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HOAI

Europäischer Gerichtshof kippt Verbindlichkeit der Architekten- und Ingenieurhonorare

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Mit Urteil vom 4. Juli hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare zukünftig frei zu vereinbaren seien.

Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit der 2006 verabschiedeten EU-Dienstleistungsrichtlinie. Gemäß dieser Richtlinie soll in einem freien europäischen Binnenmarkt der Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein. Etwas anderes gilt nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen. Die in der HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Höchst- und Mindestsätze stellt damit einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar.

Die Bundesarchitektenkammer wertet diese Entscheidung als bedeutenden Einschnitt. Neben der Leistung und Qualität müsse so auch verstärkt über den Preis verhandelt werden. Die Kammer hofft, die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen zu erhalten. Auch die Bundesingenieurkammer sieht die Entscheidung kritisch. „Der Ausgang des Verfahrens ist weder im Sinne der Planerinnen und Planer noch im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, das heutige Urteil. Er befürchtet eine sinkende Qualität der Ingenieurleistungen.

Das Urteil betrifft nicht die bereits bestehenden Planungsverträge. Auch kann die HOAI weiterhin als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Die wesentlichen Infos zur EuGH-Entscheidung finden Sie unter dem WebcodeNuL4196 .

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