beeinträchtigungen durch Anlage und Betrieb von Windenergieanlagen geschützt werden. Neben direkten Beeinträchtigungen durch z.B. Überbauung sind in Bezug auf das Landschaftsbild vor allem die optischen und akustischen Auswir­kungen von Windenergieanlagen zu be­trachten.

Für das Gebiet ist keine aktuelle flächendeckende Landschaftsbilderfassung vorhanden. Seit Juli 2012 wird bayernweit eine Landschaftsbildbewertung im Maßstab 1 : 100000 erstellt, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Projektbearbeitung jedoch noch nicht vorlagen.

Da eine Kartierung des Landschaftsbildes aufgrund des engen Zeitplans ausgeschlossen wurde, musste auf vorliegende Daten zurückgegriffen werden, die einzelne Aspekte des Themas Landschaftsbild und Kulturlandschaft betrachten. Dieses waren die sog. Postkartenmotive, landschaftsprägende Bau-, Bodendenkmäler oder Ensembles, erlebbare historische Kulturlandschaften sowie die drei im Gebiet verlaufenden zertifizierten Wanderwege.

Postkartenmotive“ wurden definiert als Bau- und Bodendenkmäler sowie Landschaftsensembles, die neben ihrem kulturhistorischen Wert einen besonderen Landschaftsbezug aufweisen (z.B. Sichtbeziehungen). Sie heben sich in besonderem Maß aus ihrer Umgebung heraus und sind deutlich sichtbare Marken in der Landschaft. Als Folge sind sie ein beliebtes Fotomotiv für Erholungssuchende und steigern die Attraktivität des Gebietes für den Fremdenverkehr. Von Seiten der Landratsämter und Kreisheimatpfleger wurden 52 Postkartenmotive im Gebiet benannt. Laut Bayerischem Windenergieerlass wären sie „sensibel zu behandelnde Gebiete“. Die Festlegung von Abstandsflächen wäre damit jeweils eine Einzelfallentscheidung – das erscheint jedoch nicht als zielführend für das Zonierungskonzept, das gerade Einzelfallentscheidungen vermeiden soll (s.o.). Da Begehungen nicht vorgesehen waren, wurden die Postkartenmotive hinsichtlich ihrer Bedeutung für Landschaftsbild/Erholung und aus Sicht des Denkmalschutzes (Kulturlandschaft) in zwei Stufen kategorisiert:

– Postkartenmotive, die nach einer vorläufigen Auswahl des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (2012) als landesweit bedeutsames, Landschaft prägendes Baudenkmal, Bodendenkmal oder Ensemble klassifiziert sind, nach Angaben der Landratsämter wichtig für die regionale Identität sind und gleichzeitig eine besondere optische Wirkung bzw. Fernwirkung haben (Einstufung der Exponiertheit auf der Basis von Google Earth, dem Digitalen Geländemodell (DGM 50) und einer unterstützenden Internetrecherche);

– alle übrigen Postkartenmotive

Die o.g. Liste der landesweit bedeutsamen, Landschaft prägenden Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder Ensembles des Bayerischen Landesamts für Denkmal­pflege enthält keine Empfehlungen oder Vorgaben zu Abstandsflächen. In der Bearbeitung wurden daher unterschiedliche Quellen hinsichtlich möglicher Orientierungswerte für die Festlegung von Abstandsflächen gesichtet. Letztendlich erschien der Ansatz aus dem Runderlass „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen“ (Innenministerium, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein 2003) am geeignetsten, da er nachvollziehbar Abstandsflächen aufzeigt (s. Tab. 1).

Hochgerechnet auf eine Anlagenhöhe von 200 m ergäbe sich eine visuelle Wirkzone von maximal 1500 m (Mittelzone) bzw. maximal 3700 m (Fernzone).

