Rechtsgrundlagen behördlicher Verfügungen
Ungenehmigte Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Rubrik „Naturschutz- und Planungsrecht“ behandelt praxisrelevante Rechtsgrundlagen und berichtet über Entwicklungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung. Für Anregungen zu dieser Ausgabe danken wir Frau Barbara Schmid, Kreisverwaltung Alzey-Worms, untere Naturschutzbehörde.
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Wenn sich die Naturschutzbehörde mit einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft konfrontiert sieht, stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Verursacher und Grundstückseigentümer die Frage, an wen sich eine behördliche Verfügung zu richten hat. Eine gängige Fallkonstellation ist, dass das Grundstück, auf dem der Eingriff passiert ist, einem Pächter zur Nutzung überlassen worden war. 1. Der Fall „Walnussbaumwiese“ Eine solche Sachlage bestand auch bei einer rund 6.000 m² großen, streuobstähnlichen Walnussbaumwiese im rheinhessischen Bechtolsheim. Deren Pächter beseitigte im Jahr 2014 ohne Einholung der nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlichen Genehmigung der Naturschutzbehörde den in den 1970er Jahren gepflanzten...
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