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Kohleabbau

Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

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Schenkenberger
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Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden, dass RWE den Hambacher Forst nicht roden darf, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Im Übrigen darf RWE im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nimmt.

Die Bezirksregierung Arnsberg hatte als zuständige Bergbehörde die sofortige Vollziehung des für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Hauptbetriebsplans angeordnet. RWE hätte deshalb den Hambacher Forst weiterroden dürfen. Um dies zu verhindern, beantragte der BUND NRW, der gegen den Hauptbetriebsplan Klage erhoben hat, die Gewährung von Eilrechtsschutz. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31. Juli 2018 ab. Auf die Beschwerde des BUND NRW hat das Oberverwaltungsgericht nun die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage wiederhergestellt, soweit der Hauptbetriebsplan in seinem südöstlichen beziehungsweise südlichen Geltungsbereich Abgrabungen und die Anlegung einer ersten Sohle unter Inanspruchnahme des Hambacher Forsts zulässt. Lesen Sie hierzu ausführlicher auf Seite 435.

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