Für Postkartenmotive, die eine besondere optische Wirkung (Fernwirkung, Exponiertheit) und eine internationale, landesweite bzw. besondere regionale Bedeutung haben, wurde daher eine Abstandsflächen im Radius von 3000 m angelegt (angelehnt an die Grenze des Hintergrundes). Für die übrigen Postkartenmotive wurde ein 1500 m großer Radius als Abstandsfläche (entsprechend des Mittelgrunds) festgelegt. Von 52 Postkartenmotiven wurden insgesamt 17 Postkartenmotive mit einem Radius von 3000 m versehen.

Als weitere Landschaftsbild prägende Bereiche wurden erfasst:

– Landschaft prägende Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder Ensembles, die kein Postkartenmotiv sind, aber einen besonderen Landschaftsbezug haben (vorsorgliche Abstandsfläche im Radius von 1.500 m, analog zur Definition des Mittelgrundes, s.o.);

– historische Kulturlandschaften, z.B. Wacholderheiden und Heckengebiete (zur Identifikation und Abgrenzung wurden erste Ergebnisse aus dem laufenden Forschungsprojekt „Identifikation bedeutsamer Kulturlandschaften in Bayern“ im Auftrag des Bayerischen Landesamt für Umwelt genutzt).

Die drei vom Deutschen Wanderinstitut e.V. zertifizierten Premium- und Qualitätswanderwege sind ein wesentlicher Bestandteil des touristischen Angebots für eine naturverträgliche Erholung im Naturpark Altmühltal. Im Verlauf dieser drei Wege soll auch zukünftig eine ungestörte, möglichst ruhige Erholung gewährleistet werden. Insbesondere Aspekte des Lärmschutzes sind hier ausschlaggebend. Entsprechend den Hinweisen des Windenergieerlasses für Lärmschutz in Siedlungen wurde beidseitig entlang der Wander­wege eine Abstandsfläche von 800 m festgelegt. Diese Abstandsflächen werden bei Planungen zwischen dem Rand einer Windfarm und Siedlungen bei nicht vorbelasteten Gebieten schalltechnisch als unproblematisch erachtet (s. Bayerischer Windenergie-Erlass 2011).

Für insgesamt zwölf Standorte (Postkartenmotive und geplante Windkraftanlagen) wurde mithilfe des Geoinforma­tionsprogramms ArcGIS 10 (3D Analyst) zusätzlich eine Einzelstandortvisualisierung durchgeführt, die darstellt, von welchem Standort innerhalb eines festgelegten Radius‘ das geplante Windrad sichtbar wäre bzw. wie viel Abstand Windräder von einem Postkartenmotiv halten sollten. Sie sind allerdings nicht in das Zonierungskonzept eingeflossen, da die Analyse nicht flächendeckend, sondern nur für einzelne Objekte vorgenommen wurde. Hinsichtlich des Modellcharakters des Projekts war die Analyse jedoch hilfreich; so sollten zukünftig Einzelstandortanalysen regulärer Teil von Zonierungskonzepten sein und bereits in einem frühen Arbeitsabschnitt eines Projekts erarbeitet werden, um die auf nur bestehenden Daten basierenden Aussagen zu validieren.

Tabuzonen Artenschutz

Wichtige Lebensräume und landschaftsprägende Elemente sind im Naturpark insbesondere die Mager- und Trocken­standorte, Laub- und Mischwälder, Felsen, Steinbrüche, Feuchtwiesen und Fließgewässer. Von besonderer Bedeutung ist dabei der enge Verbund dieser Lebensräume mit- und untereinander, vor allem in den Talräumen. Diese Strukturvielfalt schafft Lebensbedingungen für eine Reihe seltener Tierarten, u.a. für den Uhu (Bubo bubo) und den Kleinen Abendsegler (Nyctalus leisleri). Besonders wertvolle (und empfindliche) Lebensräume sind die Wiesenbrütergebiete, Felsen, Höhlen und Altholzbestände (GFN/Geyer & Dolek 2001).

