Umweltschaden Verlust eines Habitats geschützter Arten im ForstNeue und geänderte Vorschriften
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Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen musste sich mit einem der bislang wenigen Fälle im Bereich des Umweltschadengesetzes befassen. Der Kläger will von dem Beklagten die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach § 8 USchadG gegenüber dem Landesbetrieb HessenForst im Zusammenhang mit dem Erlöschen eines Bestandes des Grünen Besenmooses (Anhang IIa FFH-RL) im FFH-Gebiet „Laubacher Wald“ erreichen. Während im Jahr 2004 bei „sehr gutem“ Erhaltungszustand mehrere Fundorte des Besenmooses (Dicranum viride ) nachgewiesen werden konnten, wurden die Bestände 2009 als „vermutlich erloschen“ bewertet.
Das Gericht wies die Klage trotz des Umweltschadens als unbegründet ab, weil ein Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Daher kann die Behörde auch keine Sanierungsmaßnahmen anordnen. Nach dem USchadG liegt ein Umweltschaden dann vor, wenn es sich um eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 BNatSchG handelt. Hierzu reicht jede Verringerung der Quantität oder Qualität aus.
Im vorliegenden Fall liegt demnach ein Umweltschaden vor. Denn mit dem Verschwinden des Mooses ist das bei weitem größte und am besten erhaltene Vorkommen im FFH-Gebiet „Laubacher Wald“ erloschen. Wie der Beklagte angab, sind durch den Verlust des Grünen Besenmooses am ursprünglichen Fundort 77 % der gesamten Population im FFH-Gebiet verloren gegangen. Daraus folgt die Erheblichkeit der eingetretenen nachteiligen Veränderung. Auch eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor, weil diese Vorschrift keine Privilegierung der früheren land- oder forstlichen Bewirtschaftungsweise begründet. Ausnahmen können nur erteilt werden, wenn die geschädigten Arten oder Lebensräume sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit soweit regenerieren werden, dass der Ausgangszustand erreicht wird oder allein aufgrund der Dynamik der Art oder des Lebensraums ein Zustand entsteht, der als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. Die traditionelle Bewirtschaftung muss gewährleisten, dass die geschützte Art bzw. der geschützte Lebensraum langfristig erhalten bleibt. Die Regelvermutung greift daher nicht ein, wenn eine Bewirtschaftung der normalen bzw. früheren Art zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern führt.
Die vom Kläger begehrte Anordnung nach § 10 USchadG erfordert, dass der Umweltschaden durch berufliche Tätigkeiten verursacht wurde und der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat. HessenForst übt zwar eine berufliche Tätigkeit aus. Nach Erkenntnis des Gerichts steht jedoch nicht fest, dass diese den Eintritt des Umweltschadens unmittelbar verursacht hat und HessenForst für den eingetretenen Umweltschaden verantwortlich ist (§ 2 Nr. 3).
Sollte das Verschwinden darauf zurückzuführen sein, dass in der Umgebung des Fundortes Bäume gefällt wurden und sich die Belichtungsverhältnisse und Bestandsklima veränderten, wäre das als mittelbare Verursachung einzustufen. Zudem ist es auch möglich, dass das Grüne Besenmoos aus natürlichen Gründen verschwand, was nicht in Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung stehen würde.
Bayern Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG), vom 23. Februar 2011, GVBl S. 82, zuletzt geändert am 21. Februar 2018, GVBl S. 48Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht in Art. 39 Abs. 7 und 8 BayNatschG.
Brandenburg Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (Brandenburgische Wolfsverordnung – BbgWolfV), vom 26. Januar 2018, GVBl. II Nr. 8 S. 1Die neue Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Wölfe verscheucht, vergrämt oder getötet werden dürfen. Weitere Regelungen betreffen u.a. Wolfs-Hund-Hybriden, berechtigte Personen sowie Informations- und Beobachtungspflichten.
Hamburg Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG), vom 10. Dezember 1996, HmbGVBl. S. 310, zuletzt geändert am 21. Februar 2018, HmbGVBl. S. 53, 54Um europarechtliche Vorschriften umzusetzen, wurden § 1 (UVP von Vorhaben), § 2 (SUP von Plänen und Programmen) sowie die Anlagen 2 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UVP) und 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“) geändert.
Autoren
Ass. jur.Jochen Schumacher und Dipl.-Biol.Anke Schumacher arbeiten am Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen. Das Institut ist interdisziplinär orientiert und befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sowohl naturschutzfachlich-ökologische Aspekte als auch (umwelt- und naturschutz-)rechtliche Problemstellungen aufweisen.
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