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Kritik der Naturschutzinitiative

Ausnahmen vom Tötungsverbot sind rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat im Februar klargestellt, dass die Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtswidrig sein und nicht angewandt werden dürfe. Geklagt hatte der Umweltverband Naturschutzinitiative e. V. (NI), da diese Ausnahme nicht mit der vorrangigen europäischen Vogelschutzrichtlinie vereinbar sei.
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Rotmilan als Schlagopfer
Rotmilan als SchlagopferArchiv NI
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Hintergrund der Klage war eine Ausnahmegenehmigung des hessischen Regierungspräsidiums in Darmstadt, die den Bau dreier Windenergieanlagen vom Tötungsverbot für Mäuse- und Wespenbussarde ausnahm.

Der NI begrüßte die Entscheidung des Gerichtes als „wichtigen Meilenstein für den Natur- und Artenschutz in Deutschland“, kritisierte aber auch andere Umweltverbände, die laut NI forderten, die artenschutzrechtliche Ausnahme nach dem BNatSchG vermehrt zu nutzen und so den Ausbau der Windenergie voranzutreiben. „Allen Beteiligten muss klar sein, dass neben der erhöhten Mortalität die ebenfalls durch die Windkraft verschärfte Zersplitterung von Lebensräumen und Verbreitungsarealen ihren Beitrag zum Artenschwund leisten. Abgesehen davon ist diese Forderung mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren“, betonte Dipl.-Biologe Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI.

Unabhängig vom Urteil des Gießener Verwaltungsgerichts kritisierte auch die Deutsche Umwelthilfe die Ausnahme vom Tötungsverbot. Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes sei europarechtswidrig, da sie strenge Vorgaben des Artenschutzrechts für Ausnahmegenehmigungen für den Abschuss geschützter Tierarten unterläuft. Sie sieht durch die Novelle den Bestand geschützter Arten wie Fischotter, Kegelrobbe und Luchs in Deutschland in Gefahr. Die DUH wertet die Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz als kurzsichtigen und fehlgeleiteten Versuch, den Konflikt zwischen heimkehrenden Wildtieren und betroffenen Nutzergruppen zu befrieden.

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