Die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Altmühltals belegt die Förderung durch ein Naturschutzgroßprojekt des Bundes. Das Naturschutzgroßprojekt „Altmühlleiten“ umfasst Ausschnitte des mittleren und unteren Altmühltals mit seinen Hängen und Seitentälern zwischen Pappenheim und Kelheim auf einer Fläche von knapp 4 000 ha ( http://www.altmuehlleiten.de ). Die großräumigen und zusammenhängenden Leiten sind im Zonierungskonzept insofern berücksichtigt, als sie innerhalb der schützenswerten Tallandschaften liegen (Tabuzonen, s. o.).

Wie für das Landschaftsbild wurden auch für den Artenschutz bestehende landesweite und regionale Daten abgefragt und ausgewertet.

Tab. 2 gibt einen Überblick über die verwendeten Kriterien für die Auswahl der Tabuzonen und die vorsorglichen Abstandsflächen. Die Kriterien orientieren sich an den Vorgaben des Bayerischen Windenergie-Erlasses, ergänzen diesen aber um weitere Punkte (z.B. im Öko­flächenkataster erfasste Ausgleichs- und Ersatzflächen), die innerhalb einer projektbegleitenden regionalen Steuerungsgruppe, in der insbesondere die Naturschutzbehörden und Verordnungsgeber mitwirkten, festgelegt wurden. Die Abstandsflächen wurden an die spezifische Situation im Untersuchungsgebiet angepasst (z.B. bei FFH-Gebieten).

3.3 Entscheidungszonen

Entscheidungszonen sind Flächen, auf denen die Möglichkeit zur Errichtung von Windkraftanlagen ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung besteht, aber vorab eine detaillierte Standortprüfung erfolgen muss. Die Kriterien zur Festlegung der Entscheidungszonen wurden ebenfalls von der projektbegleitenden regionalen Steuerungsgruppe verbindlich vorgegeben. Im Laufe der Projektbearbeitung wurden diese Kriterien verifiziert und ergänzt:

Flächen und Punkte von regionaler und landesweiter Bedeutung aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP): Die strengen Kriterien für die Festlegung von Tabuzonen (s. Abschnitt 3.2) treffen nicht zu bzw. sind nicht hinreichend bekannt und müssen im konkreten Planungsfall zur Errichtung bzw. einem Repowering von Windkraftanlagen näher untersucht werden (Einzelfallprüfung). In einzelnen Landkreisen bzw. Bezirken bestehen über die ABSP hinaus naturschutzfachliche Konzepte, die ebenfalls in die Abgrenzung der Entscheidungszonen eingeflossen sind.

Flächen mit Laub- und Mischwald: Ausgedehnte, oft naturnahe Laub- und Mischwälder, besonders in den Tälern, sind landschaftsprägend für den Naturpark Altmühltal und haben einen hohen Erholungswert für die Bevölkerung und Touristen. Auch hier sollte eine Windkraftnutzung nur nach gezielter Prüfung ermöglicht werden. Da eine aktuelle Biotoptypen- oder Flächennutzungskartierung nicht besteht, musste zur Identifizierung von Laub- und Mischwäldern daher auf die CORINE-Land-Cover-Karte der Bodenbedeckung Deutschlands (CLC 2006) zurückgegriffen werden. Aufgrund des kleinen Maßstabs und dem Alter der Daten muss lokal mit Fehlern aufgrund veränderter Flächennutzung (Waldumbau, Rodung, Aufforstung) gerechnet werden. Punktuell erfolgte eine Korrektur durch die unteren Naturschutzbehörden.

Zugverdichtungsbereiche: Entsprechend dem Schutzzweck des Naturparks wurden ebenfalls die bedeutenden Rastgebiete für Zugvögel, basierend auf den Erhebungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt, übernommen.

3.4 Ausnahmezonen

Ausnahmezonen sind Flächen, auf denen die Anlage und der Betrieb von Windenergieanlagen – ausgehend von den vorliegenden Kenntnissen und Daten – ohne Verlust der Schutzwirkung des Landschaftsschutzgebiets möglich ist. Sie ergeben sich nach Festlegung der Tabu- und Entscheidungszonen. Zumeist handelt es sich um

Flächen in der Schutzzone des Naturparks (LSG) außerhalb des Waldes, sofern nicht innerhalb der ermittelten Tabuzonen gelegen;

Gebiete in der Schutzzone des Naturparks (LSG) mit einem hohen Nadelholzanteil, sofern nicht innerhalb der ermittelten Tabuzonen gelegen;

Bereiche ohne ABSP-Flächen oder Punkte sowohl lokaler als auch regionaler und landesweiter Bedeutung.

Zur Identifizierung und Abgrenzung der Waldflächen musste wie auch bei den Entscheidungszonen auf die CORINE-Datengrundlagen (CLC 2006) zurückgegriffen werden.

4 Ergebnisse und Anwendbarkeit

Mit den in Abschnitt 3 dargestellten Methoden konnten flächendeckend für das Gebiet des Naturparks Räume abgegrenzt werden, die im Rahmen der Naturpark-Verordnung als Tabu-, Entscheidungs- oder Ausnahmezonen für die Nutzung von Windenergie gekennzeichnet werden können.

Abb. 4 zeigt die flächendeckende ­Zonierung des Naturparks, schraffiert ­dargestellt ist die Schutzzone (LSG). Die Kategorisierung der Flächen außerhalb der Schutzzonen hat keine rechtliche ­Auswirkung auf die gemeindlichen oder regionalen Planungen. Die flächendeckende Zonierung ist vielmehr als Empfehlung für die Planungsträger gedacht. Obwohl es sich aus naturschutzfachlicher Sicht um „Tabuzonen“ handelt, hat der Verordnungsgeber hier (anders als innerhalb der Schutzzone) keinen direkten Einfluss auf die gemeindliche Planung. Das Zonierungskonzept muss als „weiches Instrument“ verstanden werden. So ist z.B. ist auf Flächen der Kategorie „Tabuzonen“ außerhalb der Schutzzone (Flächen ohne Schraffur) eine Windkraftnutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings ist in diesem Fall im Genehmigungsverfahren mit einem erheblich höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand zu rechnen (z.B. artenschutzrechtliche Prüfungen, höhere Kompensationsverpflichtungen). Weiterhin geben die Tabu-Flächen außerhalb der Schutzzone einen Hinweis auf wertvolle Bereiche im Naturpark, die im Sinne der Erholungseignung und des touristischen Potenzials sensibel betrachtet werden sollten. Ähnliches, wenn auch weniger durch „harte“ Kriterien unterlegt, gilt auch für die Entscheidungszonen (s. Abschnitt 3.4). Die flächendeckende Darstellung der Ausnahmezonen (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzzone) unterstützt die Gemeinden im Hinblick auf eine Positivplanung. Dieses sind Gebiete, die sich ggf. für eine Ausweisung von Konzentrationsbereichen für Windkraft im Flächennutzungsplan eignen.

Insgesamt rund 13 % der Schutzzone konnten als Ausnahmezone kategorisiert werden, allerdings ohne eine Verschneidung mit der Windhöffigkeit und anderen Vorgaben (z.B. Berücksichtigung von Immissionsschutzbereichen). Darauf wurde bewusst verzichtet, da sich das Zonierungskonzept Altmühltal ausschließlich als unabgestimmtes Fachgutachten versteht, in dem aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege mögliche Flächen für die Windkraftnutzung eruiert werden.

Auch relevante Vorbelastungen (u.a. bestehende Windenergie-Anlagen, Strommasten, Photovoltaik-Anlagen) wurden vorerst nur nachrichtlich als Diskussionsgrundlage dargestellt. An die Erstellung des Zonierungskonzepts schließt sich zur Änderung der Schutzgebietsverordnung im Sommer 2013 ein Planungs- und Abstimmungsprozess auf regionaler Ebene an. Dabei werden u.a. Flächen arrondiert und die planerische Berücksichtigung von Vorbelastungen diskutiert, wobei bestehende Vorbelastungen in Ausnahmezonen Konzentrationsbereiche für Windenergieanlagen begünstigen könnten.

Die ausschließliche Nutzung bestehender Daten ermöglichte eine Zonierung des Gebietes in drei Kategorien; die Ergebnisse des Projektes sind aber nicht genau genug, um als Grundlage zur Beurteilung einzelner Standortplanungen zu dienen. Der unzureichenden Datenlage in Bayern (weitgehendes Fehlen aktueller Flächennutzungs-, Biotoptypen- und Landschaftsbildkartierungen auf der Regionsebene wegen veralteter Landschaftsrahmenpläne bzw. Fachbeiträge zum Regionalplan) ist auch geschuldet, dass in vielen Fällen keine eindeutigen Entscheidungen getroffen und Entscheidungszonen belassen werden mussten. Die hier u.U. notwendig werdenden Einzelfallentscheidungen widersprechen dem eigentlichen Anliegen des Zonierungskonzepts, Einzelfallentscheidungen möglichst zu vermeiden. Aufgrund der fehlenden Daten und der ungeklärten Bedeutung dieser Gebietsteile muss hier im Sinne des Naturschutzes jedoch eine eindeutige Kategorisierung vorerst unterbleiben.

5 Übertragbarkeit auf andere ­Gebiete

Die Methode zur Ermittlung von Ausnahme- und Entscheidungszonen ist grundsätzlich übertragbar, eine Anwendung erfolgte bereits im Zonierungskonzept des Naturparks Frankenhöhe (2013).

Die Kriterien für die Festlegung der Zonen sind ebenfalls übertragbar, müssen aber in anderen Gebieten gebietsspezifisch differenziert werden (z.B. Verzicht auf das Kriterium „Nadelwald“ als Ausnahmezone in waldarmen Gebieten). Auch die bestehenden und geplanten Vorbelastungen sollten gebietsspezifisch ergänzt werden. Zur Verifizierung der bayernweit vorliegenden Daten und für den aktuellen Stand der berücksichtigten Planungen (u.a. Arten- und Biotopschutzprogramm) ist die Einbindung der Ortskenntnis über die unteren Naturschutzbehörden erforderlich, insbesondere, wenn keine weiteren Kartierungen vorgesehen sind.

Für den Naturpark Altmühltal sind die Tallandschaften charakteristisch, sie bilden die Grundlage für seine landschaft­liche Ausprägung und die Erholungs­eignung des Gebiets. Die im Projekt entwickelte Methode zur Ermittlung der Tabuzonen für das Landschaftsbild wurde auf diese besondere landschaftliche Ausprägung zugeschnitten. In anderen Landschaften bestehen andere gebietscharakteristische Landschaftsbilder, z.B. Bergkuppen, die andere Methoden erfordern. Damit sind die Methoden zur Ermittlung der Tabuzonen aufgrund des Landschaftsbilds nur bedingt übertragbar.

Die Methode zur Erfassung und Bewertung der Postkartenmotive und der übrigen landschaftsprägenden Bereiche kann jedoch für andere Gebiete angewandt werden. Je nach landschaftlicher Ausprägung des Gebietes können zusätzliche Schwerpunkte gesetzt werden (z.B. stärkere Berücksichtigung historischer Kulturlandschaften, Darstellung von Aussichtspunkten oder Verzicht auf die abgestufte Bewertung innerhalb der Postkartenmotive im Gebiet, wenn nur wenige Postkartenmotive vorhanden sind).

6 Schlussfolgerungen

Mit der Ermittlung von Ausnahmezonen innerhalb der Schutzzonen (LSG) des Naturparks können die eingangs beschriebenen unkoordinierten Teillöschungen des Landschaftsschutzgebiets weitgehend verhindert werden. Gleichzeitig werden die naturschutzfachlich und landschaftlich wertvollsten Bereiche (Tabuzonen) innerhalb der Naturpark-Schutzzone (d.h. im direkten Einflussbereich der Verordnungsgeber) als indisponibel dargestellt. Innerhalb des Naturparks bzw. dessen Schutzzone (Landschaftsschutzgebiet) ist damit eine räumliche Steuerung der Windkraftnutzung möglich geworden.

Trotz dieses eindeutigen Erfolgs ist das Zonierungskonzept aus naturschutzfachlicher Sicht eine Kompromisslösung. Zwar kommt es nicht mehr zu einer räumlichen Verkleinerung der Schutzzonen, de facto ist mit der grundsätzlichen, politisch gewollten Öffnung von Naturparks und Landschaftsschutzgebieten für die Windkraftnutzung in der Regel jedoch eine inhaltliche Schwächung des Schutzzwecks im jeweiligen Gebiet verbunden. Mit dieser Schwächung gehen u.a. auch (nicht weiter untersuchte) Risiken für den regionalen Tourismus einher, dessen Grundlage das Landschaftsbild ist. Was den Naturpark Altmühltal anbelangt, werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Windeignung und Regelungen des Immissionsschutzes die o.g. Flächenanteil der Ausnahmezonen im Landschaftsschutzgebiet (derzeit 13 %) noch deutlich reduziert werden, dennoch verbleibt voraussichtlich ein Flächenanteil im Naturpark, der über dem durchschnittlichen Flächenanteil liegt, den die Staatsregierung für die Windkraftnutzung vorsieht (1,5 – 2 % landesweit). Es bleibt zu hoffen, dass zukünftig eine überproportionierte Konzentration von Windenergieanlagen ausgerechnet im Naturpark unterbleibt.

Literatur

Bayerische Staatsregierung (2011): Bayerisches Energiekonzept „Energie innovativ“. München.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (2012): Beratungsrichtlinie 01/2012. Erneuerbare Energien. Solarthermie, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie und Energie aus Biomasse in denkmalgeschützten Bereichen. München.

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU, 2006): Schalltechnische Planungshinweise für Windparks. Augsburg.

Bayerische Staatsministerien des Inneren, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2011): Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) („Windenergie-Erlass“ vom 20.12.2011). München.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (1995): Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ vom 14. September 1995.

Bundesamt für Naturschutz (BfN, 2011): Windkraft über Wald. Positionspapier des Bundesamtes für Naturschutz, Bonn.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).

Fischer-Hüftle, P. (2012): Windenergieanlagen und Landschaftsschutz. Tagungsunterlagen ANL, Laufen, 06.02.2012.

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. Nr. 4/2011, S. 82-115).

GFN/Geyer & Dolek (2001): Pflege- und Entwicklungsplan Naturpark „Altmühltal“ (Südliche Frankenalb).

Innenministerium, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (2003): Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen vom 25.11. 2003.

Innenministerium, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (2011): Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen vom 22.03.2011.

Niedersächsischer Landkreistag (2011): Naturschutz und Windenergie. Hinweise zur Be­rücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträg­lichkeitsprüfung bei Standortplanungen und Zulassung von Windenergieanlagen. Hanno-ver.

Verband Deutscher Naturparke (VDN, 2011): VDN-Positionspapier „Energiewende im Einklang mit Natur und Landschaft“ vom 23.12. 2011. Bonn.

Anschrift der Verfasser(innen): Dr.-Ing. Christina Kühnau, Prof. Dr.-Ing. Markus Reinke, Dipl.-Ing. Peter Blum und Dipl.-Ing. (FH) Monika Brunnhuber, Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, Institut für Landschaftsarchitektur, Weihenstephaner Berg 17, D-85354 Freising, E-Mail christina.kuehnau@hswt.de.

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